LONDON (IT BOLTWISE) – Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 7. Mai 2026 (V R 15/24) die Regeln zum Vorsteuerabzug aus Rechtsberatungskosten deutlich präzisiert. Unternehmen können den Vorsteuerabzug auch dann geltend machen, wenn die ursprünglich geplante unternehmerische Tätigkeit später nicht aufgenommen wurde. Besonders relevant ist das für Kosten, die im Zusammenhang mit der Durchsetzung von Schadensersatzforderungen anfallen. Das Urteil betrifft damit nicht nur Einzelfälle, sondern auch große Projekte wie die gescheiterte PKW-Maut.

BFH stärkt Vorsteuerabzug bei gescheiterten Projekten
BFH stärkt Vorsteuerabzug bei gescheiterten Projekten (Foto: IT BOLTWISE)
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Wer Umsatzsteuer in der Vorbereitungsphase neuer Geschäftsfelder gestaltet, steht schnell vor einer Grundfrage: Ab wann gelten Ausgaben als „unternehmerisch veranlasst“ und damit als Grundlage für den Vorsteuerabzug? Genau an dieser Stelle setzt das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 7. Mai 2026 (V R 15/24) an. Die Richter stärken damit die Position von Steuerpflichtigen, wenn rechtliche Beratungskosten zwar im Projektkontext entstehen, die geplante wirtschaftliche Tätigkeit aber am Ende nicht umgesetzt wird. Für die Praxis verschiebt sich das Augenmerk weg von der späteren Realisierung und stärker hin zu der nachweisbaren Absicht zur unternehmerischen Betätigung im Zeitpunkt der Beauftragung.

Im Kern ging es um Rechtsberatungskosten, die Unternehmen im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadensatzforderungen aufwenden. Der BFH bewertet diese Kosten als Allgemeinaufwendungen, sofern eine Absicht zur Ausübung einer unternehmerischen Tätigkeit bestanden hat. Entscheidend ist also nicht, ob der Plan am Ende in eine tatsächliche Leistungserbringung mündet, sondern ob sich im Zeitpunkt der Ausgaben ein hinreichender wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Gesamttätigkeit des potenziellen Unternehmers begründen lässt. Diese Einordnung ist mehr als eine juristische Feinschmeißerei: Allgemeinaufwendungen gelten als stärker an das Unternehmen als Ganzes angebunden, während bei einzelnen, klar abgegrenzten Vorhaben ohne unternehmerische Tätigkeit schnell die Argumentationslinie zur Nichtabzugsfähigkeit greift.

Ein besonders greifbarer Sachverhalt stammt aus dem Autohaus-Fall: Das Unternehmen wollte eine spezialisierte Werkstatt für Hundehalter eröffnen. Um das Vorhaben anzustoßen, schloss es im Februar 2025 einen Vorvertrag mit einem Vermieter. Als der Vermieter jedoch vom Vertrag zurücktrat, kam das Projekt nicht zur Umsetzung. In dieser Phase entstanden anschließend Kosten für juristische Schritte, um Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter durchzusetzen. Genau diese Rechtsberatungskosten behandelte das Unternehmen als Vorsteuer und machte sie entsprechend geltend. Erst als die Finanzverwaltung hier offenbar kritisch blieb, musste der Fall in die gerichtliche Klärung – mit dem Ergebnis, dass der BFH den Vorsteuerabzug für zulässig erklärte, weil die Verbindung zu einer geplanten unternehmerischen Tätigkeit im Zeitpunkt der Beauftragung gegeben war.

Dass die Begründung so weit gefasst sein kann, zeigt der zweite Kontext: Das Urteil wird ausdrücklich auch im Zusammenhang mit der Betreibergesellschaft der gescheiterten PKW-Maut diskutiert. Hintergrund ist ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 18. Juni 2019 (C-591/17), in dem das deutsche Mautmodell als europarechtswidrig eingestuft wurde. Der EuGH hatte das nationale System damals unter anderem deshalb beanstandet, weil es Halter bestimmter in Deutschland zugelassener Fahrzeuge faktisch entlastete und damit eine Diskriminierung ausländischer Fahrzeughalter darstellte. Das deutsche Vorhaben wurde infolgedessen gestoppt und führte zu umfangreichen Schadensersatzprozessen. In dieser Konstellation lautet die entscheidende Parallele: Auch wenn die Mauterhebung als konkrete Dienstleistung letztlich nie durchgeführt wurde, können Vorsteuerbeträge aus Rechtsberatungskosten im Zusammenhang mit Entschädigungsforderungen abzugsfähig sein – wiederum getragen von der Absicht und dem wirtschaftlichen Zusammenhang, nicht von der späteren Projektrealität.

Für Steuerverantwortliche und Projektleiter entsteht daraus ein praktischer Handlungsrahmen, der in der Dokumentation liegt. Der BFH stellt zwar auf die Absicht zur unternehmerischen Tätigkeit ab, aber Absicht lässt sich in der Regel nicht „gefühlt“ belegen, sondern über belastbare Unterlagen. Im Autohaus-Beispiel ist der Vorvertrag aus Februar 2025 ein zentrales Indiz, weil er die ernsthafte Vorbereitung auf eine spätere Geschäftstätigkeit nachvollziehbar macht. Unternehmen sollten daher die Vorbereitungsphase strukturierter dokumentieren: Vertragsentwürfe, Finanzierungsplanungen, Entscheidungsprotokolle, Beauftragungen von Beratung und – besonders wichtig – die nachvollziehbare Begründung, warum ein Projekt zwar abbricht, die ursprüngliche Ausrichtung auf steuerpflichtige Umsätze aber bestand. Im Zweifel geht es dann nicht um „ob“ ein Projekt scheitert, sondern darum, ob die Ausgaben in einem unternehmerischen Gesamtzusammenhang standen.

Markt- und Investorenperspektive: In der öffentlichen Diskussion wird das Urteil als Signal für mehr Planungssicherheit eingeordnet. Denn wer Projekte startet, trägt ohnehin das unternehmerische Risiko, dass Vorhaben nicht wie geplant realisiert werden. Wenn der Vorsteuerabzug schon in frühen Phasen allein deshalb versagt würde, weil ein Projekt später nicht umgesetzt wird, würde diese Risikokomponente doppelt wirken. Der BFH setzt dem ein Stück weit Grenzen und stützt damit die Idee, dass Beratungskosten im Vorfeld nicht automatisch „entwertet“ werden, nur weil das Unternehmen nicht zur konkreten Leistungserbringung kommt. Damit bleibt aber auch klar: Der Vorsteuerabzug ist kein Freifahrtschein. Wo Unternehmen keine dokumentierte Absicht zur steuerpflichtigen Tätigkeit nachweisen können, kippt die Argumentation schnell zurück auf reine private oder nichtunternehmerische Motive – und genau diese Grauzonen gilt es zu vermeiden.

Für die Umsetzung in der Buchhaltung bedeutet das Urteil vor allem Aufmerksamkeit bei der Klassifikation und bei den Belegen. Rechtsberatungskosten sind in der Praxis nicht immer automatisch als vorsteuerabzugsfähige Kosten erfassbar, weil die Finanzverwaltung typischerweise den wirtschaftlichen Zusammenhang prüfen möchte. Das BFH-Urteil liefert hier eine belastbare Linie: Allgemeinaufwendungen können den Vorsteuerabzug tragen, wenn die Absicht zur Ausübung einer unternehmerischen Tätigkeit nachweisbar ist. Wer diese Linie für künftige Projektabbrüche nutzen will, sollte frühzeitig mit dem Steuerbereich zusammensetzen, sobald sich abzeichnet, dass ein Vorhaben scheitert oder in die Schadensphase übergeht. Dann wird aus einer nachgelagerten Streitfrage eine planbare Dokumentationsaufgabe – und die Steuerwirkung kann im Rahmen der Umsatzsteuer-Mechanik deutlich stringenter abgesichert werden.


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