LONDON (IT BOLTWISE) – Der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine warnt vor spürbaren Netto-Einbußen, wenn eine betriebliche Altersvorsorge als Einmalbetrag ausgezahlt wird. Laut BVL wird die Kapitalauszahlung im Jahr der Auszahlung häufig voll als Einkommen angerechnet und dadurch die Steuerlast durch die Progression deutlich erhöht. Hinzu kommen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, die rechnerisch auf 120 Monate verteilt werden, die Gesamtabgaben aber nicht verschwinden. Entscheidend ist zudem der Versicherungsstatus, weil ein Freibetrag nur bei Pflichtversicherten in der KVdR greift.

Betriebsrente als Einmalbetrag: BVL warnt vor Steuerfallen bei Auszahlung
Betriebsrente als Einmalbetrag: BVL warnt vor Steuerfallen bei Auszahlung (Foto: IT BOLTWISE)
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Wer sich mit der Betriebsrente als Geldbetrag statt als laufende Zahlung beschäftigt, trifft oft eine Annahme: Eine Einmalzahlung wirkt zunächst wie „mehr auf einen Schlag“. Genau hier setzt die aktuelle Warnung des Bundesverbands Lohnsteuerhilfevereine (BVL) an. Mitte August 2026 machte der Verband darauf aufmerksam, dass die Netto-Summe nach Steuern und Sozialabgaben in der Praxis deutlich kleiner ausfallen kann als das, was sich rechnerisch aus der Bruttokapitalauszahlung ergibt. Der Grund ist kein „Rechenfehler“ des Arbeitgebers, sondern die Art der Besteuerung und die Ausgestaltung der Abgaben im Jahr der Auszahlung.

Technisch und steuerlich zentral ist die nachgelagerte Besteuerung: Kapitalauszahlungen aus einer betrieblichen Altersvorsorge gelten im Jahr der Auszahlung als Einkommen. Für Rentnerinnen und Rentner kann das eine überproportionale Wirkung haben, weil die Steuer nach dem progressiven Tarif steigt. Das bedeutet: Nicht nur der Auszahlungsbetrag selbst wird „irgendwie“ besteuert, sondern er wird dem übrigen Einkommen im selben Kalenderjahr zugerechnet. Damit kann der persönliche Steuersatz für das gesamte Jahr spürbar höher liegen als in Jahren ohne Kapitalauszahlung. Für alle, die vor einer Entscheidung stehen, ob sie die Betriebsrente als Einmalbetrag oder in Raten beziehen, ist das eine der Stellen, an denen sich Entscheidungen kurzfristig anfühlen, aber steuerlich langfristig nachwirken.

Eine wichtige Differenzierung betrifft Altverträge. Der BVL weist darauf hin, dass eine Ausnahme möglich ist, wenn die betriebliche Altersvorsorge bereits vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen wurde und bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Für nach diesem Stichtag geschlossene Verträge greift hingegen in der Regel die volle Besteuerung. Genau diese Vertragslogik ist der Grund, warum zwei Menschen mit ähnlichem „gefühltem Auszahlungsbetrag“ am Ende sehr unterschiedliche Nettoergebnisse sehen können. Wer also pauschal plant („Ich bekomme ohnehin alles netto“ oder „Einmal ist immer besser“), riskiert, die steuerliche Zusammensetzung des Auszahlungsjahres zu unterschätzen. In der Beratungspraxis wird deshalb weniger über den Wunsch nach Liquidität diskutiert, sondern über die Frage, wie die Gesamtheit aus Renteneinkünften, sonstigen Einkünften und der Kapitalabfindung steuerlich zusammenfällt.

Neben der Einkommensteuer kommt die zweite Stellschraube: Kranken- und Pflegeversicherung. Der BVL beschreibt, dass Bezieher einer Kapitalauszahlung Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung leisten müssen. Der Gesetzgeber sieht dabei eine zeitliche Streckung vor: Die fälligen Beiträge werden rechnerisch auf einen Zeitraum von 120 Monaten verteilt. Das klingt für viele zunächst nach Entlastung, reduziert aber nicht die Gesamtsumme der Abgaben, sondern verteilt sie lediglich über einen längeren Zeitraum in der Beitragslogik. Dadurch kann die verfügbare Rente über zehn Jahre hinweg monatlich spürbar geschmälert werden. Für die persönliche Finanzplanung ist das entscheidend, weil sich eine Einmalentscheidung damit auch in den folgenden Jahren in der Haushaltsrechnung bemerkbar macht.

Ein wesentlicher Unterschied entsteht zudem aus dem Versicherungsstatus. Laut BVL gilt ein Freibetrag bei den Sozialabgaben nur für Personen, die in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) pflichtversichert sind. Wer hingegen freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, zahlt die Beiträge bei einer Kapitalauszahlung ab dem ersten Euro der Auszahlung in voller Höhe, ohne Freibetrag. Diese Differenz ist für viele Betroffene ein „Aha“-Moment, weil sie häufig erst im Zusammenhang mit konkreten Auszahlungsmodalitäten verstehen, welche Kategorie ihre Krankenkasse im Zusammenspiel mit dem Rentenbezug einnimmt. Für Freiwilligversicherte kann die effektive Belastung damit deutlich höher ausfallen als für Pflichtversicherte in der KVdR, selbst wenn die zugrunde liegende Kapitalauszahlung identisch ist.

Aus Sicht der Auszahlungsgestaltung empfiehlt der BVL, den Entscheidungszeitpunkt nicht nur am Zugang zur Liquidität auszurichten. Entscheidend ist vielmehr, ob die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Abzüge langfristig besser zu einem Modell mit monatlicher Rentenzahlung oder zu einer einmaligen Kapitalabfindung passen. Dabei rät der Verband, sich bereits vor dem Renteneintritt umfassend informieren zu lassen, weil die Auswirkungen stark von individueller Einkommenssituation und Vertragsgestaltung abhängen. Genau in solchen Fällen zeigt sich, warum standardisierte Rechenblätter allein nicht reichen: Die entscheidenden Variablen liegen oft in Details, etwa ob eine Sonderregel für Altverträge greift oder wie die Beitragsbemessung im konkreten Krankenversicherungsstatus erfolgt.

Für Betroffene folgt daraus eine klare Konsequenz: Wer eine Einmalzahlung ins Auge fasst, sollte die Netto-Planung als mehrstufiges Szenario betrachten. Dazu gehört, die volle Besteuerung im Auszahlungsjahr samt Progression zu simulieren, die zusätzliche Belastung durch Kranken- und Pflegeversicherung einzuordnen und dabei die 120-monatige rechnerische Verteilung sowie die Frage nach Freibeträgen im Blick zu behalten. Der BVL betont außerdem, dass eine fachliche Einschätzung notwendig ist, um unangenehme Überraschungen zu vermeiden. Wer diese Schritte frühzeitig macht, kann aus einer „Ja/Nein“-Entscheidung für die Auszahlungsform eine datenbasierte Abwägung machen – und damit die Chance erhöhen, dass die Betriebsrente tatsächlich die Wirkung entfaltet, die man sich beim Übergang in den Ruhestand vorstellt.


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