KARLSRUHE / LONDON (IT BOLTWISE) – Das Landgericht Karlsruhe verhandelt heute den Streit um ein Augenscreening für 14,95 Euro, das dm seit rund einem Jahr in ausgewählten Filialen anbietet. Die Wettbewerbszentrale fordert eine Unterbindung des Screenings durch nichtärztliches Personal und sieht Verstöße gegen rechtliche Vorgaben, darunter das Heilpraktikergesetz. dm argumentiert, das Angebot mit einem Kooperationspartner verstoße nicht gegen geltendes Recht und will vor allem Rechtssicherheit. Im Hintergrund nutzt dm laut eigener Darstellung KI zur Auswertung der Screenings, stellt aber klar, dass das Angebot keine ärztliche Diagnose ersetzt.

Wer in deutschen Drogeriemärkten sonst vor allem Beratung zu Hautpflege oder Kosmetik erwartet, stößt seit rund einem Jahr in ausgewählten dm-Filialen auf ein anderes Format: ein Augenscreening für 14,95 Euro. Der Ablauf klingt für Kundinnen und Kunden zunächst simpel, juristisch wird er jedoch zum Zündstoff. Denn die Wettbewerbszentrale geht gegen das Angebot vor und bringt den Fall vor das Landgericht Karlsruhe, das heute (ab 10.30 Uhr) in die mündliche Verhandlung einsteigt. Die Verhandlung steht damit exemplarisch für die Frage, wie weit Gesundheitsnahe Dienstleistungen im Handel gehen dürfen – und welche Rolle dabei die Trennung zwischen Screening, ärztlicher Untersuchung und medizinischer Indikation spielt.
dm verteidigt das Konzept mit dem Hinweis auf Rechtssicherheit und darauf, dass das Angebot über einen Kooperationspartner umgesetzt wird. Geschäftsführer Marketing + Beschaffung Sebastian Bayer betont laut Berichterstattung das Interesse des Unternehmens am „rechtssicheren“ Betrieb und kündigt für den Fall einer Niederlage auch den Gang in die nächste Instanz an. Inhaltlich argumentiert dm, das Augenscreening verstoße nicht gegen geltendes Recht. Dem hält die Wettbewerbszentrale nach eigenen Angaben entgegen: Nach Ansicht der Wettbewerbszentrale soll das Screening gegen verschiedene rechtliche Vorgaben verstoßen, unter anderem gegen das Heilpraktikergesetz. Konkret fordert der Verein, dass dm in den Filialen kein Augenscreening durch Menschen durchführen lässt, die keine Ärztinnen oder Ärzte sind, und entsprechende Angebote auch nicht bewerben soll; zugleich zielt die Wettbewerbszentrale darauf, die Einhaltung medizinischer Standards gerichtlich klären zu lassen.
Technisch relevant wird der Streit dadurch, dass dm das Screening nicht als reine „Blick-Check“-Dienstleistung beschreibt, sondern als daten- und auswertungsgetriebenen Prozess. Laut Angaben erfolgt die Auswertung der Screenings – etwa im Hinblick auf Glaukom (Grünen Star) – mit Unterstützung Künstlicher Intelligenz, anschließend werde sie ärztlich geprüft. Genau hier liegt ein typischer Konfliktpunkt bei KI-gestützten Assistenzsystemen im Gesundheitskontext: Eine Software kann Muster in Bild- oder Messdaten hervorheben, doch die rechtliche Einordnung hängt davon ab, wer die Entscheidung trifft, wie Ergebnisse kommuniziert werden und ob dadurch faktisch diagnostische Handlungen ersetzt werden. dm betont deshalb auf der zugehörigen Internetseite, das Screening ersetze keine medizinische Diagnose und keine ärztliche Untersuchung. Diese Unterscheidung ist juristisch und operativ entscheidend, weil sie darüber entscheidet, ob ein Angebot als medizinische Tätigkeit qualifiziert wird oder als vorgeschalteter Screening-Schritt.
Dass der Fall nicht nur ein kurzfristiger Rechtsstreit bleibt, zeigt der Blick auf die Ausrollstrategie von dm. Das Unternehmen hatte demnach vor wenigen Wochen einen Ausbau auf 30 Filialen angekündigt: Sowohl in ländlichen Regionen in Schleswig-Holstein, in denen vergleichsweise wenige Augenärzte verfügbar seien, als auch in Großstädten wolle dm beobachten, wie das Angebot dort angenommen wird. Parallel habe dm die Darstellung in den Filialen nach eigenen Angaben angepasst, damit Kundinnen und Kunden besser erkennen können, dass sie dort ein Augenscreening durchführen lassen können. Genau diese Kombination aus Skalierung und Prozesskommunikation ist aus Unternehmenssicht riskant, weil sie eine größere Breitenwirkung schafft, während rechtliche Klarheit noch aussteht. Hinzu kommt: dm startet ursprünglich in acht Filialen, das Angebot besteht dort nach wie vor – der Verhandlungstermin wirkt damit unmittelbar auf die weitere Rollout-Planung.
Der Marktbezug entsteht auch dadurch, dass Krankenkassen das Angebot inzwischen aufgenommen haben – eine private und eine gesetzliche, wie es heißt. Zahlen zur Nutzung nennt dm nicht, dennoch deutet die Berichterstattung auf eine zumindest anfänglich positive Resonanz hin. Für das Setup im Handel ist das ein wichtiger Hebel: Wenn eine Versorgungslogik (z. B. Vorprüfung oder frühzeitiger Kontakt zu Diagnosewegen) als Mehrwert wahrgenommen wird, kann ein Screening auch dann politisch und organisatorisch attraktiv sein, wenn die technische Auswertung teilweise automatisiert abläuft. Gleichzeitig erhöht eine solche Einbindung in Versorgungsstrukturen den Druck, Standards belastbar nachzuweisen: Wer KI zur Auswertung einsetzt, muss nicht nur Modellgüte betrachten, sondern auch die organisatorische Einbettung – von Datenflüssen über ärztliche Prüfung bis zur verständlichen Ergebnisdarstellung.
Parallel zur Karlsruher Sache läuft bereits ein weiterer Prozess: Am Düsseldorfer Landgericht ist im November ein Streitpunkt angesetzt, der den Kooperationspartner von dm betrifft. Damit verschiebt sich die Perspektive von „Was wird angeboten?“ hin zu „Wie wird es umgesetzt und von wem?“ Für Unternehmen, die Gesundheitsservices im Retail-Umfeld planen, ist das eine klare Ansage: Entscheidend ist nicht allein die technische Machbarkeit, sondern die Kombination aus Rollenmodell, Kommunikationsregeln und rechtlicher Zulässigkeit. Insgesamt wird im Verfahren sehr wahrscheinlich genau dieses Spannungsfeld verhandelt – Screening ja oder nein, nichtärztliche Durchführung ja oder nein, KI-gestützte Auswertung ja, aber mit welcher Verantwortungskette und welcher Grenze zur Diagnose. Ob dm das Angebot in der bisherigen Form fortsetzen kann, hängt damit weniger von der Frage ab, ob KI Messdaten auswertet, sondern ob die gesamte Prozesskette als rechtlich zulässige Dienstleistung eingeordnet wird.
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