LONDON (IT BOLTWISE) – Der Bundesgerichtshof hat Jahresentgelte bei Riester-Bausparverträgen als unwirksam eingeordnet. Betroffene Kunden oder deren Erben können nach den Angaben aus den Urteilen Gebühren in mehreren Jahren rückwirkend zurückfordern. Die weiteren Entscheidungen rund um Erbimmobilien, Steuerbefreiungen und den digitalen Nachlass zeigen, wie stark Erben derzeit auf Details achten müssen. Gleichzeitig verschieben neue Regeln im Bürgergeld den Blick von Einkommen hin zum verwertbaren Vermögen.

Wer bei einem Todesfall ohnehin schon mit Fristen, Nachlassakten und Bankkommunikation kämpft, bekommt derzeit gleich mehrere neue juristische Detailthemen auf den Tisch. Im Zentrum steht ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH), das Jahresentgelte bei Riester-Bausparverträgen für unwirksam erklärt. Konkret betrifft das laufende Gebühren, die laut dem Verfahrensteilnehmerkreis nicht mit den Maßstäben vereinbar gewesen seien, die für die Wirksamkeit solcher Klauseln gelten. Für betroffene Kunden und ihre Erben bedeutet das vor allem eins: Unzulässige Entgelte können nach den Regeln der Rückabwicklung zurückverlangt werden, und zwar nicht nur für ein einzelnes Jahr, sondern für einen mehrjährigen Zeitraum.
Für die Höhe der Rückforderung nennt die Quelle einen Betrag von bis zu 24 Euro pro Jahr. Der BGH ordnet dabei nicht nur die Entgelte an sich ein, sondern verschafft der Frage insgesamt Gewicht, wie Entgeltklauseln bei Riester-Verträgen gestaltet sein müssen. Die Praxisrelevanz ist klar: Wer die Gebühren bislang widerspruchslos gezahlt hat, sollte die Vertragsunterlagen prüfen und Rückabwicklungsschritte ernsthaft anstoßen, bevor Fristen verstreichen. Denn gerade in Erbfällen laufen zeitkritische Prozesse oft parallel: Nachlassverwaltung, Ermittlung von Kontenständen, Kommunikation mit Versicherern und Banken. Dabei kann die Rechtseinordnung zu Riester-Bausparen zum finanziellen Hebel werden, der sich über mehrere Jahre summiert.
Während sich Riester um Entgelte im Vertrag dreht, rückt im Erbfall die Wertermittlung an anderer Stelle in den Fokus. Bei Pflichtteilsansprüchen gibt § 2314 BGB den Pflichtteilsberechtigten ein Recht auf Wertermittlung; die Quelle macht deutlich, dass die Kosten für ein Gutachten in der Regel der Nachlass trägt – damit also auch die Erbengemeinschaft. Zusätzlich wird der Bewertungsstichtag fest verankert: Maßgeblich ist der Todestag. Wird die Immobilie kurz danach veräußert, kann der tatsächliche Erlös als Marktwert herangezogen werden. Kommt es in der Erbengemeinschaft zum Streit, wird in der Quelle zudem auf die praktische Folge verwiesen: Oft bleibt dann nur der Weg über Teilungsversteigerung oder Klage, was nicht nur zeitlich, sondern auch organisatorisch eine harte Belastung darstellt.
Steuerlich wird das Bild noch differenzierter. Das Finanzgericht Düsseldorf legt laut Quelle fest, dass die Steuerbefreiung für das Familienheim nach § 13 ErbStG nur greift, wenn der Erblasser die Immobilie bis zum Tod tatsächlich selbst bewohnt hat; ein geplanter Einzug reicht nicht. Wer darüber hinaus mit Schenkungen unter Lebenden arbeitet, trifft häufig auf den Nießbrauchsvorbehalt als Gestaltungsinstrument. In diesem Kontext kommt der Bundesfinanzhof zu einer weiteren Kernaussage: Der Nießbrauch mindert den steuerpflichtigen Wert einer Schenkung. Besonders heikel wird es laut Quelle bei Fällen, in denen der Nießbrauch aufgegeben wird und eine Abfindung fließt: Die Zahlung kann steuerpflichtig sein, wenn das Recht zuvor zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzt wurde, weil die Abfindung dann wirtschaftlich an die ersetzten Mieteinnahmen anknüpft.
Auch Verfahrensfragen im Erbschein-Kontext sind laut Quelle nicht „Nebenkriegsschauplatz“, sondern können den Ablauf blockieren. Das Oberlandesgericht Hamm stellt Anforderungen an Vorsorgebevollmächtigte: Eine eidesstattliche Versicherung für den Erbschein soll nur dann zulässig sein, wenn der Vorsorgefall ärztlich bescheinigt ist; eine bloße Vollmachtsurkunde genügt damit nicht. Parallel dazu verschiebt sich im Sozialrecht der Fokus spürbar: Seit Juli 2023 werden Erbschaften beim Bürgergeld nicht mehr als Einkommen über sechs Monate verteilt, sondern als Vermögen gewertet. Entscheidend ist das verwertbare Vermögen nach Abzug der Nachlassverbindlichkeiten; seit Juli 2026 kommen altersgestaffelte Freibeträge hinzu. Für Betroffene heißt das in der Praxis: Wer erbt, muss nicht nur die Erbmasse kennen, sondern auch wissen, wie sie beim jeweiligen Leistungsbezug rechnerisch wirkt.
Schließlich zeigt der digitale Nachlass, dass die Regeln inzwischen weit über klassische Bank- und Immobilienobjekte hinausreichen. Laut Quelle haben chinesische Gerichte im Juli 2026 entschieden, dass Gaming-Accounts und virtuelle Gegenstände mit Marktwert vererbbar sind. Anbieter sollen die Übertragung innerhalb von 15 Tagen ermöglichen; zugleich werden persönliche Chatverläufe von der Übertragbarkeit ausgenommen. Für Unternehmen und Juristen ist das ein weiterer Hinweis darauf, dass Identität, Nutzerdaten und geldwerte digitale Gegenstände in der Erb- und Auskunftspraxis zusammen gedacht werden müssen – inklusive technischer Prozesse wie Account-Übertragungen und Rechteklärungen im Backend.
Unterm Strich entsteht aus den verschiedenen Urteilen und Regelverschiebungen ein gemeinsames Muster: Erben profitieren am stärksten, wenn sie frühzeitig Belege sichern und die rechtliche Einordnung punktgenau prüfen. Bei Riester-Bausparverträgen heißt das, dass Rückforderungen zu unwirksamen Jahresentgelten auch Jahre später noch relevant sein können – allerdings nur, wenn Fristen und Anspruchsvoraussetzungen sauber eingehalten werden. Gleichzeitig sollten Erbengemeinschaften und Pflichtteilsbeteiligte Wertermittlung, Bewertungsstichtage und mögliche Streitpfade aktiv planen, statt erst im Konflikt zu reagieren. Und wer zusätzlich Sozialleistungen oder digitale Vermögenswerte im Blick hat, muss die jeweils spezifischen Bewertungslogiken zusammenführen, damit keine Vermögensteile „übersehen“ werden und keine Formalien den Prozess unnötig verzögern.
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