LONDON (IT BOLTWISE) – Die Apothekerkammer Nordrhein macht Ordnungsgeldbeschlüsse gegen DocMorris nun auch grenzüberschreitend durchsetzbar. Nachdem in Stuttgart mehrere Zwangsgelder wegen unzulässiger Preiswerbung verhängt wurden, lief die Vollstreckung offenbar erstmals über niederländische Konten. Ein Gericht in Limburg hat die Pfändung zunächst als rechtmäßig bestätigt, während DocMorris eine Berufung vorbereiten kann. Für den Online-Pharmahandel ist das ein deutliches Signal, dass EU-Rechtsdurchsetzung nicht an Landesgrenzen endet.

Für viele Unternehmen klingt „Ordnungsgeld“ nach einer Zahl auf dem Papier. Im Fall von DocMorris wird daraus jedoch eine grenzüberschreitende Vollstreckungsaufgabe: Die Apothekerkammer Nordrhein (AKNR) berichtet, dass sie rechtskräftige Beschlüsse nicht nur in Deutschland, sondern auch in den Niederlanden praktisch eintreiben lässt. Ausgangspunkt ist eine wiederkehrende Streitlinie rund um Preiswerbung, die in Deutschland gerichtlich untersagt wurde. Nachdem DocMorris nach Angaben der Kammer wiederholt nicht zahlte, nutzte die AKNR den Weg über Pfändungsmaßnahmen, die über das Sitzland des Versandhändlers hinausreichen.
Technisch-juristisch steckt dahinter vor allem die Frage, wie sich Ordnungsgeldbeschlüsse in einem anderen Mitgliedstaat vollstrecken lassen, wenn der Schuldner dort Konten unterhält. Laut dem geschilderten Ablauf bestätigten deutsche Gerichte zunächst in erster Instanz die Pfändung durch einen Gerichtsvollzieher; der praktische Hebel im Inland war damit gesetzt. Das LG Stuttgart soll dabei zugleich klargestellt haben, dass eine Vollstreckung von Ordnungshaft im Ausland nicht möglich sei. Gleichzeitig empfahl es, die Beschlüsse in den Niederlanden zu vollstrecken und stellte der Kammer offenbar sogar die erforderlichen Formulare bereit.
Besonders sichtbar wird die Eskalation über die konkreten Beträge. Im Juli 2024 verhängten Richter in Stuttgart ein Ordnungsgeld in Höhe von 50.000 Euro, nachdem DocMorris eine bestimmte Preiswerbung trotz vorherigen Verbots fortgesetzt hatte. Die Beschwerde des Versenders wurde demnach im Dezember 2024 vom OLG Stuttgart zurückgewiesen, sodass die Zahlungspflicht rechtskräftig wurde. Trotzdem setzte DocMorris nach den Angaben der AKNR die beanstandete Preisaktion fort: Im April 2025 folgte ein weiteres Ordnungsgeld über 60.000 Euro, und im Oktober 2025 kam ein drittes über 100.000 Euro hinzu, dessen Beschluss inzwischen ebenfalls rechtskräftig ist.
Damit verschiebt sich die Bedeutung der Sache von Einzelfällen hin zu einem Muster für den Online-Pharmamarkt. Die Kammer argumentiert, dass dem deutschen Staat in den vergangenen Jahren Ordnungsgelder in siebenstelliger Höhe entgangen seien, weil DocMorris Zahlungen wiederholt unterlassen habe. Aus Marktsicht ist das ein klares Signal an Versandapotheken und Händler, dass gerichtliche Untersagungen und Ordnungsgeldbeschlüsse nicht automatisch „verpuffen“, wenn sich der wirtschaftliche Schwerpunkt im Ausland befindet. Gerade bei Preis- und Werbeaktionen ist der zeitliche Abstand zwischen Verbot und Weiterbetrieb in der Praxis oft entscheidend; hier wurde dieser Zeitraum offenbar durch weitere Beschlüsse verlängert.
Der grenzüberschreitende Teil spielte sich dann vor einem niederländischen Gericht in Limburg ab. Die AKNR habe in den Niederlanden einen Gerichtsvollzieher beauftragt, der eine Pfändung niederländischer Konten erwirkte und so tatsächlich einen Teilbetrag der Ordnungsgelder eintrieb. DocMorris zog nach Darstellung der Kammer vor Gericht und wollte die Pfändung stoppen: Der Versender habe unter anderem geltend gemacht, die Kammer sei nicht zur Vollstreckung befugt, weil die Zahlung an die Staatskasse zu erfolgen habe, und habe außerdem kritisiert, die Kammer wolle die Gelder für eigene Zwecke vereinnahmen statt sie weiterzuleiten. Das niederländische Gericht wies die Klage laut den AKNR-Anwälten zurück und erklärte die Pfändung für rechtmäßig.
Die juristische Kernaussage, wie sie von der Kammer wiedergegeben wird, lautet: Die AKNR könne rechtskräftig verhängte Ordnungsgelder zugunsten der Landesoberkasse auch im Ausland vollstrecken, ohne dass eine gesonderte Ermächtigung erforderlich sei, solange die Landesoberkasse die Beitreibung nicht selbst übernimmt. Dazu passt auch, dass das Verfahren noch nicht in allen Stufen abgeschlossen ist: Das Urteil in Limburg sei noch nicht rechtskräftig, DocMorris könne innerhalb von vier Wochen Berufung einlegen. Gleichzeitig bewertet die Kammer ihren ersten Erfolg als „Fingerzeig in die richtige Richtung“, wie Ordnungsgeldbeschlüsse zumindest innerhalb der EU vollstreckt werden können. Rechtsanwältin Anne Bongers-Gehlert wird mit der Einschätzung zitiert: „Die Niederländer können sich nicht hinter der Grenze verstecken und deutsche Ordnungsgeldbeschlüsse ignorieren.“
Für Unternehmen und Compliance-Verantwortliche ergibt sich daraus eine praktische Leitlinie: Wer in der EU mit grenzüberschreitenden Geschäftsmodellen arbeitet, sollte Vollstreckungsrisiken nicht als reines „Deutschland-Thema“ behandeln. Gerade im Werbeumfeld, in dem Entscheidungen oft schnell umgesetzt oder umgangen werden, kann die Konsequenz nach Monaten oder Quartalen eintreten – dann aber nicht mehr nur als theoretische Zahlungsverpflichtung. In der laufenden Berufung wird zwar noch zu prüfen sein, wie das niederländische Gericht seine Rechtsauffassung weiter absichert; dennoch zeigt der geschilderte Ablauf, dass sich die organisatorische Kette vom deutschen Beschluss bis zur niederländischen Kontopfändung offenbar abbilden lässt. Für die nächste Welle gerichtlicher Auseinandersetzungen im Online-Pharmavertrieb dürfte das die Schwelle für „Weiter so“ spürbar erhöhen.
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