KARLSRUHE / LONDON (IT BOLTWISE) – dm bietet Augenscreening für 14,95 Euro in acht Filialen an und nutzt dafür KI-gestützte Auswertung, die ärztlich geprüft wird. Die Wettbewerbszentrale klagt, weil sie das Screening durch Nicht-Ärzte als unzulässig ansieht. Heute verhandelt das Landgericht Karlsruhe. Während dm den Service als Ergänzung ohne Diagnosestellung beschreibt, steht die Frage im Raum, wie viel Selbstbedienungs-Medizin der Wettbewerb im Einzelhandel darf.

dm- Augenscreening vor Gericht: KI-Test für den Drogeriemarkt trifft auf Wettbewerbsklage
dm- Augenscreening vor Gericht: KI-Test für den Drogeriemarkt trifft auf Wettbewerbsklage (Foto: IT BOLTWISE)
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dm testet seit etwa einem Jahr in acht Filialen ein Augenscreening für 14,95 Euro – direkt im Drogeriemarkt, also dort, wo Kundinnen und Kunden ohnehin regelmäßig einkaufen. Der Anbieter will das Angebot ausweiten und positioniert es ausdrücklich als keine Diagnose: Die Auswertung laufe zwar per Künstlicher Intelligenz, werde aber anschließend ärztlich geprüft. Zwei Krankenkassen – eine private und eine gesetzliche – hätten den Service bereits übernommen. Damit geht es dem Unternehmen nicht um ein kurzfristiges Experiment, sondern um eine neue Form der Versorgung, die Engpässe in der Terminvergabe adressieren soll.

Technisch beschreibt dm den Ablauf so, dass die KI zunächst relevante Bild- oder Messdaten verarbeitet und daraus einen Befund-Vorschlag ableitet, der dann im ärztlichen Review landet. Entscheidend für die rechtliche und praktische Einordnung ist dabei weniger die Existenz des KI-Parts als die Schnittstelle zur medizinischen Verantwortung: Das Screening soll dem Kunden helfen, früh Hinweise zu erhalten, ersetzt aber nicht die eigentliche ärztliche Untersuchung. In solchen Modellen wird der Algorithmus typischerweise als Entscheidungsunterstützung eingesetzt – ein Prinzip, das zwar auch aus der Medizin-Informatik bekannt ist, aber im Einzelhandel besonders sensibel bleibt, weil dort nicht die gleichen Rahmenbedingungen wie in einer Praxis oder einem Krankenhaus vorhanden sind.

Genau an dieser Stelle setzt die Klage an: Die Wettbewerbszentrale will dm untersagen, das Screening von Nicht-Ärzten durchführen zu lassen. Als Begründung werden Patientenschutz und ein Bezug zum Heilpraktikergesetz genannt. Dahinter steht die zentrale Streitfrage, wie eng der Begriff der Heilbehandlung ausgelegt wird und ob ein Screening, das selbst keine Diagnose sein will, trotzdem als medizinische Leistung zu werten ist, die nur in einem bestimmten Berufsbild oder unter bestimmten Voraussetzungen erbracht werden darf. Aus Sicht von dm richtet sich der Service zudem gegen einen realen Versorgungsengpass – nicht gegen die Idee, Diagnosekompetenz beim Arzt zu belassen.

Der Markt- und Versorgungsdruck ist in der Argumentation beider Seiten unterschiedlich gewichtet. dm verweist darauf, dass es in ländlichen Regionen Schleswig-Holsteins an Augenärzten mangele und dass in Großstädten lange Wartezeiten entstünden. Die Wettbewerbszentrale entgegnet jedoch, dass der Weg zum Patienten damit in einer Kette endet, die aus ihrer Sicht nicht abgekürzt werden dürfe: Erst zum Arzt, anschließend zur Kasse und dann wieder zum Arzt. Wenn ein Screening im Handel nicht zulässig wäre, verschiebt sich damit nicht nur der Komfort, sondern auch die organisatorische Last – und letztlich die Frage, wer für welche Schritte im System aufkommt.

Auch die politische Begleitdebatte spielt in der Berichterstattung eine Rolle. Friedrich Merz verbindet demnach „Wirtschaftswende“ und „Entlastung“ mit der Forderung nach weniger Belastung, während dm-kritische Stimmen die Klage als Ausdruck von mehr Regulierung interpretieren. Solche Wertungen sind jedoch politisch zugespitzt; für die juristische Bewertung bleibt entscheidend, was im Verfahren verhandelt wird und wie die geltenden Normen konkret auf den Ablauf im Drogeriemarkt angewendet werden. Hintergrund bleibt außerdem, dass das Gesundheitswesen in Deutschland seit Jahren zwischen Innovationsdruck und strikter Rollenverteilung ringt – gerade dort, wo digitale Verfahren wie KI in die Versorgung hineinwirken.

Unabhängig von der parteipolitischen Lesart zeigt das Verfahren, wie schnell „KI im Handel“ zu einem Wettbewerbs- und Haftungsthema wird. Während dm darauf verweist, dass der Kunde selbst entscheidet, ob er 14,95 Euro für das Screening ausgibt und dass kein „Amtsarzt“, kein Ministerium und keine Wettbewerbszentrale den Service entwerten dürften, wird rechtlich häufig geprüft, ob eine Leistung trotz Nichtdiagnose-Etikett unter heilkundliche Tätigkeiten fällt. Ein weiterer Aspekt ist die Skalierung: Wenn dm das Screening ausbauen will, erhöht sich der Bedarf an klaren Rahmenbedingungen, etwa zu Qualitätskontrollen, zur ärztlichen Prüfung und zu Verantwortlichkeiten, wenn Nutzergruppen den Service unterschiedlich verstehen oder wenn es zu auffälligen Ergebnissen kommt, die dann eine weitere Abklärung erfordern.

Für die nächsten Schritte gilt: Fällt dm im Prozess nicht vollständig durch, soll ein Gang in die nächste Instanz folgen; parallel läuft laut Darstellung bereits ein Verfahren in Düsseldorf. Die eigentliche Kernfrage bleibt jedoch die, die über den Einzelfall hinausgeht: Dürfen Interessenkartelle Innovationen blockieren – oder anders formuliert, wird hier ein legitimer Schutzmechanismus vor unklarer Leistungserbringung verteidigt? Genau weil Künstliche Intelligenz als Mustererkennungs- und Priorisierungswerkzeug in viele Workflows eindringt, wird die Abgrenzung zwischen Information, Screening und Behandlung langfristig zum Maßstab. Der Ausgang entscheidet damit nicht nur für dm, sondern auch darüber, wie schnell andere Anbieter vergleichbare KI-gestützte Services im stationären Einzelhandel etablieren können.


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