LONDON (IT BOLTWISE) – Mit dem zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG II) wird die reine Beitragszusage (rBZ) geöffnet: Künftig soll dieses Modell auch für Arbeitgeber ohne Tarifbindung möglich sein. Der Kern liegt im kollektiven Risikoausgleich statt in individuellen Garantien, was Haftungsrisiken für Unternehmen begrenzen und gleichzeitig Chancen für Beschäftigte schaffen soll. Erste Onboarding-Prozesse für die neue Ausgestaltung laufen bereits an, während parallel mehrere BAG-Urteile den rechtlichen Rahmen für bAV-Umstellungen weiter präzisieren.

BRSG II: Reine Beitragszusage auch ohne Tarifbindung für alle Arbeitgeber
BRSG II: Reine Beitragszusage auch ohne Tarifbindung für alle Arbeitgeber (Foto: IT BOLTWISE)
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Die betriebliche Altersvorsorge (bAV) steht vor einer spürbaren Neujustierung, und das nicht nur auf dem Papier. Mit dem zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG II) rückt die reine Beitragszusage (rBZ) in den Mittelpunkt – und zwar in einer Form, die den Kreis der adressierten Arbeitgeber deutlich erweitert. Erste Prozesse zur Implementierung laufen bereits, und der praktische Knackpunkt ist klar: Das Modell soll nun auch für Arbeitgeber ohne Tarifbindung zugänglich werden. Für viele Personalleitungen heißt das weniger die Frage „Ob bAV“, sondern „Welche Durchführungsform und wie sicher lässt sie sich im Unternehmen verankern“, insbesondere wenn bislang keine tarifvertragliche Basis vorhanden war.

Technisch und wirtschaftlich entscheidet sich dabei viel an der Risikoarchitektur. In der rBZ setzt die Konstruktion nicht auf individuelle Garantien, sondern auf den kollektiven Risikoausgleich: Die Sozialpartner setzen auf die Stabilität großer Kollektive, um Schwankungen im Leistungsprofil abzufedern. Für Arbeitgeber ist das attraktiv, weil das Modell Haftungsrisiken eher dämpfen soll als Zusagen, die stark in Richtung individueller Leistungsversprechen tendieren. Für Beschäftigte liegt die Hoffnung auf „attraktiven Renditechancen“, also auf einer Verzahnung von Beitragslogik und Vermögensentwicklung, bei der nicht jede Unsicherheit in den Einzelfall „durchgereicht“ wird. Gerade diese Trennung – kollektive Glättung statt Einzelgarantie – wird in der Praxis relevant, sobald ein Unternehmen bAV-Strukturen standardisieren will, ohne gleichzeitig neue komplexe Versorgungsversprechen aufzubauen.

Dass die Politik und die Marktteilnehmer auf Skalierung setzen, wirkt auch angesichts der aktuellen Verbreitung plausibel. Laut einer Untersuchung, die im September 2026 erscheinen soll, verfügen nur 37 Prozent der Berufstätigen derzeit über eine bAV. Bei weiteren betrieblichen Leistungen ist die Lücke sogar noch größer: 13 Prozent haben einen Unfallschutz, 11 Prozent eine betriebliche Krankenversicherung und 8 Prozent eine betriebliche Berufsunfähigkeitsversicherung. Diese Zahlen sind nicht nur sozialpolitisch, sondern auch wettbewerblich brisant. Denn bAV entwickelt sich laut der genannten Deloitte-Erhebung aus dem Jahr 2024 für viele Beschäftigte zum Entscheidungsfaktor: 47 Prozent achten bei der Jobwahl auf das Angebot einer betrieblichen Altersvorsorge, und 80 Prozent der Nutzer zeigen sich laut Quelle mit den Arbeitgeberzuschüssen zufrieden. Damit wird bAV zugleich ein HR-Instrument und eine finanzielle Strukturmaßnahme, bei der Gestaltungsspielraum und Akzeptanz enger zusammenhängen als noch vor einigen Jahren.

Mit dem gesetzlich verankerten Mindestzuschuss von 15 Prozent seit 2019 sehen viele Unternehmen offenbar weiterhin Luft nach oben. In der Diskussion wird daher eine Anhebung der Arbeitgeberförderung auf 30 Prozent vorgeschlagen, weil das die Eigenanteile der Beschäftigten spürbar senken und steuerfreie Spielräume besser ausschöpfen könnte. Auch für die Optimierung von Gehaltsstrukturen ist das ein indirekter Hebel: Wer die steuerlogische Kombinatorik von Sozialabgaben und steuerfreien Benefits versteht, kann Kostenblöcke legal reduzieren, ohne die Liquiditätslage zu belasten. Dazu passt der Hinweis im Quellkontext, dass Unternehmen beispielsweise Tankgutscheine oder Jobtickets als Benefits nutzen, um Zufriedenheit zu steigern – ein Ansatz, der im Alltag oft leichter zu kommunizieren ist als eine rein abstrakte Rentenformel. Entscheidend ist hier allerdings die saubere Abgrenzung: Die bAV bleibt ein eigenes Regelwerk, und gerade neue Modelle wie die rBZ erfordern in der Umsetzung klare Prozesse für Beitrag, Information, Veranlagung und spätere Leistungslogik.

Parallel zur Gesetzesänderung liefern gerichtliche Leitplanken Substanz für die betriebliche Praxis. Mehrere Urteile des Bundesarbeitsgerichts (BAG) haben die rechtlichen Rahmenbedingungen für Umstellungen präzisiert. Anfang 2026 entschied das BAG (1 AZR 147/24), dass die Ablösung einer Pensionskassenzusage durch eine Betriebsvereinbarung unwirksam ist, wenn kein ordnungsgemäßer Betriebsratsbeschluss vorliegt; in dem Fall bleibt die alte Zusage bestehen und der Arbeitgeber muss Differenzbeträge ausgleichen. Schon Ende 2021 hatte das BAG (3 AZR 123/21) den Vertrauensschutz gestärkt: Bestehende Zusagen dürfen nicht einseitig verschlechtert werden. Das betrifft – laut Quelle – rund 18 Millionen Arbeitnehmer mit bAV-Anwartschaften. Zusätzlich thematisiert ein weiteres Urteil aus dem Januar 2026 die Rentenabfindung bei Wiederheirat; hier sind enge zeitliche Bedingungen relevant, sofern der Leistungsfall erst nach der erneuten Eheschließung eintritt. Für Unternehmen heißt das in der Konsequenz: Wer bAV-Modelle modernisiert, muss nicht nur die Finanzierung, sondern auch die Governance sauber aufsetzen – vom Beschlussprozess bis zur Kommunikation mit dem Betriebsrat.

Die politische Debatte verschiebt zudem den Rahmen, in dem bAV-Modelle eingeordnet werden. Auf Ebene der Alterssicherung wird nach Angaben des Quelltextes intensiv über die langfristige Sicherung diskutiert. Genannt wird unter anderem die Empfehlung einer Erwerbstätigenversicherung, die auch Selbstständige verpflichtend einschließen soll. Außerdem stehen Reformen zur Rente mit 63 sowie zum Wegfall der abschlagsfreien Rente nach 45 Beitragsjahren im Raum. Dazu kommt die Kritik aus dem Arbeitgeberumfeld: Steffen Kampeter, Hauptgeschäftsführer der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA), äußerte sich laut Quelle scharf zum Widerstand gegen die Abschaffung der Früh-Optionen und argumentiert, ohne entsprechende Reformen fehlten Mittel für den Aufbau einer kapitalgedeckten Vorsorge. Gleichzeitig werden neue Impulse bei der Anlagestrategie eingefordert: Wirtschaftsministerin Katherina Reiche plädiert dafür, mehr Rentengelder in Start-ups und Venture Capital zu investieren. Nach Quelle fließen bislang nur rund 400 Millionen Euro von insgesamt 2,8 Billionen Euro Vorsorgekapital in diesen Bereich – international sei das demnach ein Schattendasein. Für die Praxis bedeutet das: Die künftige Ausrichtung der Kapitalanlage kann die Erwartungshaltung an bAV-Modelle beeinflussen, während die rBZ bereits jetzt versucht, die Balance zwischen Risikoabfederung und Renditechancen neu zu definieren.

Unterm Strich hängt der Erfolg von BRSG II nicht nur an der rechtlichen Öffnung, sondern an der operativen Umsetzbarkeit: Wie schnell lassen sich neue Onboarding-Prozesse etablieren, wie konsistent sind Datenflüsse, und wie klar wird gegenüber Beschäftigten erklärt, was „kollektiver Risikoausgleich“ in der Praxis heißt? Für Arbeitgeber ohne Tarifbindung entsteht hier eine strategische Chance, bAV früher als Recruiting- und Bindungsinstrument zu nutzen – sofern sie die regulatorische und gerichtliche Leitplanken sauber in ihre Projektplanung integrieren. Für Beschäftigte wiederum entscheidet sich der Nutzen daran, wie transparent Beiträge, Erwartungen und spätere Wirkungen kommuniziert werden. In einem Arbeitsmarkt, in dem bAV laut Quelle bereits in der Wahrnehmung vieler Kandidaten eine Rolle spielt, könnte die rBZ genau die „Skalierungsfähigkeit“ liefern, die bisher fehlte – allerdings nur, wenn Umsetzung und Governance genauso ernst genommen werden wie die Produktgestaltung.


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