KARLSRUHE / LONDON (IT BOLTWISE) – Bayern nimmt den Streit um die Erbschaftsteuer vor das Bundesverfassungsgericht. In Karlsruhe geht es heute um eine abstrakte Normenkontrolle: Der Freistaat bezweifelt, dass der Bund wichtige Regeln zu Bewertung, Freibeträgen und Steuersätzen überhaupt vorgeben darf. Außerdem kritisiert Bayern, dass die bisherigen Freibeträge nicht an die Inflation und regionale Immobilienpreisunterschiede angepasst wurden. Ein Urteil wird erst einige Monate nach der mündlichen Verhandlung erwartet.

Wenn geerbtes Vermögen in Deutschland steuerlich auf den Prüfstand kommt, wirkt zunächst alles bundesweit gleich. Doch genau dieses Gleichheitsversprechen steht im Zentrum eines aktuellen Verfahrens in Karlsruhe: Bayern will eine Regionalisierung der Erbschaftsteuer, und zwar nicht als politisches Wunschprogramm, sondern als verfassungsrechtliche Frage. Der Freistaat greift dabei das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz in mehreren Punkten an, weil er sich durch die geltenden Regeln in seiner Landeskompetenz nicht ausreichend berücksichtigt sieht. Die mündliche Verhandlung im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle läuft heute, ein Urteil soll erst einige Monate später folgen.
Technisch-juristisch entscheidet das Bundesverfassungsgericht in dieser Verfahrensart unabhängig von einem konkreten Rechtsstreit. Das bedeutet: Die Richterinnen und Richter prüfen, ob eine Norm generell mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Bayern argumentiert dabei vor allem mit der Gesetzgebungskompetenz: Der Bund habe demnach keinen Spielraum, zentrale Ausgestaltungsfragen für die Erbschaftsteuer festzulegen, weil die entsprechenden Regelungen Sache der Länder seien. Konkret richtet sich die Klage gegen Vorschriften zur Bewertung von Grundvermögen, gegen die Ausgestaltung von Steuerfreibeträgen sowie gegen die Steuersätze. Zusätzlich kommt ein zweiter Angriffspunkt hinzu: Die Freibeträge seien verfassungswidrig, weil sie nicht an die Inflation angepasst wurden und damit ihre Entlastungswirkung verloren hätten.
Im Hintergrund steht eine hochgradig praktische Frage, die viele Erbkonstellationen unmittelbar betrifft: Immobilienwerte schwanken nicht nur im Zeitverlauf, sondern auch zwischen Regionen. Bayern führt daher an, Freibeträge müssten regionale Unterschiede bei den Immobilienpreisen berücksichtigen, weil sonst die steuerliche Wirkung in teuren Märkten systematisch anders ausfällt als in günstigeren Gegenden. In der politischen Kommunikation wird das mit einem konkreten Ziel verknüpft: Kinder sollen das Haus der Eltern auch in Zukunft erben können, ohne durch die Steuer zum Verkauf gezwungen zu werden. Der bayerische Finanzminister Albert Füracker ordnete das im Vorfeld der Verhandlung als unumgänglich ein: „Die Erbschaftsteuer ist eine Länderssteuer – das Aufkommen steht in voller Höhe den Ländern zu“.
Auch wer die Debatte nur am Rand verfolgt, kennt die Größenordnung: Grundsätzlich fällt Erbschaftsteuer für Vermögensübergänge durch Tod an, etwa bei Bargeld, Immobilien, Unternehmen, Wertpapieren, Schmuck oder Unternehmensanteilen. Die Steuersätze liegen je nach Verwandtschaftsgrad und Höhe des Erwerbs zwischen 7 und 50 Prozent. Hintergrundrechnungen gehen zudem von jährlich 200 bis 400 Milliarden Euro aus, die durch Erbschaften und Schenkungen in Deutschland den Besitzer wechseln. Für das Jahr 2025 werden Steuereinnahmen in Höhe von 13,3 Milliarden Euro genannt. Gerade weil die Einnahmen als Ländereinnahmen verbucht werden, wirkt die Frage nach regionaler Passung wie ein direkter Hebel: Kleine Unterschiede in der Bemessung können in der Realität schnell zu spürbar unterschiedlichen Steuerlasten führen.
Parallel zur Auseinandersetzung in Karlsruhe läuft jedoch bereits ein zweiter Strang der Erbschaftsteuerreformdebatte. Das Bundesverfassungsgericht verhandelt am Dienstag in einem weiteren Verfahren ebenfalls zur Erbschaftsteuer, diesmal mit Fokus auf die Steuerprivilegien für Erben von Betriebsvermögen. Dabei geht es um die Frage, ob diese Privilegien mit dem Grundgesetz vereinbar sind. In der Politik heißt das: Die schwarz-rote Bundesregierung betrachtet eine Reform zwar als konsensfähig, aber die konkrete Ausgestaltung hängt an der verfassungsgerichtlichen Klärung. Die SPD sieht Handlungsbedarf, um Schlupflöcher zu schließen, über die große Vermögen nahezu steuerfrei übertragen werden könnten; CDU und CSU wollten im Kern abwarten, wie die Gerichte den rechtlichen Rahmen setzen.
Auch inhaltlich prallen dabei unterschiedliche Vorstellungen aufeinander. Bundeskanzler Friedrich Merz hatte Söders Forderung nach einer Regionalisierung der Erbschaftsteuer im vergangenen Jahr bereits zurückgewiesen. Gleichzeitig fordert Bundesfinanzminister Lars Klingbeil, die Steuer müsse gerechter werden, und formuliert die Kernkritik an der Ungleichheit: „Wir brauchen eine gerechtere Erbschaftsteuer.“ Er verwies darauf, dass millionen- und milliardenschwere Vermögen oft nahezu steuerfrei vererbt würden, während kleinere Erbschaften stärker belastet seien. Die SPD will nach der Klärung durch das Bundesverfassungsgericht umsetzen: „Sobald das Bundesverfassungsgericht den rechtlichen Rahmen geklärt hat, wollen wir das umsetzen.“ Sollte Karlsruhe hier tatsächlich einen verfassungswidrigen Zustand feststellen, könnte das nicht nur die Freibeträge und Bewertungsmaßstäbe betreffen, sondern mittelbar auch die Planungs- und Gesetzgebungspraxis der Länder verändern.
Für Unternehmen, Steuerberater und Erblasser entsteht daraus vor allem ein Moment der Unsicherheit mit hoher Praxisrelevanz. Wer Unternehmensanteile oder Immobilien hält, muss ohnehin mit Szenarien rechnen, bei denen sich Bewertungsregeln und Freibeträge nachjustieren lassen. Selbst ohne unmittelbare Rechtsstreitigkeit kann ein Urteil über die abstrakte Normenkontrolle Signalwirkung entfalten, weil Gesetzgeber darauf reagieren müssen, um neue Verwerfungen zu vermeiden. Bis zur Entscheidung bleibt daher vor allem eines entscheidend: die genaue Begründung aus Karlsruhe, denn sie entscheidet darüber, ob eine Regionalisierung als Kompetenzfrage, als Bewertungsproblem oder als beides verstanden wird. Erst danach wird absehbar, wie stark sich die Erbschaftsteuer künftig an reale Preis- und Inflationsdynamiken in den Regionen anpassen lässt.
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