BERN / LONDON (IT BOLTWISE) – Die zuständige Ständeratskommission will die Eigenkapitalregeln für systemrelevante Banken verschärfen, aber vom Vorschlag des Bundesrats abweichen. Statt Auslandbeteiligungen vollständig mit hartem Kernkapital zu unterlegen plant die WAK-S eine Unterlegung zu 50 Prozent mit CET1. Für die restlichen 50 Prozent sollen Banken auf umgestaltete AT1-Anleihen zurückgreifen, die früher greifen sollen als beim Zusammenbruch von Credit Suisse im März 2023. UBS hatte sich gegen die vom Bundesrat vorgesehene 100-Prozent-Lösung gewehrt, die Kommission spricht hingegen von einer Kompromisslösung.

Wer das Too-big-to-fail-Dispositiv in der Schweiz ernst nimmt, landet schnell bei einer Frage: Wie viel Verlusttragfähigkeit müssen systemrelevante Banken im Ernstfall schon beim „Anlaufen“ der Sanierung mitbringen? Genau an diesem Punkt setzt die Ständeratskommission an. Laut den Angaben von Kommissionspräsident Erich Ettlin (Mitte/OW) will die Kommission die Eigenkapitalregeln für systemrelevante Banken strenger machen, allerdings in einer Ausgestaltung, die nicht eins zu eins den Ansatz des Bundesrats kopiert. Für Unternehmen und Finanzvorstände ist dabei entscheidend, wie diese Regeln die konkrete Kapitalstruktur beeinflussen – also welche Instrumente in welchen Situationen tatsächlich Verluste absorbieren.
Im Kern geht es um die Eigenkapitalunterlegung von Beteiligungen an ausländischen Tochtergesellschaften. Der Bundesrat hatte in der Revision des Bankengesetzes vorgesehen, dass systemrelevante Banken diese Auslandbeteiligungen künftig vollständig mit hartem Kernkapital unterlegen müssen. Bisher lag die Anforderung den Angaben zufolge bei rund 60 Prozent. Die WAK-S sieht in dieser 100-Prozent-Hartkern-Lösung offenbar ein zu starkes Signal, zumindest im Hinblick auf die Kosten und die praktische Verfügbarkeit der relevanten Kapitalinstrumente. Damit rückt eine zweite technische Stellschraube in den Fokus: Welche Kapitalbestandteile dürfen zur Verlusttragung herangezogen werden, und zu welchem Zeitpunkt?
Der von der WAK-S beantragte Weg teilt die Unterlegung für Auslandbeteiligungen in zwei Blöcke auf. Für 50 Prozent sollen die Banken die Beteiligungen mit hartem Kernkapital (CET1) unterlegen. Die verbleibenden 50 Prozent sollen über AT1-Anleihen (Additional Tier 1) abgedeckt werden dürfen. Der Unterschied ist nicht nur buchhalterisch, sondern wirkt direkt in die Sanierungsdynamik hinein: CET1 gilt als besonders hartes Verlustpuffer-Instrument, während AT1-Anleihen in Krisen typischerweise erst später beziehungsweise über Trigger-Mechanismen zur Verlusttragung beitragen. Genau diese Mechanik versucht die Kommission zu verändern, indem sie AT1 so umgestalten lassen will, dass sie „früher greifen“ als beim Zusammenbruch von Credit Suisse im März 2023. Damit verschiebt sich das Timing, wann Gläubiger- und Anlegerbestandteile zur Stabilisierung herangezogen werden.
Ettlin stellte dazu eine Kompromisslösung in Aussicht, die den Finanzplatz sicherer machen soll. Gleichzeitig betonte er, dass es im Ausschuss nicht um einen „Freifahrtschein“ für einzelne Institute gehe. Die Argumentation berührt damit eine typische Spannung in der Regulierung: Höhere Sicherheit bedeutet oft höhere Kapitalbindung – und Kapital ist teuer. Nach den Angaben des Kommissionspräsidenten hatte die Großbank UBS sich „heftig“ gegen die vom Bundesrat vorgeschlagene Eigenkapitalunterlegung der Auslandbeteiligungen zu 100 Prozent gewehrt. Der Präsident wertete das Kommissionsvotum explizit als keinen „Geschenk“-Charakter: Der von der Kommission verabschiedete Vorschlag wurde demnach mit 10 zu 2 Stimmen bei einer Enthaltung beschlossen. Ettlin verwies darauf, dass die Beschaffung von AT1-Anleihen Geld koste und unklar sei, wie hoch die Kosten für UBS konkret ausfallen würden. Für UBS und andere systemrelevante Institute bedeutet das: Die Frage verlagert sich von „Wie viel CET1 müssen wir binden?“ zu „Wie teuer wird der Zugang zu AT1, wenn diese Instrumente anders gestaltet werden sollen?“
Technisch betrachtet ist diese Verschiebung ein Versuch, die Verlusttragfähigkeit in der Frühphase eines Krisenszenarios zu verbessern, ohne die vollständige Unterlegung allein über CET1 zu erzwingen. CET1 wirkt als unmittelbarer Puffer, weil diese Kapitalform Verlustereignisse im Regelfall sehr früh abfedert. AT1 dagegen ist stärker über Bedingungen und Auslöser geprägt, die in der Praxis den entscheidenden Unterschied machen: Wenn die Kommission fordert, dass AT1-Anleihen früher greifen sollen als beim Credit-Suisse-Fall, dann geht es regulatorisch um den Auslösezeitpunkt und die Gestaltung der Instrumente. Für das Bank-Asset-Management und Treasury wird das relevant, weil die Ausgestaltung der Anleihen nicht nur die Bilanzkennzahlen, sondern auch die Emissionsplanung und Risikoprämien beeinflusst. Vor allem die interne Planungssicherheit leidet oft unter langen Vorlaufzeiten bis zur Marktfähigkeit neuer Instrumente.
Marktseitig ist außerdem zu bedenken, dass AT1-Märkte zwar existieren, aber die Bereitschaft zur Zeichnung und die Refinanzierungskosten stark von Risikoannahmen, Investorenstruktur und Trigger-Auslegung abhängen. Wenn AT1 künftig schneller greifen soll, könnte das aus Investorensicht die Risiko-Wahrnehmung verändern – entweder positiv (weil früherer Bail-in für Stabilität sorgt) oder negativ (weil früheres Greifen als härterer Eingriff interpretiert wird). Genau deshalb betont Ettlins Hinweis auf die fehlende Klarheit über die konkreten Kosten: Die Preisbildung dürfte nicht „automatisch“ aus früheren Emissionen ableitbar sein. Für den Finanzplatz ist das ein Balanceakt zwischen regulatorischer Robustheit und der Frage, ob Kapitalinstrumente überhaupt in der gewünschten Form und zu tragbaren Konditionen verfügbar sind.
Aus Sicht der Unternehmensplanung in den betroffenen Instituten verschiebt sich der Schwerpunkt damit auf drei Arbeitsstränge: Erstens die Bewertung, wie sich ein 50/50-Ansatz bei CET1 und AT1 auf Kapitalquoten und Puffersteuerung auswirkt. Zweitens die Umsetzung der geforderten AT1-Umgestaltung, inklusive der Frage, welche vertraglichen und regulatorischen Trigger-Parameter dafür nötig sind. Drittens die Kommunikation gegenüber Analysten und Investoren, weil die Marktteilnehmer sehr genau beobachten, ob sich regulatorische Erwartungen in konkrete Instrumente und deren Kosten übersetzen. Ob daraus tatsächlich ein konsistenter „Kompromiss“ entsteht, hängt letztlich daran, wie weit die finale politische Einigung im weiteren Gesetzgebungsprozess trägt und wie schnell die Banken die neuen Instrumente in ausreichender Stückelung auflegen können. Für 2024 und die Folgejahre dürfte jedenfalls klar sein: Nicht nur die Höhe des Kapitals, sondern vor allem das Timing seiner Verlusttragfähigkeit bleibt die zentrale Stellgröße.
Unterm Strich signalisiert die Entscheidung der WAK-S, dass die Diskussion um Eigenkapitalregeln für systemrelevante Banken in der Schweiz pragmatischer wird: Sicherheit soll höher sein, aber nicht ausschließlich über den „harten“ Weg der 100-Prozent-CET1-Unterlegung erreicht werden. Die geplante Mischunterlegung von 50 Prozent CET1 und 50 Prozent umgestaltetem AT1 zielt darauf, dass Verluste früher adressiert werden, ohne den Banken den kompletten Kapitalbedarf einseitig in die Höhe zu treiben. Für UBS und den gesamten Finanzsektor ist das mehr als ein Detail im Bankengesetz: Es entscheidet mit darüber, wie robust die Sanierungsmechanismen in Krisen wirklich funktionieren und wie planbar die Kapitalbeschaffung künftig wird.
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