LONDON (IT BOLTWISE) – Die University of Washington hat sich in einem Streit um ein parodiertes Land-Acknowledgement mit Professor Stuart Reges auf einen Vergleich über 600.000 US-Dollar geeinigt. Damit ist es der Hochschule untersagt, weitere Schritte gegen Reges zu unternehmen. Der Rechtsstreit drehte sich um Fragen zu Vergeltung und politischer Ausrichtung in Bezug auf die Meinungsfreiheit nach dem First Amendment. Vor dem Vergleich hatte ein Bundesberufungsgericht wesentliche Teile der Argumentation zugunsten von Reges bestätigt.

Der Vergleich der University of Washington mit Professor Stuart Reges setzt in einem scheinbar kulturellen Streitfall einen harten juristischen Akzent: akademische „Land-Acknowledgements“ sind nicht automatisch immun gegen Kritik oder kreative Überspitzung. Nach Angaben aus dem Verfahren zahlt die Universität 600.000 US-Dollar, und damit soll ausgeschlossen sein, dass sie gegen Reges weiter vorgeht. Inhaltlich ging es um eine Parodie auf eine landesübliche Formulierung, die die Hochschule selbst in Lehrunterlagen empfohlen hatte. Gerade diese Kombination aus institutioneller Vorgabe und individueller Meinungsäußerung macht den Fall für Universitäten in den USA branchenrelevant: Wer Leitlinien in Curricula integriert, entscheidet nicht nur über Tonalität, sondern auch darüber, wie stark sich Lehrkräfte unter dem Deckmantel „genehmigter“ Aussagen rechtlich absichern können.
Aus technischer Sicht lässt sich das Muster gut mit dem Begriff Governance in Wissenssystemen beschreiben: Ein Land-Acknowledgement ist im Alltag weniger ein „Datensatz“, sondern eher ein wiederkehrendes Text-Element, das in Syllabi und Kommunikationskanäle eingebettet wird. Reges erhielt dabei offenbar genau den Konfliktpunkt, der entsteht, wenn eine Hochschule aus einer sprachlichen Praxis eine normierende Erwartung macht. Laut Verfahrensdarstellung ermutigten Universitätsverantwortliche Reges und andere Lehrkräfte dazu, entsprechende Sätze in ihren Lehrplänen aufzunehmen. Reges äußerte bereits im Dezember 2021 in einer E-Mail an das Kollegium Kritik an solchen pauschalen Formeln; anschließend nahm er im Folgezeitraum eine parodierte Version in seine Syllabi auf. Die Parodie formulierte dabei eine Deutung im Sinne der „labor theory of property“ und knüpfte implizit an John Locke an, indem sie die historische Verfügbarkeit von Eigentumsansprüchen über die Idee der „Verbesserung“ des Landes ableitete.
Besonders detailliert ist in den Akten der Wortlaut der parodierten Passage beschrieben: Reges habe sinngemäß anerkannt, dass nach der labor theory of property nahezu niemand der Coast Salish Land beanspruchen könne, das aktuell vom Universitätsgelände genutzt werde. Der Kern der Argumentation, die Reges mit der Formulierung angestoßen haben soll, lag nach Darstellung im Hintergrund: Locke wird als Denker herangezogen, der Eigentum mit der Verbesserung des Grundstücks verknüpft. In dieser Logik folgt aus dem (so interpretierten) Fehlen von „Verbesserung“ ein fehlender legaler Anspruch. Genau hier prallten laut Universitätsangaben zwei Perspektiven aufeinander: Die Hochschule habe die Aussage als beleidigend betrachtet und die betreffenden Inhalte zeitnah zensiert. Zusätzlich habe sie nach Angaben der Prozesspartei eine fast einjährige Untersuchung gegen den Professor über eine Anti-Harassment-Policy eingeleitet. Für die Universität war das juristische Problem damit nicht nur eine Debatte über angemessene Sprache, sondern eine Frage, ob ein Verwaltungsakt als Vergeltung gegen eine bestimmte inhaltliche Position gelesen werden kann.
Der juristische Verlauf zeigt, wie stark Gerichte dabei auf First-Amendment-Schutzmechanismen abstellen. Reges klagte 2022 und machte geltend, dass seine Rechte gegen Vergeltung und gegen „viewpoint discrimination“ verletzt worden seien. Im ersten Schritt habe ein Bundesbezirksgericht 2024 zunächst auf Seiten der Universität entschieden. Der Wendepunkt kam im Berufungsverfahren: Das neunte US-Berufungsgericht habe die Einschätzungen der Administration nicht durchgewunken, sondern betont, dass Verantwortliche unter dem First Amendment haftbar sein könnten, wenn Retaliation und eine gezielte Benachteiligung bestimmter Standpunkte im Spiel sind. Das Gericht habe das Urteil bestätigt, soweit es die Sprechrechte betraf, und die Sache zur Festlegung von Schadensersatzfragen an das untere Gericht zurückverwiesen. Parallel dazu berichten die Prozessunterlagen, dass die Universität in der Zeit des Rechtsstreits die Anti-Harassment-Policy, die sie gegen Reges verwendet hatte, aufgehoben und ersetzt habe.
Was der Vergleich jetzt praktisch ändert, ist weniger eine rückwirkende inhaltliche Entscheidung als die Beendigung weiterer Eskalation. Der Vergleich stelle sicher, dass die University of Washington keine weiteren Maßnahmen gegen Reges ergreifen könne, und die Kostenlast wird durch den vereinbarten Betrag begrenzt. In der Einordnung aus der Perspektive des Professors wird der Fall als Beitrag gegen „ideologische Konformität“ in der Hochschulwelt beschrieben; Reges betonte zudem, dass Universitäten Studierenden ermöglichen sollten, sich mit unterschiedlichen Ideen auseinanderzusetzen. Solche Argumente adressieren direkt das Spannungsfeld, das sich aus „institutionalisierten“ Textbausteinen ergibt: Sobald eine Hochschule eine bestimmte Formulierung als Standard empfiehlt, müssen Lehrende damit rechnen, dass jede Abweichung als Störung interpretiert werden kann. Der Vergleich sendet hier eine klare Botschaft über die Grenzen: Eine Grenze verläuft dort, wo die Behandlung als Meinungsunterdrückung erkennbar wird.
Wie die Universität den Schritt kommunikativ rahmt, entscheidet nun zusätzlich über die Signalwirkung nach innen. Laut Sprecherangaben halte man an der Auffassung fest, angemessen gehandelt zu haben; der Vergleich sei zudem keine Anerkennung eines Fehlverhaltens. Gleichzeitig wird der Vergleich als „vernünftigste Option“ beschrieben, nachdem das Berufungsgericht die Entscheidung des Bundesbezirksgerichts zugunsten der Universität gekippt hatte. Auch wirtschaftlich steht der pragmatische Effekt im Vordergrund: Der Vergleich habe vor allem weitere Anwaltskosten und Verfahrensaufwände vermeiden helfen sollen. Entscheidend für die Personalfrage: Der Sprecher betonte, dass Reges seine Professur behielt und weiterhin unterrichtete, während das Verfahren lief; der Status habe sich nach Angaben der Universität nicht verändert. Damit bleibt das eigentliche Thema – wie Hochschulen Sprache, Leitlinien und Rechte in Lehrprozessen miteinander austarieren – weiterhin offen, aber der Fall zeigt klar, dass Gerichte kreative oder kritische Abweichungen nicht automatisch als administrativen Angriff werten, solange sie als Meinungsäußerung lesbar sind.
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