LONDON (IT BOLTWISE) – Ein US-Bundesrichter hat Googles Zwangsverkauf wichtiger Ad-Tech-Bausteine abgelehnt. Richterin Leonie Brinkema ordnet stattdessen „behavioral remedies“ an, die später konkretisiert werden sollen. Das DoJ hatte argumentiert, nur ein Verkauf breche das Werbe-Monopol zuverlässig auf. Entscheidend dürfte sein, wie stark Google Daten teilt und die Kompatibilität mit konkurrierender Technik öffnet.

US-Kartellrecht: Gericht stoppt Zwangsverkauf bei Googles Ad-Tech
US-Kartellrecht: Gericht stoppt Zwangsverkauf bei Googles Ad-Tech (Foto: IT BOLTWISE)
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Das US-Kartellrecht trifft bei Google auf eine besonders technische Angriffsfläche: den digitalen Werbemarkt. Während das US Department of Justice (DoJ) zuletzt auf Zerschlagung setzte, hat Richterin Leonie Brinkema nun den Antrag abgewiesen, Google müsse zentrale Teile seines Ad-Tech-Geschäfts verkaufen. Konkret ging es um den AdX-Handelsplatz für Werbung sowie um einen Publisher-Ad-Server, also um die Bausteine, mit denen Werbeflächen gebucht und an Publisher-Seiten gebunden werden. Damit bleibt Googles Kontrolle über entscheidende Schnittstellen der Programmatic-Advertising-Wertschöpfung vorerst bestehen.

Brinkema hat damit nicht die kartellrechtliche Feststellung „wegdiskutiert“, sondern die Lösungsschiene gewechselt. In der Begründung geht der Fokus auf Verhaltensauflagen, die später präzisiert werden sollen. Solche „behavioral remedies“ zielen weniger auf Eigentumsgrenzen als auf die Interaktion im Markt: Dazu gehören nach dem in der Entscheidung angedeuteten Muster etwa Datenfreigaben und die Anforderung, dass Googles Technik stärker kompatibel zu konkurrierenden Produkten wird. Genau an dieser Stelle wird der Unterschied zu einem Verkauf greifbar: Ein Spin-off verändert zwar organisatorische Verantwortlichkeiten, löst aber nicht automatisch die Frage, ob Schnittstellen und Datenflüsse im Alltag fair und austauschbar bleiben.

Der Richterspruch ist die zweite gerichtliche Abfuhr für das DoJ im Versuch, Alphabet als Ganzes durch Strukturmaßnahmen aufzubrechen. Vor einem Jahr hatte bereits Richter Amit Mehta im Fall um die Suche entschieden, dass Google zwar ein illegales Monopol betreibe, aber den geforderten Verkauf von Chrome und Android nicht leisten müsse. Auch dort setzte Mehta auf Verhaltensauflagen, etwa indem Google mehr Suchdaten teilen und exklusive Verteilverträge unterlassen sollte – im Ausgangstext wird als Beispiel die Größenordnung von rund 20 Mrd. US-Dollar genannt, die Google jährlich an Apple zahlt, damit die Suche auf dessen Geräten als Standard läuft. Beide Entscheidungen zeigen damit eine klare Linie: Gerichte erkennen zwar Marktmacht und Wettbewerbsprobleme, halten jedoch den „Kaltstart“ großer Unternehmensabspaltungen für rechtlich und praktisch riskant.

Diese praktischen Hürden spielen auch im aktuellen Verfahren eine Rolle. Brinkema verwies laut Vorlage auf die Schwierigkeiten, Spin-offs solcher Größenordnungen durchzusetzen, während Wettbewerber in der Zwischenzeit technologisch aufholen könnten. Gerade im Ad-Tech-Umfeld ist das nicht nur eine Juristenfrage, sondern auch eine Ingenieursfrage: Werbe-Exchange-Logik, Publisher-Server-Setups, Daten-Signale und Integrationsketten hängen historisch eng zusammen. Ein mehrjähriges Rechtsmittel kann die tatsächliche Lage verändern, weil sich Formate, Targeting-Mechanismen und KI-gestützte Werbeoptimierung parallel weiterentwickeln. Genau deshalb wirkt der Hinweis der Richter auf die zeitliche Dynamik besonders plausibel: Selbst ein theoretisch sauberer Cut kann in der Praxis veraltet sein, wenn die Technologie bis zur Umsetzung neue Pfade nimmt.

Brinkemas Entscheidung betrifft zudem nicht den gesamten Marktkern des DoJ-Vorwurfs. Laut Text hat sie einen weiteren Teil zurückgewiesen, bei dem es um die Frage ging, ob Google unfair im Markt für „Advertiser Ad Networks“ dominiert. Das macht das Urteil juristisch differenziert: Es geht nicht darum, dass alle Teile der Klage folgenlos geblieben wären, aber nicht jede behauptete Marktsphäre wurde in gleicher Weise bestätigt. Für den Markt heißt das: Je nachdem, wie die späteren Verhaltensauflagen konkret ausgestaltet werden, könnte die größte Wirkung eher dort entstehen, wo Datenflüsse, Feed-Strukturen und Kompatibilitätsanforderungen tatsächlich den Wechsel zwischen Plattformen erleichtern.

Ein weiterer Faktor ist der wirtschaftliche „Status quo“, den der Aktienmarkt signalisiert. Im Ausgangstext heißt es, Alphabet-Aktien hätten in den vergangenen 12 Monaten um 57 Prozent zugelegt. Diese Kursreaktion wird mit Investorenerleichterung begründet, nachdem Alphabet bereits „drei“ antitrustbezogene Niederlagen überstanden habe, ohne die Kernfirmenstruktur zu verlieren. Parallel dazu ordnen Kritiker das Ergebnis als zu schwach ein: Laurel Kilgour vom American Economic Liberties Project sagt sinngemäß, Richter fänden zwar Google schuldig, das Unternehmen könne aber seine Position mitsamt den Gewinnen und dem „Empire“ intakt halten. Ohne strukturelle Remedies seien die Urteile eher eine Art Verzögerung, nicht eine echte Umwälzung.

Google selbst sieht den Ausgang offenbar anders. Lee-Anne Mulholland, Vice President of Regulatory Affairs, wird mit einer positiven Reaktion zitiert: Das Gericht habe den DoJ-Vorschlag abgelehnt, Tools zu zerschlagen, die kleinen Unternehmen helfen, neue Kunden zu erreichen und zu wachsen. Zwischen dieser Erwartung und dem Kritikpunkt liegt der Kern der nächsten Schritte: Die gerichtliche Anordnung „behavioral remedies“ ist eine Scharnierstelle, die erst durch die später ausgehandelten Details entscheidet, ob Wettbewerber praktisch gleichziehen können. Das Urteil bleibt daher auch formell in Bewegung: Die vollständige Begründung sei noch für zwei Wochen versiegelt, um Platz für die finalen Remedies sowie das Redigieren vertraulicher Beweismittel zu schaffen.

Für die Branche ist besonders relevant, dass Google bereits in einem anderen Kontext zur Öffnung von Schnittstellen gezwungen wurde: In 2024 wurde Alphabet dem Text zufolge gerichtlich angehalten, den Android-Markt für Konkurrenten zu öffnen, nachdem ein Richter in San Francisco eine wettbewerbshemmende Nutzung des Google Play Store sowie übermäßige Gebühren festgestellt hatte. Damit reiht sich das aktuelle Verfahren in eine länger sichtbare Linie ein: Gerichte verlangen zunehmend nicht zwingend den Verkauf, sondern das Öffnen von Ökosystemen, in denen Gatekeeping entsteht. Für Unternehmen, die im Ad-Tech und in angrenzenden Werbe-Stacks arbeiten, bedeutet das vor allem eines: Der Wettbewerb verlagert sich stärker auf Datenzugriff, Interoperabilität und Integrationsfähigkeit – also auf Fragen, die in der Architektur und in den Produkt-Schnittstellen entschieden werden.


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