LONDON (IT BOLTWISE) – Der Verfassungsrechtler Christoph Möllers plädiert für eine Änderung von Artikel 91b, um ein einzelnes Länder-Veto bei Hochschul- und Forschungsprojekten zu entschärfen. Er warnt davor, dass sich außeruniversitäre Forschung im Konfliktfall politisch unter Druck setzen ließe. Als Beispiel nennt er die Exzellenzstrategie und ein theoretisch mögliches Schließen von Instituten, falls einzelne Länder-Regierungen wechseln. Möllers sieht zudem die Wissenschaftsfreiheit nach Artikel 5 nicht als ausreichende Schutzgarantie für die Praxis.

Möllers fordert Grundgesetz-Änderung: Veto einzelner Länder soll Forschungen nicht stoppen
Möllers fordert Grundgesetz-Änderung: Veto einzelner Länder soll Forschungen nicht stoppen (Foto: IT BOLTWISE)
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Die Debatte um föderale Zuständigkeiten in der Wissenschaftspolitik bekommt durch einen neuen Vorstoß aus dem Verfassungsrecht zusätzlichen Zündstoff. Der Jurist Christoph Möllers fordert eine Änderung von Artikel 91b des Grundgesetzes, weil er verhindern will, dass schon die Vetostimme eines einzelnen Landes ein ganzes Projekt ausbremsen oder kippen kann. Konkret bezieht er sich auf Konstellationen, in denen Bund und Länder bei Hochschul- und Forschungsfragen zwar gemeinsam handeln müssen, die bestehende Einstimmigkeitslogik aber dem politischen Kurs eines Landes die letzte Bremse gibt.

Technisch geht es bei Artikel 91b um die rechtliche Hürde für Kooperationen zwischen Bund und Ländern im Bereich der Hochschulen. Nach der geltenden Systematik dürfen Bund und Länder bei bestimmten Formen der Zusammenarbeit nur dann voranschreiten, wenn alle beteiligten Länder zustimmen. Möllers adressiert damit nicht nur die Grundsatzfrage, wie viel Einstimmigkeit Föderalismus für sich beanspruchen darf, sondern auch die Frage, ob der Mechanismus in der Praxis ausreichend robust gegenüber politischen Richtungswechseln ist. Als Beispiel nennt er die Exzellenzstrategie und argumentiert, dass hier das Risiko besteht, dass ein einzelnes Landesveto ein Vorhaben faktisch dauerhaft blockiert.

Mit Blick auf die außeruniversitäre Forschung verschärft Möllers seine Warnung: Er sieht die Gefahr, dass einzelne Länder nicht nur Kooperationsvorhaben aufhalten, sondern im Extremfall auch über politische Steuerungsinstrumente Zugriff auf Forschungsstrukturen nehmen könnten. Theoretisch könne ein Bundesland etwa ein Max-Planck-Institut schließen; für Möllers ist ein solches Szenario „sehr riskant“. Er ordnet diese Einschätzung zugleich in einen politischen Kontext ein und hält ein mögliches Auftreten der Problemlage für denkbar, wenn sich in einem Land die Regierungskonstellation ändert. Dabei macht er deutlich, dass Wissenschaft nicht nur über die formale Verfassung, sondern auch über Förderlogiken, Haushaltsentscheidungen und Ressortwege real gesteuert wird.

Rechtlich stützt Möllers seine Kritik auf den Stellenwert der Wissenschaftsfreiheit. Er verweist darauf, dass die durch Artikel 5 abgesicherte Freiheit von Forschung und Lehre keinen ausreichenden Schutz vor dem Zugriff autoritärer Parteien biete: „Die im Grundgesetz in Artikel 5 zugesicherte Freiheit von Forschung und Lehre biete keinen ausreichenden Schutz vor dem Zugriff autoritärer Parteien, so Möllers.“ Für ihn gibt es dabei keinen automatischen Bestandsschutz, der Investitionen und langfristige Forschungsplanung verlässlich sichert. Er formuliert das pointiert: „Es gibt für freie Forschung und Lehre keine Bestandsgarantie.“ Damit verschiebt sich der Fokus von der abstrakten Grundrechtsdogmatik hin zu der Frage, ob Grundrechte in einem föderal verhandelten Alltag tatsächlich operationalisiert werden, ohne dass politische Mehrheiten sie über Umwege aushebeln.

Auch der Status quo liefert für Möllers Argumentationsmaterial. Er verweist darauf, dass bereits heute Universitäten unter Druck geraten seien, unter anderem durch den Sparkurs der Bundesländer. Seine Beobachtung lautet: „Viele Länder versagen wissenschaftspolitisch.“ Dazu kommt seine Kritik an Rückforderungen oder Kürzungen von Mitteln: „Wenn der Staat zugesicherte Gelder zurücknehme, wie derzeit etwa in Berlin, ‘dann vergeht sich der Staat an der Wissenschaftsfreiheit, ohne die Verfassung zu brechen. Man handelt nicht rechtswidrig, aber man gibt seine politische Glaubwücrdigkeit auf.’“ Technisch ist daran vor allem relevant, dass rechtliche Rechtswidrigkeit und politisch-moralische Glaubwürdigkeit auseinanderfallen können; für Forschende heißt das, dass Planbarkeit bei Förderzusagen nicht nur von Verträgen, sondern auch von politischer Zahlungsbereitschaft abhängt.

Für die IT- und Technologiebranche ist die Frage nach belastbaren Wissenschaftsbedingungen mehr als ein akademischer Streit. Gerade Programme, die Grundlagen- und angewandte Forschung verbinden, bilden indirekt die Pipeline für spätere KI-Entwicklung, Software-Infrastruktur und Transferprojekte. Wenn ein Projekt durch Länder-Einstimmigkeit oder politische Umsteuerungen abgewürgt wird, trifft das häufig nicht nur die betroffenen Institute, sondern auch die beteiligten Teams aus Datenengineering, Systementwicklung und Nachwuchsforschung. Damit wird das Risiko einer „Blockade durch Föderalismus“ zu einer Planbarkeitsfrage für spätere Technologie-Ökosysteme: Budget, Rechenzeit, Personalaufbau und Partnerschaften lassen sich kurzfristig nur begrenzt ersetzen.

In der politischen Debatte wird der Vorstoß damit voraussichtlich auf die gleiche Grundfrage zulaufen, die auch in anderen Infrastruktur- und Kooperationsbereichen immer wiederkehrt: Wie lässt sich föderale Vielfalt mit verlässlicher Langfristigkeit kombinieren? Möllers Vorschlag setzt auf eine Anpassung der verfassungsrechtlichen Spielregeln, um die Einstimmigkeitsdynamik bei bestimmten Kooperationen zu entschärfen. Offen bleibt dabei, wie genau die Gesetzesänderung ausgestaltet werden müsste, damit sie sowohl dem föderalen Selbstverwaltungsprinzip Rechnung trägt als auch die Handlungsfähigkeit von Forschungsprogrammen nicht ausgerechnet in Wahlkampf- und Regierungswechselphasen verliert. Der Kern seiner Botschaft ist jedenfalls klar: Selbst eine hohe formale Grundrechtsstellung kann ohne ausreichende Schutzmechanismen in der Praxis zu wenig liefern.


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