MÜNCHEN / LONDON (IT BOLTWISE) – Das Bayerische Oberste Landesgericht hat die diesjährige und die seit Jahren geübte Vergabepraxis für zwei große Oktoberfest-Festzelte abgesegnet. Damit müssen die Wirte, die die Zelte betreiben, nicht künftig europaweit nach Vergaberecht ausgeschrieben werden. Der Kern der Entscheidung lautet: Es handelt sich nicht um eine Dienstleistungskonzession, weil keine einklagbare Betriebspflicht der Stadt für die Wirte besteht. Für die Planungssicherheit rund um Schottenhamel und Paulaner bedeutet das vor allem eines: weniger Risiko für Verzögerungen kurz vor dem Aufbau.

Wer in München auf die nächste Wiesn schaut, bekommt gerade auch rechtlich mehr Ruhe in den Terminkalender: Das Bayerische Oberste Landesgericht hat einen Antrag abgewiesen, der eine europarechtliche Umstellung der Vergabe für zwei große Festzelte erzwingen wollte. Konkret ging es um die Schottenhamel-Festhalle und das Paulaner-Festzelt – also um zwei Betriebsstätten, die nicht nur kulturell stark verankert sind, sondern operativ auch eine enorme wirtschaftliche Dimension haben. Der Antrag eines Wirtes zielte darauf, die Vergabe künftig nach den Regeln des europäischen Vergaberechts auszurichten, statt auf der historisch gewachsenen Kombination aus Tradition und einem vom Stadtrat verabschiedeten Bewertungsverfahren zu beruhen.
Die juristische Begründung dreht sich dabei nicht um die Frage, ob große Festzelte Geld bewegen – sondern darum, wie die Stadt München das Verhältnis zwischen Veranstalterrolle und Wirtebetrieb ausgestaltet. Im Zentrum stand die von der Entscheidung aufgeworfene Einordnung: Handelt es sich bei der Zuteilung der Zelte um eine Dienstleistungskonzession, die damit typischerweise in den Anwendungsbereich bestimmter Vergabe- und Transparenzanforderungen fällt? Der Senat verneinte dies. Ausschlaggebend war nach Darstellung der Entscheidung vor allem, dass es keine einklagbare Betriebspflicht für die Wirte gibt und damit auch kein hinreichend unmittelbares wirtschaftliches Interesse des öffentlichen Auftraggebers im Sinne der maßgeblichen Kriterien.
Technisch betrachtet – und juristisch ist „technisch“ hier durchaus wörtlich gemeint – liegt die Reibung häufig in den Details des Konstrukts: Eine Konstellation kann bereits dann vergaberelevant werden, wenn Rechte und Pflichten so ausgestaltet sind, dass der öffentliche Auftraggeber nicht nur Rahmenbedingungen setzt, sondern wirtschaftlich gezielt steuert. Nach der Auffassung des Gerichts bietet die Stadt München mit den Betriebsvorschriften zwar den rechtlichen Rahmen des Volksfestes, die Wirte beschicken ihre Zelte aber freiwillig. Damit fehlt die zweite Säule für eine Dienstleistungskonzession: Es gibt keine Verpflichtung, die der einzelne Betreiber gerichtlich durchsetzen könnte, um den Betrieb zu sichern. Die Entscheidung verweist dabei auch auf die einschlägige EU-Rechtsprechung, sodass der Beschluss nicht als rein lokale Ausnahme gelesen werden soll.
Dass sich das Verfahren bis kurz vor dem Aufbau des Oktoberfestes hinzog, hatte in der Landeshauptstadt spürbar Verunsicherung ausgelöst. Der Streit war monatelang präsent, weil es um die beiden Zelte ging, die in der Wahrnehmung des Publikums eine besonders sichtbare Rolle spielen – etwa beim ersten Fassanstich im Bereich Schottenhamel. In diesem Zeitfenster ist die juristische Frage über den Charakter des Rechtsstreits besonders relevant: Der Senat hatte zunächst klargestellt, dass der laufende Rechtsstreit keine aufschiebende Wirkung habe, wodurch der Aufbau nicht blockiert wurde. Erst danach kam die finale Entscheidung, die den Charakter des Verfahrens und damit die Wahrscheinlichkeit künftiger Anfechtungen neu kalibriert.
Für die Marktseite kommt hinzu, dass die Zuteilung für große Zelte wirtschaftlich nicht „nur“ um Gastronomie-Umsätze geht, sondern um vertragliche und organisatorische Reichweite: Solche Flächen prägen Markenwahrnehmung, Kundenkontakte und Ticket- bzw. Bewirtungsströme über mehrere Saisons. Der Beschluss legte nach den Angaben im Text einen Streitwert von einer Million Euro zugrunde, was auf einer Umsatzannahme von zehn Millionen Euro pro Zelt beruht. Auch wenn die konkreten Gewinnsummen der Wirte nicht veröffentlicht sind, zeigt die Dimension, warum Bewerber wie Alexander Egger – im Text als Betreiber eines der 21 kleineren Zelte genannt – das Thema Transparenz so konsequent weiterverfolgten. Gleichzeitig erklären die langjährigen Warnungen aus dem Umfeld der Wirte und Brauereien, warum etablierte Betreiber oft argumentieren, dass eine vollständige Öffnung nach EU-Vergaberecht das Risiko einer „multinationalen“ Umdeutung der Wiesn-Identität erhöhen könnte.
In der Praxis beschreibt die Entscheidung auch, wie das bisherige Auswahlmodell funktioniert: Von den 14 großen Festzelten gehören sieben den großen Münchner Brauereien, zwei weiteren liegen Schützenvereinigungen zugrunde. Für die übrigen fünf großen Zelte gibt es Bewerbungen, die die Stadt nach einem Kriterienkatalog mit Punkten in 13 Kategorien bewertet – etwa Volksfesterfahrung, Ausstattung, Anziehungskraft oder Tradition. Am Ende stimmt noch der Stadtrat offiziell der Auswahl zu. Der Antragsteller sah in diesem Verfahren insbesondere für die Zuteilung großer Zelte Transparenzprobleme und verwies auf wiederholte vergebliche Bewerbungen. Dass das Gericht dennoch keine europarechtliche Vergabepflicht festgestellt hat, verschiebt den Fokus künftig eher auf die konkrete Ausgestaltung der Betriebspflichten und weniger auf die schlichte Größe des gastronomischen Einsatzes.
Für Unternehmen, die in kommunale Veranstaltungsökosysteme einzusteigen versuchen, ist die Botschaft daher zweigeteilt: Einerseits bleibt das Modell großer, historisch verankerter Festformate grundsätzlich anschlussfähig an Vergabe- und Konzessionsfragen, wenn die öffentliche Hand keine einklagbaren Betriebspflichten begründet. Andererseits zeigt die Entscheidung, dass die Einordnung nicht über Schlagworte läuft, sondern über belastbare Kriterien wie Verantwortungs- und Risikoverteilung sowie tatsächliche Steuerungsmechanismen. Der politische Ton im Text fällt entsprechend positiv aus: Oberbürgermeister Dominik Krause reagierte erleichtert und ordnete die Entscheidung als Absicherung des Wiesn-Charakters ein – genau diese Schnittstelle aus Planungssicherheit, Traditionspflege und rechtlicher Rahmensetzung dürfte nun auch in künftigen Auseinandersetzungen als Maßstab dienen.
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