LONDON (IT BOLTWISE) – Das Bundesarbeitsgericht hat eine Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen, weil ein KI-gestützter Schriftsatz unzutreffende bzw. nicht existierende Fundstellen enthielt. Entscheidend war für das BAG, dass dem Prozessbevollmächtigten keine wirksame Vertretung durch einen postulationsfähigen Anwalt mit eigener Prüfung vorlag. Der Senat stützte sich dabei insbesondere auf den Vertretungszwang nach § 11 Abs. 4 S. 1 ArbGG. Damit wird die praktische Frage für Kanzleien scharf: KI darf unterstützen, aber die Ergebniskontrolle bleibt Pflicht.

Dass Künstliche Intelligenz (KI) längst in der juristischen Beratung angekommen ist, ändert an einer Grundregel wenig: Der Rechtsanwalt bleibt verantwortlich. Genau an diesem Punkt setzt die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) an, die im Kern keine „Anti-KI“-Botschaft sendet, sondern eine Mindestanforderung an den Umgang mit KI-Ergebnissen formuliert. Im Verfahren ging es um eine Nichtzulassungsbeschwerde beim BAG, nachdem das Landesarbeitsgericht die Revision gegen ein Urteil nicht zugelassen hatte. Die Beschwerde wurde über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) eingereicht und vom Prozessbevollmächtigten signiert. Was dann auffiel, waren ausgerechnet die Stellen, die in der juristischen Praxis als belastbare Belege gelten sollen: zitierte Entscheidungen, die entweder gar nicht existierten oder mit falschem Inhalt wiedergegeben wurden.
Technisch betrachtet betrifft das Urteil weniger die „Textqualität“ eines KI-Tools als vielmehr den Vertrauenspfad in der Belegkette. Im Schriftsatz waren Fundstellen enthalten, die bei einer gerichtlichen Prüfung nicht standhielten: vier Entscheidungen existierten nach den Feststellungen des Gerichts nicht, weitere wurden mit falschen Inhalten zitiert. Für den Senat war diese Häufung ein starkes Indiz dafür, dass der Prozessbevollmächtigte die Beschwerdebegründung nicht in der gebotenen Weise selbst geprüft hatte. Nach dem Vertretungszwang nach § 11 Abs. 4 S. 1 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) müssen sich die Parteien vor dem BAG durch einen postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen; dabei müssen die Schriftsätze die geistige Arbeit des Prozessbevollmächtigten widerspiegeln. Wird der Schriftsatz durch einen Dritten verfasst, verlangt das Gesetz zumindest eine eigenständige, selbständige Prüfung, verbunden mit der vollen Übernahme der Verantwortung.
Damit wird auch eine juristisch praktische Detailfrage relevant, die in der Kanzlei im Alltag schnell „nebenbei“ beantwortet scheint: Reicht die Unterschrift als Nachweis eigener Prüfung? Das BAG sagt: Grundsätzlich genügt die Unterschrift – aber nicht immer. Wenn die äußeren Umstände Zweifel nahelegen, dass der Anwalt ohne eigene Prüfung unterschrieben hat, kann das Gericht von einer wirksamen Vertretung absehen. Im konkreten Fall spielte nach Darstellung des Gerichts die Art der Beschwerdebegründung eine Rolle: Anders als weitere Schriftsätze trug sie keinen Kanzleibriefkopf, zudem wies sie unübliche Formulierungen und eine auffällige Formatierung auf. Zusammen mit den halluzinierten oder falsch wiedergegebenen Fundstellen bewertete der Senat das Vorgehen als „schlechthin ausgeschlossen“ im Sinne einer gebotenen Prüfung. Eine nachträgliche Erklärung, die Verantwortung werde übernommen, half dem Prozessbevollmächtigten nicht mehr, weil sie erst nach Ablauf der Begründungsfrist erfolgte und damit verspätet war.
Für die Entwicklungslinie ist wichtig, dass andere Gerichte bereits zuvor unterschiedliche Folgerungen aus vergleichbaren KI-Fehlerbildern gezogen haben. In einem Beschluss des Kammergerichts (KG) Berlin wurde ein Schriftsatz ebenfalls wegen nicht existierender Urteilsnachweise beanstandet; dort stellte das Gericht ausdrücklich heraus, dass der Text offensichtlich Ergebnis „fantasierender“ KI war und der Anwalt die erforderliche Prüfung unterlassen hatte. Anders als das BAG ging das KG allerdings nicht zwingend davon aus, dass die Vertretung fehlt; stattdessen deutete es eher einen Berufsrechtsverstoß an. Solche Unterschiede zeigen, dass Gerichte zwar ein ähnliches Fehlerbild (Halluzinationen in Belegen) erkennen, aber je nach Verfahrenskonstellation und Zulässigkeitsarchitektur verschiedene rechtliche „Hebel“ betätigen: Unwirksamkeit im Vertretungskontext auf der einen Seite, berufsrechtliche Bewertung über die zuständigen Anwaltskammern auf der anderen. Auch andere Entscheidungen aus dem Instanzenzug betonen, dass der Einsatz von KI nicht automatisch unzulässig ist, aber das ungeprüfte Übernehmen frei erfundener Textquellen die Rechtspflege beschädigt.
Der Fall verdeutlicht dann auch den eigentlichen Betriebsmodus, der Kanzleien organisieren müssen: nicht die Nutzung von KI ist das Problem, sondern die fehlende Kontrolle ihrer Ergebnisse. In diesem Sinne ist der Maßstab weniger ein „KI-Verbot“, sondern die gewissehafte Berufsausübung nach § 43 S. 1 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO). Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) verweist in ihren Hinweisen auf eine eigenverantwortliche Überprüfung und eine Endkontrolle sämtlicher KI-Ergebnisse; KI soll die anwaltliche Tätigkeit unterstützen, nicht ersetzen. Der Deutsche Anwaltverein (DAV) konkretisiert das in einer Initiativ-Stellungnahme zum Einsatz von KI weiter: Belegstellen seien vollständig zu prüfen – selbst dann, wenn keine konkreten Hinweise auf Halluzinationen vorliegen. Ein „Grundvertrauen“ wie gegenüber erfahrenen Mitarbeitenden verdiene KI demnach (jedenfalls noch) nicht, weil die Systeme inhaltliche Fehler plausibel ausformulieren können, ohne dass ein reiner Lesetest diese erkennen lässt.
Spannend wird außerdem die Schnittstelle zu Fragen des Versicherungsschutzes und der Haftungslogik. In der Diskussion wird zwar regelmäßig betont, dass KI bei sorgfältiger Verwendung Qualität und Effizienz steigern kann – etwa bei der Strukturierung von Argumenten oder beim Auffinden von Ansatzpunkten in großen Textmengen. Die Verantwortung für das Ergebnis kann sie dem Verwender aber nicht abnehmen. Laut der im Ausgangstext beschriebenen Einordnung ist bislang nicht verbindlich geklärt, in welchem Umfang Arbeitsergebnisse, die auf KI beruhen, für Mandanten herangezogen werden dürfen, ohne dass ein fehlender Versicherungsschutz droht. Für gerichtliche Verfahren bleibt nach dem BAG-Beschluss aber eine klare Leitplanke: Prozessbevollmächtigte müssen sicherstellen, dass jede zitierte Entscheidung existiert und auch inhaltlich das belegt, was vorgetragen wird. Andernfalls können nicht nur berufsrechtliche Folgen, sondern in Verfahren mit Vertretungszwang sogar die Prozesshandlung selbst unwirksam werden.
Für Kanzleien folgt daraus weniger eine „neue Tool-Policy“ als ein belastbares Qualitätsregime entlang der gesamten Belegkette. Praktisch bedeutet das, dass KI-gestütztes Schreiben zwar Teil des Workflows sein kann, die finalen Fundstellen jedoch einer systematischen Prüfung unterliegen müssen: Existenz der Entscheidung, korrekter Tenor bzw. tragende Passagen, richtige Zitierweise und Abgleich, ob das Zitat tatsächlich den argumentativen Zweck im Schriftsatz erfüllt. Der BAG-Fall zeigt dabei, dass schon formale Auffälligkeiten (etwa fehlender Kanzleibriefkopf) plus inhaltliche Brüche (nicht existierende Fundstellen) aus Sicht des Gerichts zu einem Gesamtbild werden können, das die Vermutung eigener Prüfung erschüttert. Für die nächste Kanzleigeneration von KI-Workflows heißt das: Automatisierung bleibt ein Werkzeug – die fachliche Endverantwortung muss im Prozess sichtbar, prüfbar und termingerecht abgesichert sein.
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