STUTTGART / LONDON (IT BOLTWISE) – Vor dem Oberlandesgericht Stuttgart geht der Markenstreit zwischen Ritter Sport und Wacker in Mannheim in die nächste Runde. Ritter Sport fordert nach einer Abweisung in erster Instanz unter anderem Schadenersatz sowie ein Ende der Nutzung der Quadrat-Verpackung und den Rückruf bereits ausgelieferter Ware. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob der quadratische „Monnemer Quadrat Bio“-Haferriegel die seit 1996 markenrechtlich geschützte Verpackungsaufmachung von Ritter Sport verletzt. Die Entscheidung vom Landgericht soll nach Ansicht von Wackers Geschäftsführer Matteo Wacker bestätigt werden, während Ritter Sport eine Markenkollision befürchtet.

Der Rechtsstreit zwischen dem Schokoladenhersteller Ritter Sport und der Firma Wacker aus Mannheim wechselt in die zweite Instanz: Am Oberlandesgericht Stuttgart wird heute (10.30 Uhr) über die Berufung verhandelt, nachdem Ritter Sport im Januar vor dem Landgericht Stuttgart unterlegen war. Während Ritter Sport den Fall als klassische Markenauseinandersetzung beschreibt, argumentiert Wacker, es gehe um die Benutzung einer geometrischen Grundform, die in der Praxis nicht automatisch schutzfähig oder verwechselbar sein müsse. Für beide Seiten ist der Termin mehr als ein formaler Schritt: Gerade bei Verpackungen kann sich die Rechtslage spürbar auf Vertrieb, Retouren und künftige Produktdesigns auswirken.
Ausgangspunkt des Konflikts ist die Markteinführung des Haferriegels „Monnemer Quadrat Bio“ im November 2024. Wacker brachte den Riegel zunächst mit einer Verpackung auf den Markt, die sich nach Angaben von Geschäftsführer Matteo Wacker an der Mannheimer Innenstadt orientieren soll, die von quadratischen Strukturen geprägt ist. Gleichzeitig erinnert die konkrete Ausgestaltung nach Ritter-Sport-Vorstellungen an die markante quadratische Tafel-Optik: Auch wenn die „Monnemer Quadrat Bio“-Packung kleiner als die klassische 100-Gramm-Version sein soll und längere Seitenlaschen sowie eine andere Proportion im Bereich der Seitennaht besitzt, bleibt der Wiedererkennungsanker aus Sicht des Klägers bestehen. Genau darin liegt der Kern, den Markenrechte in solchen Verfahren typischerweise adressieren: nicht das reine „Quadrat“ als Mathematik, sondern die Gesamterscheinung im geschäftlichen Verkehr.
Ritter Sport stützt die Klage auf eine seit 1996 markenrechtlich geschützte Verpackungsart für Schokolade. Nach Darlegung des Unternehmens geht es dabei nicht isoliert um die Form, sondern auch um die Warenähnlichkeit: Schokolade und Müsli- beziehungsweise Haferriegel sieht Ritter Sport als ähnlich an, weil sie an eine vergleichbare Zielgruppe für denselben Anlass gerichtet seien. Daraus leitet Ritter Sport eine mögliche Markenkollision ab, also die Befürchtung, Konsumenten könnten die Produkte gedanklich demselben Anbieter zuordnen oder zumindest wirtschaftlich verknüpfen. Gegenstand der Berufung ist damit letztlich die Frage, wie stark Form und Aufmachung in der Wahrnehmung des Publikums wirken und ob die Schutzreichweite der registrierten Verpackung auch bei anderen Süßwaren- und Snackkategorien greift.
Auch prozessual ist der Fall nachvollziehbar zugespitzt: Neben Schadenersatz verlangt Ritter Sport laut Gerichtsangaben, dass Wacker die bislang verwendete Verpackung nicht weiter nutzt und bereits ausgelieferte Ware zurückruft. Solche Ansprüche sind in Markenverfahren besonders relevant, weil sie über die reine Unterlassung hinausreichen und im schlimmsten Fall betriebliche Risiken in den Vertriebsprozess ziehen. Hintergrund ist, dass rückwirkende Zahlungs- oder Rückabwicklungsforderungen bei längerer Streitdauer mit jedem verkauften Produkt größer werden können. Wacker verweist deshalb darauf, bereits reagiert zu haben: Kunden können den quadratischen Haferriegel mit Kokos- oder Haselnussgeschmack inzwischen nicht mehr online bestellen, der Artikel wurde vorübergehend aus dem Sortiment genommen und durch einen klassischen länglichen Riegel ersetzt – mit dem Namen „Monnemer Klageriegel“.
Im heutigen Termin treffen damit zwei unterschiedliche Perspektiven aufeinander. Matteo Wacker, der als Geschäftsführer die Position des Mannheimer Familienunternehmens erläutert, zeigt sich laut Darstellung optimistisch: „Ich würde erwarten, dass das Gericht die Entscheidung vom Landgericht bestätigt, natürlich“, sagt er. „Für uns ist es nach wie vor absurd.“ Außerdem äußerte Wacker im Verfahren, das Quadrat sei eine geometrische Grundform und dürfe eigentlich nicht geschützt sein. Wie bei vielen markenrechtlichen Auseinandersetzungen verschiebt sich dadurch die Diskussion vom Design allein hin zur Schutzwürdigkeit: Wenn Verbraucher in der Grundform keinen Herkunftshinweis sehen, sinkt die Wahrscheinlichkeit einer Verwechslung. Hinzu kommt bei Wacker der praktische Bezug: „Und die haben – wie gesagt – nichts mit Ritter Sport zu tun“, betont Wacker, womit das Unternehmen vor allem auf die fehlende Verwechslungsgefahr zielt.
Dass das Landgericht die Klage bereits abgewiesen hat, verleiht der Berufung eine klare Ausgangslage. Bei der Urteilsverkündung in erster Instanz hatte der Vorsitzende Richter Thomas Kochendörfer erklärt: „Wir haben die Klage abgewiesen, weil wir keine Markenverletzungen gesehen haben.“ Diese Aussage legt nahe, dass das Gericht die vorgebrachte Markenverletzung – typischerweise also die Kombination aus Schutzrechtslage und Verwechslungsgefahr – nicht als gegeben ansah. Für die nächste Instanz bedeutet das: Das Oberlandesgericht muss nicht „bei Null“ beginnen, sondern prüfen, ob das Landgericht die Schutzreichweite oder die wettbewerbliche Einordnung der Produkte möglicherweise falsch bewertet hat. Die Verhandlung selbst kann dabei auch klären, wie Gerichte die Gesamtwirkung der Verpackung gewichten: Formfaktor, Platzierung, Proportionen und ob Gestaltungselemente die Herkunftserwartung deutlich prägen.
Eine Entscheidung ist für denselben Tag nicht zwingend angekündigt. Das Oberlandesgericht hat lediglich einen Verhandlungstag angesetzt; wann ein Urteil verkündet wird, bleibt laut Gericht unklar. Denkbar ist außerdem, dass die Auseinandersetzung noch weiter eskaliert: Sollte eine Partei mit der Berufungsentscheidung nicht einverstanden sein, könnte der Streit in der nächsten Instanz auch bis zum Bundesgerichtshof gelangen. Unabhängig vom konkreten Ausgang zeigt der Fall aber schon jetzt, wie sensibel Verpackungsdesigns im Snack- und Süßwarenmarkt auf Markenrechte reagieren: Wer ein etabliertes Gestaltungsprinzip im Massenmarkt aufgreift, muss auch bei „anderen“ Produktkategorien mit einer juristischen Prüfung rechnen. Für Unternehmen ist das weniger eine Frage von Geometrie als von Wahrnehmungslogik – und genau hier wird diese Berufung die nächsten Antworten liefern.
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