BERLIN / LONDON (IT BOLTWISE) – Opfer häuslicher Gewalt sollen sich künftig leichter aus gemeinsamen Mietverträgen lösen können. Bundesjustizministerin Stefanie Hubig will dafür eine Reform durchsetzen, die die Mitwirkung des Täters nach einer Gewalttat oder Drohung entbehrlich macht. Außerdem sollen Gerichte Schutzmaßnahmen auch für abhängige Angehörige aus dem Umfeld der Opfer ausweiten. Bislang sind solche Anordnungen bei Gewalt oft auf die unmittelbar Betroffenen beschränkt.

Wer nach einer Gewalttat aus einer gemeinsamen Wohnung ausziehen muss, scheitert in der Praxis häufig nicht an der eigenen Entschlossenheit, sondern an zähen mietrechtlichen Hürden: Normalerweise können Menschen, die eine Wohnung gemeinsam angemietet haben, den Mietvertrag nur mit Zustimmung beider Seiten ändern oder beenden. Das Bundesjustizministerium hat nun Details zu einer Reform veröffentlicht, die genau diese Zustimmungspflicht aufbrechen soll. Damit rückt weniger die Frage in den Mittelpunkt, ob das Opfer formell rechtzeitig kündigen kann, sondern wie schnell es die Grundlage für ein selbstbestimmtes Leben verlassen kann.
Der Kern der geplanten Änderung betrifft den Mietvertrag selbst. Das Opfer soll den neuen Anspruch auf Mitwirkung des oder der Mitmietenden sechs Monate nach einer Gewalttat oder nach einer Drohung geltend machen können. Dabei soll es nach den bisherigen Angaben nicht darauf ankommen, welche Beziehung Täter und Opfer verbindet. Gleichzeitig bleibt die Hürde nicht bei einer allgemeinen Belastung stehen, sondern ist an eine konkrete Gewalttat oder die konkrete Drohung damit gekoppelt. In der politischen Begründung heißt es, der Weg in Sicherheit sei nach häuslicher Gewalt oft lang; Bundesjustizministerin Stefanie Hubig formulierte: „Der Weg in ein selbstbestimmtes und sicheres Leben ist nach häuslicher Gewalt oft noch lang. Wir wollen ihn etwas einfacher machen“.
Rein juristisch ist das mehr als eine Erleichterung beim Kündigungsprozess. Denn die Reform greift nach dem Auszug auch bei den laufenden finanziellen Risiken an, indem Opfer vom Täter verlangen können sollen, dass dieser für Miete und Nebenkosten aufkommt, die nach dem Auszug der Betroffenen entstehen. Damit wird eine typische Folgekonstellation adressiert, in der das Opfer bereits räumlich getrennt ist, der Mietvertrag aber strukturell weiterläuft und Kosten weiter bindet. Für betroffene Haushalte kann das bedeuten, dass finanzielle Folgeschäden weniger stark mit der persönlichen Gefahr verknüpft bleiben, die den Auszug überhaupt erst nötig machte.
Parallel zur Mietrechtskomponente geht es um den Schutz durch Gerichte. Aktuell können Familiengerichte Schutzmaßnahmen bei einer Gewalttat vor allem für die unmittelbar Betroffenen und gegen den Täter anordnen, etwa durch Kontakt- oder Näherungsverbote; in manchen Fällen kommt ab dem kommenden Juli auch eine elektronische Fußfessel in Betracht. Neu ist, dass die Gerichte künftig die gleichen Schutzvorkehrungen auch für abhängige Menschen aus dem Umfeld der Opfer treffen sollen. Dazu zählen nach dem Vorhaben volljährige Kinder, die noch zur Schule gehen oder in einer Ausbildung sind und vom Opfer unterstützt werden, aber auch pflegebedürftige Angehörige. In der Praxis reduziert das die Situation, in der ein Gericht zwar ein Verbot ausspricht, aber die reale Gefährdung von Menschen im weiteren Lebensumfeld rechtlich schwerer abbildbar bleibt.
Gerade bei Minderjährigen und beim Sorgerecht wird das Gefahrenbild komplexer. Wenn ein Elternteil oder Sorgeberechtigter Täter ist, können Gerichte Näherungsverbote gegen Vater oder Mutter verhängen, sofern das Kindeswohl gefährdet ist. Gleichzeitig soll der Gewaltschutz auch greifen können, falls jemand anderes die Gewalt ausübt. Die reformierte Logik zielt damit darauf, Schutz nicht ausschließlich entlang der formalen Zuständigkeit zu denken, sondern an der konkreten Abhängigkeit und der tatsächlichen Gefährdung zu orientieren.
Dass solche Schutzmechanismen politisch und gesellschaftlich an Dringlichkeit gewinnen, spiegelt auch die Datenlage wider: Laut Polizeilicher Kriminalstatistik waren im Jahr 2024 fast 266.000 Menschen von häuslicher Gewalt betroffen, davon 70 Prozent Frauen und Mädchen. Das Justizministerium geht zudem davon aus, dass die tatsächlichen Zahlen deutlich höher liegen könnten, weil demnach bis zu 95 Prozent der Taten nie zur Anzeige gebracht werden. In diesem Spannungsfeld aus Untererfassung und hoher realer Betroffenenzahl ist die Reform in erster Linie ein Versuch, betroffenen Personen schneller rechtliche Handlungsfähigkeit zu geben, statt dass Schutz und Entlastung erst bei einer späteren Eskalationsstufe greifen.
Die Gesetzesinitiative kommt dabei nicht aus dem luftleeren Raum. Berichten zufolge folgt der Entwurf auf Vorschläge aus dem Bundesrat: Im März hatte die Länderkammer Änderungen im Gewaltschutzgesetz angeregt, um Opfern die Möglichkeit zu geben, die Zustimmung des Täters zur Kündigung des gemeinsamen Mietvertrags verlangen zu dürfen. Nun können Länder und Verbände zum Entwurf Stellung nehmen, parallel soll die Beratung innerhalb der Bundesregierung laufen; im nächsten Schritt würde das Kabinett die Pläne verabschieden, bevor sie an den Bundestag gehen. Für die Umsetzung entscheidend dürfte werden, wie Gerichte und beteiligte Stellen den zeitlichen Rahmen von sechs Monaten sowie die Nachweisanforderungen in der Praxis handhaben, weil hiervon abhängt, ob aus der rechtlichen Erleichterung tatsächlich eine spürbare Beschleunigung für Betroffene wird.
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