HAMBURG / LONDON (IT BOLTWISE) – In Hamburg ist der Prozess zum Anschlag auf die Nord-Stream-Pipelines gestartet. Angeklagt ist der frühere Offizier einer ukrainischen Spezialeinheit, Serhij Kusnetzow, dem die Bundesanwaltschaft unter anderem Kriegsverbrechen vorwirft. Laut Anklage soll er mit Mittätern Sprengsätze an den Leitungen befestigt haben, die am 26. September 2022 mehrere Lecks auslösten. Die Verteidigung bestreitet die Vorwürfe und rückt auch die Auslieferung aus Italien sowie die Möglichkeit eines fairen Verfahrens in den Fokus.

Der Prozessauftakt in Hamburg macht deutlich, wie stark die Nord-Stream-Sabotage nicht nur sicherheitspolitisch nachwirkt, sondern auch juristisch in Detailfragen zerlegt wird. Vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht steht der frühere Offizier einer ukrainischen Spezialeinheit, Serhij Kusnetzow, der laut Bundesanwaltschaft mit einem Angriff gegen zivile Objekte in Verbindung gebracht wird. Die Bundesanwaltschaft ordnet den Fall dabei in den Kontext des Einsatzes verbotener Methoden der Kriegsführung ein und wirft ihm zudem Sprengstoffexplosionen sowie die Beschädigung von Bauwerken und die Störung öffentlicher Betriebe vor.
Technisch und operativ kreist ein wesentlicher Teil der Anklageschilderung um den Zeitpunkt und die Logik der Detonationen im Ostsee-Abschnitt nahe Bornholm. Am 26. September 2022 sollen in etwa 80 Metern Tiefe mehrere Sprengsätze gezündet worden sein; laut Anklage wurden dadurch Nord Stream 1 und Nord Stream 2 beschädigt, mit insgesamt vier Lecks an drei der vier Leitungen. Für das Verständnis des Tatvorwurfs ist dabei entscheidend, wie die Anklage die Vorbereitung beschreibt: Laut Bundesanwaltschaft soll Kusnetzow spätestens am 8. September 2022 gemeinsam mit sechs Mittätern in Wiek auf Rügen auf die Segeljacht „Andromeda“ gegangen sein, darunter ein Schiffsfü hrer, ein Sprengstoffexperte sowie vier Tiefseetaucher. Bei Tauchgängen am Meeresboden seien dann vier Sprengsätze mit Zeitzündern an den Gaspipelines befestigt worden, wobei die Anklage von im militärischen Bereich verwendeten Hochleistungssprengstoffen ausgeht, die auch in großen Wassertiefen explosionsfähig sind.
Während die Anklage das Vorgehen als hochkoordinierten Unterwasser-Einsatz darstellt, versucht die Verteidigung den Kern der Beweisführung direkt anzugehen. Der Verteidiger Jes Meyer-Lohkamp wies laut eigener Darstellung in einem Eröffnungsstatement darauf hin, dass die angeblich führende Rolle nicht belegt sei und die Argumentation im Wesentlichen darauf beruhe, dass Kusnetzow „weder Taucher, noch Sprengstoffexperte, noch erfahrener Segler“ sei. Auch macht die Verteidigung geltend, es gebe keine Belege wie Fingerabdrücke, DNA-Spuren oder Zeugenaussagen dafür, dass Kusnetzow an Bord der „Andromeda“ gewesen sei. Damit verschiebt sich der Streit im Prozessauftakt von der Frage nach der technischen Machbarkeit hin zur Frage, wie sich Beteiligung und individuelle Tatbeiträge nachweisen lassen, gerade weil Unterwasseroperationen naturgemäß eine Beweiserhebung erschweren.
Ein zweiter Brennpunkt liegt auf der prozessualen Ausgangslage, insbesondere auf der Überstellung aus Italien. Kusnetzow sitzt seit dem 28. November in Untersuchungshaft, nachdem er Ende August 2025 auf Grundlage eines Europäischen Haftbefehls an der Adria-Küste gefasst und drei Monate später nach Deutschland überstellt worden sein soll. Der italienische Anwalt Nicola Canestrini sagte laut Quelle, die Auslieferung sei ohne Rechtsgrundlage erfolgt; zugleich führte er aus, dass kein italienisches Gericht über die Auslieferung entschieden habe. Die Verteidigung macht zusätzlich geltend, ein Verfahren könne nicht fair sein, weil Kusnetzow laut eigener Darstellung damals zur Geheimhaltung verpflichtet gewesen sei und ihm dadurch selbst gegenüber seinen Anwälten entlastende Beweise nicht offengelegt werden dürften. Für den Prozess bedeutet das: Die Frage nach der Zulässigkeit und Belastbarkeit einzelner Beweisstränge kann unter Umständen das Tempo beeinflussen, mit dem die Verhandlung in die inhaltliche Prüfung der angeblichen Tatbeiträge übergeht.
Auch der gesellschaftliche und politische Kontext ist im Gerichtssaal spürbar, ohne dass er die juristischen Maßstäbe ersetzt. Kusnetzow zeigte sich zu Beginn gut gelaunt, umarmte seine Verteidiger und salutierte Richtung Zuschauerraum; Sympathisanten reagierten mit dem Hinweis auf die Dreizack-Symbolik der ukrainischen Flagge. Vor dem Gerichtsgebäude demonstrierten laut Bericht rund 20 Ukrainer, die forderten, der Angeklagte dürfe nicht wegen Kriegsverbrechen verurteilt werden. Parallel dazu ordneten die Verteidiger in ihren Eingangsstatements die Person bewusst in einen breiteren Konfliktkontext ein: Meyer-Lohkamp stellte den Bezug zu Russlands Rolle in der Energie- und Konfliktstrategie her, während Canestrini russische Gräueltaten in ukrainischen Städten als Vergleichshorizont nannte und zugleich betonte, man bringe nicht „einen Russen“ vor Gericht.
Für die weitere Verhandlungsplanung liegt der Zeithorizont im Blick: Der Staatsschutzsenat in Hamburg, der auch für Mecklenburg-Vorpommern zuständig ist, hat bislang bis Ende Januar 24 Verhandlungstermine festgelegt; weitere sollen im Februar 2027 folgen. Für Beobachter aus Unternehmen, Technik- und Sicherheitsszenen ist das nicht nur ein Schicksal eines einzelnen Verfahrens, sondern auch ein Fingerabdruck dafür, wie Rechtsstaatlichkeit bei komplexen Großdelikten funktioniert: Die Anklage beschreibt ein detailliertes Unterwasser-Szenario mit Mittelsmännern, Spezialisten und Zeitzündern, während die Verteidigung den Nachweis der individuellen Beteiligung sowie die prozessuale Integrität des Verfahrens angreift. In dieser Konstellation wird der Prozess besonders darauf hinauslaufen, wie belastbar sich Zusammenhänge zwischen Einsatzplanung, Personenidentifikation und dem konkreten technischen Geschehensablauf in einer gerichtsfesten Beweisführung aufdröseln lassen.
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