MÜNCHEN / LONDON (IT BOLTWISE) – Das Bayerische Oberste Landesgericht hat die Vergabe zweier Wiesn-Großzelte für rechtmäßig erklärt. Ein abgelehnter Wirt wollte erreichen, dass die Festzelte künftig europaweit ausgeschrieben werden. Der Beschluss ist rechtskräftig; gleichzeitig bleibt die Möglichkeit einer Verfassungsbeschwerde. Im Kern ging es um die juristische Einordnung, ob die Vergabe als Dienstleistungskonzession zu behandeln ist.

Für die Betreiber von Festzelten und für Kommunen, die große öffentliche Veranstaltungen steuern, ist die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts ein Signal mit unmittelbarer Breitenwirkung. Konkret ging es um die Vergabe zweier Wiesn-Großzelte auf dem Oktoberfest 2026 in München. Obwohl der Streit nur zwei Zelte betraf, hätten die rechtlichen Leitlinien bei einem anderen Ausgang nach Einschätzung des Gerichts und der Prozessbeteiligten deutlich weiter reichen können. Denn der Antrag zielte nicht auf eine Einzelkorrektur, sondern auf eine grundlegende Änderung der Vergabepraxis.
Auslöser war ein nicht zum Zuge gekommener Wirt, der die Überprüfung erreichen wollte, dass große Festzelte künftig entgegen der bisherigen Praxis europaweit ausgeschrieben werden müssen. Interessant ist, dass der Streit zwar formal mit dem Zeitraum „vor der Wiesn“ begann, aber verfahrensbedingt erst spät in der konkreten Saisonplanung seine endgültige Klammer erhielt: Da der Antrag vor dem Fest nicht mehr abschließend entschieden wurde, kam es zu einer Hängepartie, ob und wie der Aufbau rechtzeitig starten konnte. Kurz vor knapp wurde schließlich klar, dass auch die beiden betroffenen Großzelte mit dem Aufbau beginnen dürften. Das zeigt, wie eng rechtliche Fragen im Vergabe- und Beschaffungsumfeld mit operativen Timelines verknüpft sind.
Im Zentrum der juristischen Auseinandersetzung stand eine hochkomplexe Begriffsfrage: Handelte es sich bei der Vergabe der Festzelte um eine Dienstleistungskonzession oder nicht? Genau an dieser Einordnung hängt im Vergaberecht häufig der Umfang, in dem europäische Vorgaben greifen, weil Konzessonsstrukturen andere Schwellen- und Verfahrensmechaniken auslösen können als bloße Zulassungen oder herkömmliche Betreibervergaben. Bislang ist es auf der Wiesn so geregelt, dass sieben der 14 großen Festzelte traditionell den großen Münchner Brauereien gehören, während zwei weitere Schützenvereinigungen eigene Kontingente haben. Diese Gruppierungen schlagen jeweils ihren Wirt oder ihre Wirtin vor, während die übrigen fünf großen Zelte von Interessenten direkt beim Veranstalter, der Stadt München, adressiert werden.
Die Stadt München vergibt diese fünf Plätze nach einem Kriterienkatalog, der in insgesamt 13 Kategorien Punkte vergibt – etwa für Volksfesterfahrung, Ausstattung oder den technischen Standard. Erst danach muss noch der Stadtrat der Auswahl zustimmen. Diese mehrstufige Struktur ist für die Bewertung der Frage entscheidend, ob es am Ende tatsächlich um eine „Konzession“ im rechtlichen Sinne geht oder um ein Auswahlverfahren, das eher einer kommunalen Betreiberbestimmung ähnelt. Für den abgelehnten Wirt Alexander Egger führte die bisherige Praxis genau zu dem Konflikt: Er wollte klären lassen, ob die Zuweisung auch bei den beiden konkreten Zelten europarechtlich anders hätte laufen müssen. Namen und Funktionen aus dem Alltag der Wiesn tauchen dabei im juristischen Streit als greifbare Ankerpunkte auf, etwa bei der Schottenhamel-Festhalle, in der traditionell das Stadtoberhaupt das erste Bierfass ansticht, sowie beim Paulaner-Festzelt.
Das Bayerische Oberste Landesgericht entschied nun, dass die Vergabe zweier Wiesn-Zelte rechtmäßig gewesen sei. Der Beschluss ist rechtskräftig. Rechtskräftig bedeutet in diesem Kontext: Der konkrete Streit ist beendet, und die konkrete Rechtsauffassung des obersten bayerischen Gerichts bildet den Abschluss für das Verfahren. Gleichzeitig bleibt nach dem Bericht eine Option offen, die bereits in vielen ähnlich gelagerten Fällen relevant ist: Der Wirt könnte noch Verfassungsbeschwerde einlegen. Damit verschiebt sich die Prüfung in eine andere Ebene, in der es weniger um die „einfache“ Vergaberechts-Subsumtion geht, sondern um die Frage, ob grundrechtliche Positionen oder verfassungsrechtliche Grenzen berührt sind.
Für die Praxis ist damit vor allem zweierlei wichtig: Erstens bleibt die bestehende Auswahlarchitektur der Stadt München zunächst stabil, denn ein endgültiges Urteil gegen die bisherige Praxis liegt nicht vor. Zweitens zeigt der Fall, wie stark juristische Kategorien die reale Planung beeinflussen können – vom Zeitpunkt der Entscheidungen bis zur Frage, ob Vertrags- und Aufbauprozesse bis zur gerichtlichen Klarstellung auf Eis gelegt werden müssen. Besonders für Kommunen und Veranstalter großer Kultur- und Volksfeste stellt sich in der Folge die Aufgabe, ihre Kriterienkataloge, Bewertungslogiken und Zustimmungsroutinen so zu dokumentieren, dass sie im Streitfall nicht nur plausibel, sondern auch rechtlich belastbar sind. Daneben können Betreiberinteressenten aus dem Verfahren ableiten, dass selbst „kleine“ Änderungen in der Einordnung eines Vorgangs (etwa Dienstleistungskonzession versus andere Kategorien) erhebliche Auswirkungen auf das Verfahren haben könnten.
Auch wenn der Ausgang für die Wiesn 2026 nun geklärt ist, bleibt der Fall für die juristisch interessierte Öffentlichkeit und für die Beschaffungs-Community relevant. Er illustriert, wie Gerichte in Hochrisikofragen des Vergaberechts nicht nur auf den organisatorischen Ablauf schauen, sondern auf die rechtliche Natur der Beziehung zwischen öffentlichem Veranstalter und Betreiber. Genau diese Ebene – die Qualifizierung – ist oft der Dreh- und Angelpunkt, wenn Interessenten europaweite Ausschreibungsansprüche ableiten wollen. Für alle Beteiligten gilt daher: Die nächste Debatte wird weniger über „wer“ den Zuschlag bekommt geführt, sondern stärker darüber, wie die Verfahrenslogik rechtlich sauber beschrieben und nachweisbar umgesetzt wird.
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