KARLSRUHE/MÜNCHEN / LONDON (IT BOLTWISE) – Bayern will die Erbschaftsteuer regionalisieren lassen und trägt den Streit vor das Bundesverfassungsgericht. In Karlsruhe verhandelt das Gericht eine abstrakte Normenkontrolle aus dem Freistaat, bei der es um die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für Bewertungsregeln, Freibeträge und Steuersätze geht. Zusätzlich argumentiert Bayern, die Entlastung sei wegen steigender Immobilienpreise und Inflation seit Jahren zu schwach. Ein Urteil wird erst in einigen Monaten erwartet, während der Reformdruck in der Bundesregierung bereits hoch ist.

Die Erbschaftsteuer wirkt im Alltag oft wie ein fester Rahmen, den man mit einem Blick in einen Steuersatzrechner grob abschätzen kann. Das Grundgefühl „bundesweit gleich“ steht jedoch auf dem Prüfstand: Bayern fordert eine Regionalisierung und hat dafür den juristischen Weg nach Karlsruhe gewählt. Bei der abstrakten Normenkontrolle geht es nicht um einen Einzelfall, sondern um die Frage, ob einzelne Vorschriften im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz bereits deshalb verfassungswidrig sein können, weil der Bund sie möglicherweise gar nicht hätte festlegen dürfen.
In der mündlichen Verhandlung hat der Vorsitzende des Ersten Senats, Stephan Harbarth, die verfassungsrechtlichen Schranken in den Mittelpunkt gestellt, die der Gesetzgeber nach dem Grundgesetz bei der Ausgestaltung der Erbschaftsteuer einhalten muss. Der konkrete Streitpunkt, den der Freistaat Bayern vorträgt: Die Landesregierung sieht für Bewertungsregeln bei Grundstü kken, für Steuerfreibeträge und für die Steuersätze keine ausreichende Gesetzgebungskompetenz des Bundes. Damit verschiebt sich der Fokus von der Frage „wie hoch ist der Steuersatz?“ auf die demokratisch und föderal verankerte Zuständigkeit dafür, wer überhaupt bestimmen darf, welche Parameter in das Steuerrecht geschrieben werden.
Bayern setzt zugleich auf ein zweites Argument, das steuerpolitisch eng mit der realen Preisentwicklung zusammenhängt. Der Freistaat stellt die seit 2009 unveränderten Freibeträge und Steuersätze in den Raum und verweist darauf, dass sich Immobilienpreise teils verdoppelt oder sogar verdreifacht hätten. Wenn Entlastungen rechnerisch gleich bleiben, während sich die Bemessungsgrundlage im Markt stark verändert, kann die Steuerwirkung in der Praxis für Familien weniger „entlastend“ ausfallen als vom Gesetzgeber intendiert. Dazu kommt aus bayerischer Sicht die Inflation, die den Effekt zusätzlich verstärkt.
Finanzminister Albert Füc k er (CSU) verknüpft die juristische Forderung mit einer politischen Zielsetzung: Erbschaftsteuer solle es Familien ermöglichen, das Haus der Eltern auch in Zukunft zu erben, ohne dass die Steuer Eigentümer zum Verkauf zwingen muss. Hintergrund ist, dass Erbschaftsteuer in Deutschland zwar in einem Bundesgesetz geregelt wird, die Einnahmen aber als Länd ersteuer in voller Höhe den jeweiligen Bundesländern zufließen. Die Begründung lautet also nicht nur „rechtlich anders“, sondern auch „föderal anders nutzbar“: Landesparlamente sollen aus Sicht Bayerns stärker über die Ausgestaltung mitentscheiden können, statt dass bundeseinheitliche Parameter die regionale Preisrealität überrollen.
Technisch betrachtet hängt die Erbschaftsteuer immer an mehreren Bausteinen, die zusammenspielen: Erstens an der Einordnung des Erwerbers (Verwandtschaftsgrad) und am Wert des übertragenen Vermögens, zweitens an Freibeträgen, die die Bemessungsgrundlage reduzieren, und drittens an Steuersätzen, die danach auf den verbleibenden Betrag angewendet werden. Die Spannweite der Steuersätze liegt in der Darstellung des Falls zwischen 7 und 50 Prozent; je höher der Wert und je entfernter die Verwandtschaft, desto höher die Steuerlast. Für den Markt ist zudem relevant, dass die Größenordnung der jährlich durch Erbschaften und Schenkungen wechselnden Vermögen laut Schätzungen im Bereich von 200 bis 400 Milliarden Euro liegt. Im Jahr 2025 wird die Steuerlast für den Staat dabei in Höhe von 13,3 Milliarden Euro beziffert.
Damit rückt zugleich der politische Takt in den Vordergrund. Die schwarz-rote Bundesregierung gilt als reformbereit, aber sie ist sich im Detail nicht einig: Während die SPD eine schnellere Debatte treibt und die Frage nach „Schlupflöchern“ anspricht, warten CDU und CSU zunächst die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ab. Ein weiterer Termin in Karlsruhe zeigt, wie breit die verfassungsrechtliche Überprüfung inzwischen angelegt ist: Am Dienstag wird in einem zweiten Verfahren verhandelt, ob umfassende Steuerprivilegien für Erben von Betriebsvermögen mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Die SPD will künftig offenbar stärker verhindern, dass große Vermögen nahezu steuerfrei übertragen werden können, während CDU und CSU entsprechende Vorschläge ablehnen.
Für Unternehmen und Steuer-IT hat der laufende Prozess auch eine praktische Dimension. Sobald das Bundesverfassungsgericht den rechtlichen Rahmen verschiebt, müssen Systeme zur Vermögensbewertung, zur Dokumentation von Freibeträgen und zur Berechnung von Steuersätzen angepasst werden – nicht nur in Beratungssoftware, sondern auch in Kanzlei-Workflows und in internen Prozessen von Familienunternehmen. Schon die Debatte über Inflation und Immobilienpreise macht klar, dass steuerliche Wirkung nicht isoliert vom Markt gedacht werden kann: Eine Anpassung über regionale Preisunterschiede oder eine Neubewertung von Bewertungsregeln kann je nach Ausgestaltung zu deutlich anderen Ergebnisprofilen führen. Unabhängig davon, wie am Ende entschieden wird, dürfte der Reformdruck bestehen bleiben.
Gleichzeitig liefert der Karlsruher Konflikt einen Einblick in den Kern föderaler Steuerarchitektur: Selbst wenn alle Beteiligten die Notwendigkeit von Reformen sehen, entscheidet sich der Weg dahin daran, wer die Stellschrauben im Gesetz bedienen darf. Bayern argumentiert in seiner Klage, der Bund dürfe bestimmte Regelkomplexe nicht vorgeben, und verknüpft das mit der Behauptung, dass Freibeträge und Steuersätze wegen fehlender Anpassung an die Inflation und regionale Immobilienpreise ihre Entlastungswirkung eingebüßt hätten. Ein Urteil wird erst in einigen Monaten erwartet, bis dahin bleibt es bei der Unsicherheit, ob und in welcher Form eine regionale Komponente die bundesweite Logik der Erbschaftsteuer künftig ergänzt.
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