LONDON (IT BOLTWISE) – Für Pethidin nennt die juristische Fachliteratur eine maßgebliche Schwelle von 20 Gramm Pethidinhydrochlorid, ab der das BtMG strafrechtlich besonders relevant wird. Bei anabolen Steroiden entscheidet hingegen häufig die „nicht geringe Menge“ darüber, ob es strafbar wird oder „nur“ eine Ordnungswidrigkeit vorliegt. Der Text ordnet zudem die Unterschiede zwischen Handelsdelikten, Eigenbesitz und Selbstdoping nach AntiDopG ein. Für Import- und Zollprozesse bedeutet das: Schon das Überschreiten einzelner Wirkstoff-spezifischer Grenzwerte kann den Verfahrensweg verändern.

Wenn es um Besitz- und Handelsvorwürfe bei Wirkstoffen aus dem BtMG- und AntiDopG-Umfeld geht, entscheidet oft keine „Gesamtmenge nach Gefühl“, sondern ein definierter Grenzwert. Bei Pethidin liefert die juristische Fachliteratur dafür einen konkreten Anker: Als maßgeblich gilt demnach eine Menge von 20 Gramm Pethidinhydrochlorid. Entscheidend ist dabei die Zuordnung zur Salzform, nicht zur reinen Base. Genau diese Präzisierung spielt in der Praxis eine große Rolle, weil Ermittlungen und Gutachten häufig auf abgewogene Stoffmengen und damit auf die rechtliche Einordnung der konkreten Zusammensetzung abstellen.
Die Einordnung von Pethidin knüpft an dessen BtMG-Status an: Das synthetische Opioid ist in Anlage III als verkehrs- und verschreibungsfähig gelistet. Zugleich beschreibt der Text medizinisch die übliche Einzeldosis mit 100 mg, während Gerichte für andere Opioide teils bereits feste Schwellen bei der „nicht geringen Menge“ definiert haben. Für Pethidin selbst fehlte nach Darstellung der Fachliteratur bislang eine so „höchstrichterliche“ Festlegung. Dort wird deshalb auf die 20-Gramm-Schwelle abgestellt, bezogen auf das Hydrochlorid und nicht die Base. Ergänzend wird die verwandte Substanz MPPP aus der Pethidin-Gruppe erwähnt, die demgegenüber in Anlage I des BtMG einsortiert ist.
Stellt man den Blick anschließend auf anabole Steroide, wird die Logik der Grenzwerte noch stärker als Mechanik sichtbar. AntiDopG differenziert zwischen Handelsdelikten und dem Eigenbesitz: Das Herstellen, Handeltreiben und Abgeben bestimmter Substanzen wie Stanozolol oder Trenbolon ist laut Quelle bereits ohne das Erreichen einer Mindestmenge strafbar. Die Strafrahmen reichen dabei je nach Konstellation von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bis hin zu deutlich höheren Sätzen bei gewerbsmäßigem oder bandenmäßigen Vorgehen und bei Abgabe an Personen unter 18 Jahren. Beim reinen Besitz, Erwerb oder Verbringen greift dagegen erst das Überschreiten der „nicht geringen Menge“.
Für die Praxis nennt der Text konkrete Wirkstoff-spezifische Grenzwerte. Bei Stanozolol sowie dem 1962 synthetisierten Oxandrolon liegt die Schwelle der nicht geringen Menge demnach bei jeweils 100 mg freiem Wirkstoff. Da Oxandrolon in Deutschland nie als Fertigarzneimittel zugelassen gewesen ist, leitet der Text eine anschauliche Rechenlogik ab: Schon zehn Tabletten à 10 mg könnten damit den Grenzwert erreichen. Unterhalb dieser 100-mg-Schwelle bleibt der Besitz von Stanozolol laut Darstellung lediglich eine Ordnungswidrigkeit nach § 97 Abs. 2 Nr. 8 AMG; zugleich werden anabole Steroide als bedenkliche Arzneimittel im Sinne des AMG eingeordnet. Auch bei anderen Wirkstoffen gibt es erhebliche Spannweiten: Clenbuterol liegt bei 5,4 mg, während etwa Metandienon und Oxymetholon bei 100 mg liegen. Trenbolon, Nandrolon und parenterales Metenolon werden mit 150 mg beziffert, Tibolon mit 225 mg, nicht transdermales oder orales Testosteron mit 632 mg, Boldenon mit 1.000 mg und Drostanolon mit 1.015 mg; für Substanzen wie Boldion, Danazol sowie orales Prasteron und Androstendion wird der Grenzwert auf 3.000 mg festgelegt.
Besonders deutlich wird die praktische Tragweite durch den Verfahrensfokus, den der Text für das BtMG- und AntiDopG-Nachbarschaftsproblem beschreibt. Ein Evaluierungsbericht der Bundesregierung aus November 2020 wird dahingehend referenziert, dass 85 Prozent der entsprechenden Verfahren genau diese Vorwürfe betrafen, also Erwerb, Besitz oder Verbringen oberhalb des Grenzwerts. Dazu passt die verfahrensrechtliche Konsequenz, die für BtMG-Sachverhalte im Text genannt wird: Unerlaubter Erwerb und Besitz werden nach § 29 BtMG mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe geahndet; wird die nicht geringe Menge überschritten, sieht § 29a BtMG eine Mindeststrafe von einem Jahr vor. Bei Einfuhr nicht geringer Mengen oder Abgabe mit leichtfertig herbeigeführter Todesfolge greift nach § 30 BtMG eine Mindestfreiheitsstrafe von zwei Jahren.
Während Pethidin und klassische anabole Steroide relativ klar in solche Grenzlogiken eingeordnet werden, zeigt der Text zugleich, wie sich Umgehung über die Vertriebsschiene verlagern kann. Er nennt für 2026 komplexe Rechtslagen rund um Peptide wie BPC-157, TB-500 oder Wachstumshormon-Releasing-Peptide: Obwohl diese für Wettkampfsportler laut WADA nahezu durchgängig untersagt sein sollen, vertreiben Online-Händler solche Stoffe offenbar teils als „Laborreagenzien“ deklariert. Für die Ermittlungsrealität ist das relevant, weil Zollbehörden in Deutschland Sendungen bei Verdacht auf nicht zugelassene oder verschreibungspflichtige Arzneimittel regelmäßig zurückhalten. Auch in der Schweiz warnt das Heilmittelrecht bzw. die zuständige Aufsicht nach dem Text vor Gesundheitsrisiken durch Importe; die Einordnung als Arzneimittel soll dort im Einzelfall geprüft werden. Für Unternehmen und Forschende, die legitim arbeiten, verschiebt das den Fokus: Es geht nicht nur um die Frage „ob“ ein Stoff vorliegt, sondern um die dokumentierbare Rechtslage, um Lieferkettennachweise und um die Grenzwertbetrachtung im konkreten Fall.
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