LONDON (IT BOLTWISE) – Die EU-Kommission will das Vergaberecht in ihren 27 Mitgliedstaaten neu ordnen. Unter bestimmten Umständen sollen öffentliche Auftraggeber künftig einzelne ausländische Bieter ausschließen können, wenn diese Ländern keinen vergleichbaren Marktzugang bieten. Gleichzeitig soll das Verfahren für Unternehmen übersichtlicher werden, um Investitionen anzuschieben. Außerdem plant die EU, Vorschriften zu bündeln und gezielt Forschung sowie Entwicklung in lokalen Firmen zu fördern.

EU plant neues Vergaberecht: ausländische Anbieter unter Bedingungen ausschließen
EU plant neues Vergaberecht: ausländische Anbieter unter Bedingungen ausschließen (Foto: IT BOLTWISE)
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Die EU-Kommission legt mit ihrem neuen Vergaberechts-Ansatz einen Schwerpunkt auf zwei Ziele, die in der Praxis oft gegeneinander laufen: stärkere Planbarkeit für Unternehmen und mehr strategischen Spielraum für öffentliche Auftraggeber. Die Kommission beschreibt das Vorhaben als Neugestaltung des öffentlichen Vergabewesens in den 27 Mitgliedstaaten, bei der sie unter bestimmten Umständen auch den Ausschluss ausländischer Bieter ermöglichen will. Im Kern geht es dabei nicht nur um die Frage, wer den Zuschlag bekommt, sondern auch darum, wie klar die Regeln für die Teilnahme am Wettbewerb künftig formuliert sind.

Für Unternehmen mit grenzüberschreitenden Angeboten ist dabei entscheidend, wie „gegenseitiger Marktzugang“ künftig operationalisiert wird. Laut den Plänen soll es öffentlichen Auftraggebern möglich sein, Unternehmen aus Ländern auszuschließen, die europäischen Firmen keinen vergleichbaren Marktzugang gewähren. In der Folge dürfte die Prüfung von Bietern aus bestimmten Märkten deutlich anspruchsvoller werden, weil Auftraggeber vermehrt nachweisen oder zumindest begründen müssen, warum ein Gegenseitigkeitskriterium erfüllt oder eben nicht erfüllt ist. Auch wenn der Text keine konkreten Schwellenwerte nennt, verschiebt sich der Fokus der Compliance im Vergabeverfahren spürbar: weg von rein formalen Eignungsfragen, hin zu einer strukturierten Bewertung der Marktöffnung im Herkunftsland.

Technisch und prozessual zielt die EU zugleich auf mehr Übersichtlichkeit ab. Nach Angaben der Kommission entspricht das öffentliche Beschaffungswesen rund 15 Prozent des gesamten BIP der EU; dadurch wirkt sich jede Regeländerung über eine Vielzahl von Ausschreibungen auf die Investitionsentscheidungen von Unternehmen aus. Ein Teil der Strategie ist, weitere Rechtsvorschriften zum öffentlichen Auftragswesen in einem einzigen Rechtstext zusammenzufassen. Das soll die Komplexität senken und Unstimmigkeiten bei der Anwendung in unterschiedlichen Sektoren reduzieren, etwa in Verkehr und Energie, wo Vergaben häufig durch spezialisierte technische Anforderungen und lange Projektlaufzeiten geprägt sind.

Neben der „Bieterlogik“ im Wettbewerb adressiert ein zweiter Vorschlag die strategische Ausrichtung auf lokale Wertschöpfung. Die EU will Investitionen in lokale Unternehmen für Forschung und Entwicklung stärker verankern, damit Innovationen nicht nur ausgeschrieben, sondern auch in der regionalen Unternehmenslandschaft wirksam werden. Für die Praxis bedeutet das: Ausschreibungen könnten künftig stärker darauf ausgerichtet sein, Entwicklungskapazitäten im Zielraum zu berücksichtigen, statt ausschließlich kurzfristige Leistungsfähigkeit zu bewerten. Damit rückt für viele Auftragnehmer auch die Frage in den Vordergrund, wie sie ihre F&E-Teams, Entwicklungsroadmaps und Kooperationsmodelle so dokumentieren, dass sie in Förder- und Vergabekriterien konsistent zusammenpassen.

Verfahrenstechnisch ist das Vorhaben nicht „sofort scharfgeschaltet“. Die EU-Gesetzgeber und die Mitgliedstaaten müssen laut den Plänen über die Regelwerke verhandeln, bevor sie in Kraft treten können. Offiziell werden die Initiativen als „Gesetz über das öffentliche Auftragswesen“ und „Europäisches Innovationsgesetz“ bezeichnet. Für Unternehmen heißt das vor allem: Die nächste Phase ist weniger die Umsetzung im Tagesgeschäft, sondern die Vorbereitung auf Verfahrensänderungen. Besonders Betreiber von Vergabe- und Angebotsprozessen sollten frühzeitig prüfen, wie ihre Legal-, Einkauf- und Bid-Teams künftig mit Nachweispflichten rund um Marktzugang und Ausschlusskriterien umgehen.

Auch im Wettbewerb dürfte sich die Wirkung nicht auf einzelne Branchen beschränken. Wenn sich Vergabeverfahren verlässlicher planen lassen und zugleich mehr Gewicht auf Innovations- und Entwicklungsanteile gelegt wird, könnten sich Beschaffungsstrategien in vielen Wertschöpfungsnetzen verändern. Gleichzeitig entsteht für internationale Anbieter ein erhöhtes Risiko, in der Vorprüfungsphase nicht mehr auf „vergleichbarer Ebene“ anzutreten, sobald sich die Gegenseitigkeitsprüfung in der Verwaltungspraxis etabliert. Für die EU ist das ein Balanceakt zwischen Investitionsanreizen und Marktschutz; für Unternehmen ist es vor allem ein Weckruf, Ausschreibungsfähigkeit künftig als Kombination aus Technik, Vertragslogik und geopolitisch beeinflusster Marktöffnung zu verstehen.

Unterm Strich setzt der Entwurf auf vier Hebel: Ausschlussmöglichkeiten bei fehlendem Gegenseitigkeitsanspruch, Bündelung von Rechtsregeln zu mehr Verständlichkeit, strengere Prüfung von Bietern aus Märkten ohne vergleichbaren Zugang und eine stärkere Förderung lokaler Forschung und Entwicklung. Wie konsequent diese Punkte später in den nationalen Verfahren verankert werden, hängt vom Aushandlungsprozess zwischen EU-Gesetzgebern und Mitgliedstaaten ab. Bis dahin lohnt sich für Unternehmen, ihre Vergabestrategie frühzeitig zu auditieren: Welche Dokumente stützen die Teilnahmefähigkeit, wie werden Marktzugangsfragen intern bewertet und wie lassen sich Entwicklungsleistungen so darstellen, dass sie sowohl technisch überzeugen als auch den erwarteten Kriterien entsprechen.


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