FRANKFURT / LONDON (IT BOLTWISE) – Das Landgericht Frankfurt hat entschieden, dass Luftbildaufnahmen eines privaten Grundstücks nicht gegen den Widerspruch des Eigentümers auf Google Earth oder Google Maps veröffentlicht werden dürfen. Im Kern geht es um den Zugang zu Bereichen, die für Passanten von der Straße aus nicht einsehbar sind. Das Gericht ordnet die heimliche Beschaffung des Bildmaterials und die daraus folgende Veröffentlichung als unzulässigen Eingriff in den privaten Rückzugsraum ein. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.

Das Landgericht Frankfurt am Main hat in einem Zivilverfahren dem Widerspruch eines Grundstückseigentümers gegen die Veröffentlichung von Luftbildern auf Google Earth und Google Maps stattgegeben. Konkret geht es um Luftbild- und Satellitenaufnahmen, mit denen die Erdoberfläche in diesen Diensten dreidimensional abgebildet wird. Die Entscheidung betrifft damit nicht den allgemeinen Kartendienst als solchen, sondern die Frage, ob private Grundstücksbereiche auch dann sichtbar bleiben dürfen, wenn der Eigentümer der Veröffentlichung widerspricht.
Der Ausgangspunkt liegt in einem bereits zuvor geführten Streit um Bildmaterial des gleichen Wohnhauses. Der Familienvater hatte laut den Feststellungen bereits erfolgreich erreicht, dass Bilder seines Hauses auf Google Street View sowie in Apple Look Around unkenntlich gemacht wurden. Im jetzigen Verfahren richtete er sich gezielt gegen die Darstellung seines Grundstücks in den Luftbild- beziehungsweise Satellitenfunktionen von Google Earth und Google Maps. Damit zeigt sich, dass der Konflikt nicht bei der Straßenebene stehen bleibt, sondern sich auf die weitere geografische Tiefenschicht der Abbildung verlagert.
Technisch beschreibt das Gericht eine klare Problemlage: Die nun verwendeten Aufnahmen zeigen auch den rückwärtigen Grundstücksbereich, der für Passanten von der Straße aus nicht einsehbar ist. Zusätzlich wertete die Kammer die Art der Bildbeschaffung als besonders belastend. Nach Darstellung des Gerichts habe Google das Bildmaterial „durch Ausspähung“ erlangt, weil die aus großer Höhe erstellten Luftbildaufnahmen nicht vorher angekündigt worden seien und die Betroffenen dies unbemerkt geblieben sei. Die Konsequenz daraus: Anders als bei einer kontrollierbaren Veröffentlichung sei es faktisch unmöglich, einzelne Grundstücksbereiche vor einem Überflug zuverlässig zu verdecken.
Bei der rechtlichen Abwägung stellt das Gericht nach dem Urteil zwar den Zweck der Dienste in Rechnung, verweist aber auf die Grenzen dieses Nutzens für den betroffenen Eigentümer. Google habe sich mit dem Gedanken der Informationsfreiheit für Nutzer des Internets verteidigt. Die Kammer sah diesen Zweck zwar als legitim an, hielt ihn jedoch wegen des „belastenden Eindringens in den privaten Rückzugsraum“ des Grundstückseigentümers nicht für schutzwürdig. In der Begründung heißt es zudem, der „Abenteuergeist“ des Menschen erschöpfe sich nicht nur in Neugier, sondern könne auch unredliche Absichten wie die Vorbereitung eines Einbruchs einschließen; gerade dieser Risikoaspekt stütze die Gewichtung der Privatsphäre höher als den allgemeinen Informationszugang.
Für die Praxis von Geodatenanbietern ist das Urteil vor allem deshalb relevant, weil es den Maßstab für Widersprüche gegenüber der Veröffentlichung konkreter Bildbereiche schärft. Wer Luftbild- oder Satellitenbilder zur 3D-Darstellung einsetzt, muss demnach prüfen, ob eine Darstellung trotz technischer Maßnahme zur Integration in den Kartendienst im Ergebnis private Rückzugssphären trifft. Auch wenn die konkrete Umsetzung im Einzelfall häufig über Beschränkungen wie Unkenntlichmachung oder Filterung verläuft, bleibt die Kernfrage: Reicht die pauschale Berufung auf öffentliche Informationsinteressen aus, oder muss der Eigentümer wirksam gegen eine erneute Sichtbarkeit geschützter Bereiche vorgehen können?
Wichtig ist zudem der Status des Verfahrens: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Für Unternehmen, die Karten- und Geodatenprodukte in Europa betreiben oder ausspielen, erhöht das die Planungsunsicherheit, denn die nächste Instanz könnte die Abwägung verändern oder die Reichweite der Kriterien präzisieren. Unabhängig davon dürfte die Entscheidung bereits jetzt als Signal wirken, dass „Widerspruch“ nicht nur ein formaler Prozessschritt ist, sondern inhaltlich ernst genommen werden muss, wenn der Eingriff auf nicht einsehbare Grundstücksbereiche zielt und die Erhebung im Vorfeld faktisch nicht kontrollierbar war.
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