LONDON (IT BOLTWISE) – Das Gebädudemodernisierungsgesetz (GModG) lockert den rechtlichen Rahmen für Stromdirektheizungen. Damit rücken moderne Infrarotheizungen stärker in den Fokus, insbesondere bei Sanierungen und bei wesentlichen Änderungen an Bestandsgebäuden. Die Neuregelung nimmt Bezug auf die bisherige Begrenzung in § 12 Absatz 2 des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG). Für Immobilienbesitzer und Projektentwickler bedeutet das: mehr Spielraum bei der Planung, wenn Gasanschlüsse fehlen oder konventionelle Systeme technisch schwer umsetzbar sind.

Mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz (kurz GModG) verschiebt sich in Deutschland der Fokus der Energiegesetzgebung für Heizsysteme spürbar: Statt Stromdirektheizungen primär an starre Vorgaben zu binden, legt das Gesetz laut vorliegendem Text den Schwerpunkt stärker auf die tatsächliche Energieeffizienz und auf den CO2-Ausstoß des Gebäudes. Genau hier liegt der praktische Hebel, denn die Umsetzung entscheidet sich im Alltag selten an einem einzelnen Parameter, sondern an der Kombination aus Wärmeerzeugung, Lastprofil, Gebäudedämmung und der Art, wie Strom später tatsächlich genutzt wird. Wenn Infrarotheizungen künftig leichter als Bestandteil eines energieeffizienten Gesamtkonzepts eingeplant werden können, betrifft das direkt die technischen Spielräume in der Bau- und Sanierungsplanung.
Technisch betrachtet ist der zentrale Unterschied zu vielen früheren Hürden weniger die Heizleistung als vielmehr die rechtliche Bewertung im Kontext des Primärenergiebedarfs. Der Text verweist darauf, dass § 12 Absatz 2 des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG) den Einsatz von Stromdirektheizungen in Neubauten sowie bei wesentlichen Änderungen an Bestandsgebäuden bislang begrenzte. Die Novellierung trägt damit den „veränderten Anforderungen“ an Energieversorgung und Gebäudetechnik Rechnung und schafft laut Beschreibung eine flexiblere Planung und Implementierung von Heizlösungen. Für Projekte, bei denen die technische Auslegung bisher an diesen Rahmenbedingungen scheiterte oder zumindest deutlich erschwert wurde, reduziert das Gesetz damit indirekt Zeit- und Planungskosten.
Die bisherige Praxis zeigt, warum die Neuregelung so konkret wirkt. Vor der Verabschiedung des GModG waren laut Quelle Installationen von Stromdirektheizungen – inklusive moderner Infrarotsysteme – oft mit hohen Hürden verbunden. In der Begründung werden Anforderungen an den Primärenergiebedarf sowie an die Erzeugung von Wärme aus erneuerbaren Energien genannt. Genau diese Knotenpunkte adressiert das neue Regelwerk: Es koppelt die Bewertung stärker an die energieeffiziente Wirkung im Gebäude und zielt damit auf eine klimafreundliche Alternative, wenn Strom aus erneuerbaren Quellen genutzt werden kann. Dabei geht es weniger um „Strom statt Wärme“ als um die Frage, wie die Stromproduktion und das Gebäudeheizsystem zusammenpassen.
Für Immobilienbesitzer und Projektentwickler dürfte die Veränderung vor allem in den Varianten der Sanierungsstrategie sichtbar werden. Der Text nennt ausdrücklich Fälle, in denen die Installation konventioneller Heizsysteme unwirtschaftlich oder technisch herausfordernd ist – etwa wegen fehlender Gasanschlüsse oder komplexer Leitungsführungen. Wenn Infrarotheizungen als primäres oder ergänzendes Heizsystem häufiger rechtlich leichter realisierbar sind, verschiebt sich damit die Projektlogik: Leitungswege, Bauzeiten und Schnittstellen zur Gebäudeinfrastruktur lassen sich anders planen, und in manchen Bestandsobjekten rückt eine „nachträglich integrierbare“ Lösung in Reichweite. Dazu passt auch der Marktaspekt, den die Vorlage anführt: Ein erweiterter Spielraum kann helfen, energetische Standards künftig nicht nur zu erfüllen, sondern in der Umsetzung planbarer zu machen.
Der Immobilienmarkt reagiert auf solche rechtlichen Rahmenänderungen typischerweise mit einer Mischung aus Nachfrageverschiebung und Bewertungsdiskussion. Der Text erwartet eine vermehrte Nachfrage und Akzeptanz von Infrarotheizungen im Immobiliensektor. Als Treiber nennt er unter anderem geringeren Wartungsaufwand, präzise Steuerbarkeit und eine schnelle Wärmeabgabe. Ergänzt wird das durch den Hinweis, dass Immobilien mit effizienten und „zukunftssicheren“ Heizlösungen ihren Wert potenziell steigern könnten. Besonders wirtschaftlich wird das in Projekten, in denen der Strombezug perspektivisch mit Photovoltaik-Anlagen kombiniert werden kann: Dann sinkt die Wahrscheinlichkeit, dass die Heizkosten allein an volatile Energiepreise gekoppelt bleiben.
Auch aus Sicht moderner Steuerungskonzepte lässt sich der Schwenk in Richtung Infrarotheizungen technisch anschlussfähig denken. Wenn Heizsysteme präziser steuerbar sind, gewinnen Regelungs- und Energiemanagement-Ansätze an Bedeutung – und hier kommt die Praxisnähe zu KI: In vielen Projekten werden heute datenbasierte Verfahren genutzt, um Heizprofile aus Nutzerverhalten, Wetterdaten und Gebäudewerten vorherzusagen und die Regelung entsprechend anzupassen. Das ist kein Automatismus, aber die Grundlage ist plausibel, weil Infrarotheizungen eine schnelle Reaktion auf Steuerbefehle ermöglichen. Für Betreiber bedeutet das: Nicht nur die Hardware, auch die Betriebsstrategie entscheidet, ob die im Gesetz geforderte Effizienz im Alltag erreicht wird.
Für die weitere Marktdynamik ist entscheidend, wie schnell Planungs- und Genehmigungsroutinen die neue Rechtslage in der Praxis abbilden. Der Text deutet an, dass sich das Genehmigungsumfeld für bestimmte Heizsysteme vereinfachen könnte und dass die Neuausrichtung die Klimaziele über effiziente Technologien unterstützen soll. Für die Umsetzung heißt das: Projektteams müssen prüfen, wie die energetische Gesamtbewertung in ihren konkreten Fällen ansetzt, und sie sollten ihre Auslegungen frühzeitig an den neuen Rahmenbedingungen ausrichten. Wenn das gelingt, steigt die Chance, dass Infrarotheizungen nicht mehr nur als Nischenlösung betrachtet werden, sondern als planbare Option für bestimmte Gebäudetypen und Sanierungsfahrpläne.
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