LONDON (IT BOLTWISE) – Der Bundesfinanzhof hat am 29. Juli 2026 eine Liste neuer Revisionsverfahren veröffentlicht, die für viele Steuerfälle in Deutschland relevant werden. Besonders im Fokus stehen die Forschungszulage, die Betriebsaufspaltung sowie mehrere Streitpunkte zum Vorsteuerabzug und zu formalen Nachweisen. Daneben geht es um Themen wie Bußgelder als Betriebsausgaben, die Zuordnung von Beteiligungen zum Betriebsvermögen und die steuerliche Behandlung im sozialen Wohnungsbau. Bis zu den jeweiligen Entscheidungen bleibt damit in mehreren Bereichen eine wichtige Weichenstellung offen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 29. Juli 2026 eine umfassende Übersicht über neue Revisionsverfahren bekannt gegeben. Für Unternehmen und Steuerpflichtige ist das vor allem deshalb mehr als eine bloße Verfahrensliste, weil mit der Revision typischerweise zentrale Rechtsfragen geklärt werden sollen, die in der Praxis zu unterschiedlichen Auslegungen führen. Die Bandbreite reicht dabei von der steuerlichen Förderung von Forschungsaktivitäten über Strukturfragen in Konzernen bis hin zu Detailthemen der Umsatzsteuer, in denen es häufig um Dokumentation, Nachweispflichten und die Frage geht, wie eng der Gesetzgeber den Vorsteuerabzug an die tatsächliche Leistung koppelt.
Im Einkommensteuer- und Förderkontext nimmt der III. Senat besonders die Forschungszulage unter dem Aktenzeichen III R 24/25 in den Blick. Die Forschungszulage ist als Instrument darauf ausgelegt, Innovationsprojekte steuerlich zu unterstützen und damit die Entscheidung für Entwicklungstätigkeiten zu erleichtern. Gerade weil die Förderung an Voraussetzungen geknüpft ist, wirken sich Unklarheiten in der Anwendung schnell auf die betriebliche Planung aus: Projektzeiträume, Budgetfreigaben und Nachweisführung müssen dann so organisiert werden, dass sie auch im Einspruchs- oder Klagefall Bestand haben. Für Steuerabteilungen bedeutet das in der Praxis: Förderfähigkeit nicht nur in der Buchhaltung „mitlaufen lassen“, sondern frühzeitig in die technische Projektbeschreibung und die Dokumentationskette einbetten.
Auch im Privatbereich setzt die neue BFH-Agenda Signale. Unter III R 14/25 wird die Besteuerung von Alleinerziehenden und damit der Entlastungsbetrag behandelt. Der ökonomische Effekt ist hier zwar meist indirekt, die steuerliche Wirkung aber dennoch konkret: Je nach Auslegung der rechtlichen Rahmenbedingungen kann die Entlastung stärker oder schwächer ausfallen, was wiederum die Liquidität im Jahresverlauf beeinflusst. Für die Finanzverwaltung und für Beratungsstellen ist das Verfahren relevant, weil eine höchstrichterliche Klärung häufig zu einer einheitlicheren Anwendungspraxis führt. Das schließt auch Fälle ein, in denen der Sachverhalt zwar „typisch“ wirkt, die entscheidenden Parameter aber im Detail voneinander abweichen können.
Komplexer wird es, sobald Strukturen im Betriebsvermögen in den Fokus rücken. Der III. Senat sieht unter III R 8/26 die Betriebsaufspaltung als Streitpunkt vor. Diese Rechtsfigur sorgt in der Praxis wiederholt dafür, dass sich die Grenze zwischen privater Vermögensverwaltung und gewerblicher Tätigkeit verschiebt, sobald etwa personelle oder sachliche Verflechtungen vorliegen. Für Betroffene ist das nicht nur ein theoretischer Kategorienwechsel: Er entscheidet darüber, wie Einkünfte steuerlich qualifiziert werden, welche Erklärungen abzugeben sind und wie Folgefragen wie Gewerbesteuer, Abgrenzungen im Anlage- und Umlaufvermögen oder die Bewertung einzelner Positionen zu behandeln sind. Zusätzlich prüft der BFH unter IV R 2/26 die Abzugsfähigkeit von Bußgeldern als Betriebsausgaben. Hier geht es regelmäßig darum, inwieweit finanzielle Sanktionen im Zusammenhang mit einer betrieblichen Sphäre stehen dürfen, obwohl der Gesetzgeber Abzugsmöglichkeiten begrenzen will. Daneben betrifft die Liste unter III R 55/25 den Grundbesitz von Mitunternehmern sowie unter IV R 8/26 die Zuordnung von Beteiligungen zum Betriebsvermögen.
Im Umsatzsteuerbereich bündelt der V. Senat gleich mehrere gewichtige Themen. Unter V R 50/25 steht die Problematik von Scheinrechnungen im Zusammenhang mit Steuerhinterziehung im Mittelpunkt. In solchen Konstellationen dreht sich die praktische Streitachse oft um die Voraussetzungen, unter denen der Fiskus den Vorsteuerabzug versagen darf, wenn Unregelmäßigkeiten in der Lieferkette auftreten. Dass der BFH hier erneut ansetzt, zeigt: Die juristische Übersetzung vom Vertrauensschutz des gutgläubigen Unternehmers hin zur Systematik der Mehrwertsteuer bleibt fordernd. Unternehmen sollten daher nicht nur die formalen Rechnungsdaten prüfen, sondern auch die Plausibilität der Leistungsbeziehungen im Prozess absichern, etwa durch nachvollziehbare Vertrags- und Lieferdokumentation. Unter V R 18/26 wird zudem geklärt, wie der Vorsteuerabzug bei einer Umfirmierung zu beurteilen ist – ein Thema, das in der Praxis vor allem dann relevant wird, wenn sich Firmenbezeichnungen ändern, Rechnungen neu zugeordnet werden müssen oder sich die Zuordnung von Leistungen und Zahlungsströmen in der Buchführung verschiebt.
Für Freiberufler, insbesondere Rechtsanwälte, ist das Verfahren V R 22/26 besonders einschlägig, weil es um die formalen und inhaltlichen Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geht. Gerade bei der Betriebsprüfung hängt viel daran, ob die Nachweise die Anforderungen der Finanzbehörden erfüllen. Ein Fahrtenbuch ist dabei nicht nur ein Dokument, das „vorhanden“ ist, sondern ein Regelwerk mit zeitlicher und inhaltlicher Konsistenz: Fahrtanlass, Datum, Kilometerstand und die Zuordnung müssen so geführt sein, dass sie auch einer kritischen Prüfung standhalten. Ergänzend zur Fahrtenbuchfrage zeigt die Gesamtstruktur der neuen Revisionsverfahren, dass Umsatzsteuer-Compliance und Nachweispflichten inzwischen stark miteinander verzahnt sind: Wer in einem Bereich Dokumentationslücken lässt, läuft Gefahr, dass diese Lücken später auch in anderen steuerlichen Dimensionen als Risiko aufgegriffen werden.
Außerhalb von Einkommensteuer und Umsatzsteuer setzt der BFH auch bei Immobilien- und Gewerbethemen an. Der IX. Senat befasst sich unter IX R 7/26 mit der Absetzung für Abnutzung (AfA) im Bereich des sozialen Wohnungsbaus. Angesichts von Wohnraummangel und steuerlichen Anreizen für Investoren kann die richtige Auslegung der Abschreibungsregeln hier direkte Auswirkungen auf die Kalkulation haben, etwa auf Renditeerwartungen und Liquiditätsplanung. Schließlich betrifft das Verfahren X R 20/25 die Gewerbesteuerpflicht von Pflegediensten. Die Kernfrage lautet dabei, inwieweit soziale Dienstleistungen von der Gewerbesteuer befreit sind oder unter welchen Voraussetzungen Steuerpflicht entsteht. Für Betreiber und Träger ist das entscheidend, weil die Gewerbesteuer nicht nur eine Kennzahl in der Steuererklärung ist, sondern über die Jahre hinweg die Ergebnisrechnung und damit Entscheidungen zu Investitionen und Finanzierung mitprägt.
Unterm Strich lässt die BFH-Verfahrensliste erkennen, wie stark sich die steuerrechtliche Streitlandschaft in Richtung Detailauslegung verlagert. Forschungszulage, Betriebsaufspaltung und Vorsteuerfragen sind drei unterschiedliche Themenfelder – aber sie haben eine gemeinsame Schnittstelle: Die Umsetzung in Prozessen, Dokumentation und Bewertung entscheidet darüber, ob sich ein Fall bereits im Vorfeld stabilisieren lässt. Wer aktuell laufende Verfahren prüft, kann die neuen Revisionsansätze als Hinweis verwenden, welche Argumentationslinien voraussichtlich an Bedeutung gewinnen. Gleichzeitig bleibt bis zu den Entscheidungen in den genannten Punkten eine Rechtslage in der Schwebe, sodass Einspruchs- oder Dokumentationsstrategien eng mit dem jeweiligen Verfahrensstand abgestimmt werden sollten. Damit steigt der Wert einer sauberen internen Abstimmung zwischen Steuermanagement, Controlling und Fachbereichen – insbesondere dort, wo Technik (Forschungsprojekte, Leistungsbeziehungen) direkt in steuerliche Tatbestände hineinwirkt.
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