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STRASSBURG / LONDON (IT BOLTWISE) – Das EU-Parlament will die Pflicht zur Benennung von Bevollmächtigten für Kleinst- und Kleinunternehmen vorerst aussetzen. Betroffen wären Firmen mit weniger als 50 Mitarbeitenden und unter 10 Millionen Euro Umsatz oder unter 10 Millionen Euro Bilanzsumme. Die Aussetzung soll automatisch enden, sobald umfassende Kreislaufwirtschaftsregeln in Kraft treten. Für den deutschen Rechtsrahmen gilt derweil: Bis zum 12. Februar 2027 sind keine Geldbußen vorgesehen.

EU will Ausnahmen für Kleinstfirmen bei Verpackungsregeln
EU will Ausnahmen für Kleinstfirmen bei Verpackungsregeln (Foto: IT BOLTWISE)
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Im Streit um Verpackungs- und Versandregeln für grenzüberschreitenden Onlinehandel geht das EU-Parlament einen Schritt auf jene Unternehmen zu, die in der täglichen Praxis am stärksten von formalen Pflichten ausgebremst werden. Konkret richtet sich die Diskussion auf eine seit August geltende Anforderung: Wer in mehreren EU-Mitgliedsländern Waren verkauft, muss sich dort jeweils registrieren und zudem einen Bevollmächtigten benennen. Das führt laut dem aktuellen Stand der Debatte zu spürbarem Aufwand, vor allem für kleine Shops, die nicht als „klassische Hersteller“ wahrgenommen werden, deren Geschäft aber dennoch die Verpackungen im Markt platziert.

Das Parlament will daher eine zeitlich begrenzte Ausnahme für in der EU ansässige Kleinst- und Kleinunternehmen. Als Leitplanken nennt es Kriterien, die im Ausgangspunkt relativ klar sind: Unternehmen mit weniger als 50 Mitarbeitenden und entweder einem Jahresumsatz unter 10 Millionen Euro oder einer Jahresbilanzsumme unter 10 Millionen Euro. Für Firmen außerhalb der EU soll die Pflicht zur Benennung von Bevollmächtigten dagegen weiterhin gelten. Für die wirtschaftliche Logik dahinter ist entscheidend, dass die Aussetzung nicht „für immer“ geplant ist: Abgeordneten zufolge soll sie automatisch enden, sobald umfassendere Kreislaufwirtschaftsregeln wirksam werden.

Der eigentliche Knackpunkt liegt jedoch im Ziel der ursprünglichen Vorschrift. Die Pflicht zur Benennung von Bevollmächtigten soll sicherstellen, dass sich Unternehmen ihren Pflichten nicht entziehen können, nur weil sie organisatorisch im Ausland sitzen. Hintergrund ist die Aufteilung von Verantwortlichkeiten entlang des Lebenszyklus von Verpackungen: Wer Verpackungen erstmals in Verkehr bringt, trägt die finanzielle und organisatorische Verantwortung dafür, dass Sammlung, Sortierung und Verwertung nach der Nutzung funktionieren. Problematisch wird das System vor allem dort, wo kleine Händler in Deutschland einzelne Bestellungen ins Ausland schicken und dadurch ebenfalls in den Geltungsbereich geraten. Genau dieser Effekt treibt offenbar die Praxis-Kritik: Händler berichteten öffentlich, sie würden ihre Versandziele reduzieren, um den administrativen Aufwand nicht tragen zu müssen.

Auch auf der politischen und rechtlichen Zeitschiene ist noch nicht das letzte Wort gesprochen. Die EU-Kommission hatte bereits im Dezember 2025 vorgeschlagen, die Verpflichtung auszusetzen, allerdings mit Fokus auf europäische Hersteller. Das Parlament möchte nun teilweise am Modell der Bevollmächtigten festhalten und die Ausnahme anders zuschneiden. Daraus ergibt sich ein klassischer Aushandlungsprozess: Das EU-Parlament und die EU-Staaten müssen eine endgültige Fassung erarbeiten. Für Unternehmen heißt das, dass die finale Rechtsauslegung noch variieren kann, etwa bei der Abgrenzung der betroffenen Betriebsgrößen oder beim genauen Umgang mit Mehrländer-Registrierungen.

Für Deutschland kommt zeitgleich eine gewisse Entschärfung hinzu, die Planbarkeit schafft, ohne das Thema aus der Welt zu schaffen. In dem Gesetz zur EU-Verpackungsverordnung ist festgehalten, dass bis zum 12. Februar 2027 keine Geldbußen verhängt werden sollen, selbst wenn Unternehmen gegen die neuen Vorgaben verstoßen. Damit entsteht ein praktisches Umsetzungsfenster: Wer bereits Prozesse für Registrierungen und Bevollmächtigten aufgesetzt hat, kann sie technisch weiter betreiben, während andere noch Zeit haben, die Konsequenzen der politischen Debatte in ihre Compliance-Roadmap zu übertragen. Für IT- und Operations-Teams bedeutet das vor allem, dass Dokumentationspflichten, Produktdaten-Workflows und Mandatsnachweise (wer ist Bevollmächtigter, für welche Märkte, ab wann) zumindest bis zur endgültigen Gesetzesfassung plausibel gepflegt werden müssen.

Wettbewerblich verschiebt eine solche Ausnahme zudem den Maßstab, nach dem sich Grenzkosten im EU-Binnenmarkt anfühlen. Wer unter die Kriterien fällt, könnte künftig weniger „bürokratische Last pro Zielland“ tragen und damit eher Versandnetze ausbauen, ohne jedes Mal dieselbe anwaltliche und administrative Kette neu zu konfigurieren. Gleichzeitig bleibt das System für Anbieter außerhalb der EU anspruchsvoll, weil die Pflicht zu Bevollmächtigten bestehen soll. In der Praxis wird es daher darauf ankommen, wie die finalen Regeltexte Mehrländer-Verkäufe definieren und ob die Aussetzung tatsächlich so greift, wie es die Abgeordneten intendieren.

Für die nächsten Monate lohnt sich für betroffene Unternehmen eine zweigleisige Vorbereitung: Einerseits sollten sie ihre aktuelle Marktstrategie und Datenhaltung prüfen, also welche Länder heute tatsächlich beliefert werden und welche Produktkategorien Verpackungen erstmals in Verkehr bringen. Andererseits ist es sinnvoll, die laufende Gesetzgebung als Variablenblock in ein Change-Management einzubauen, weil sich die finale Fassung noch ändern kann. Sobald die umfassenderen Kreislaufwirtschaftsregeln greifen, dürfte sich der Fokus ohnehin weiter verschieben. Bis dahin entscheiden Details darüber, ob aus dem Papierstapel nur ein kurzer Übergang wird oder ob kleine Händler dauerhaft im Registrierungs- und Bevollmächtigungsdschungel hängen bleiben.


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