LONDON (IT BOLTWISE) – Der BFH hat entschieden, wann ein Billigkeitserlass bei der Erbschaftsteuer möglich ist. Erben sollen den Steuererlass nur dann erhalten, wenn unrechtmäßige Nutzer den Nachlass vorzeitig verbraucht haben und der rechtmäßige Erbe kein eigenes Verschulden trägt. Zudem verlangt das Gericht konsequente Sicherungsmaßnahmen und die fortlaufende Verfolgung von Herausgabe- oder Schadensersatzansprüchen. Gleichzeitig stellt es klar, dass normale Marktschwankungen wie fallende Kurse oder Immobilienpreise keinen Erlass begründen.

Wer bei der Erbschaftsteuer auf einen Steuererlass setzt, muss künftig besonders genau auf die Voraussetzungen achten. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 25. Februar 2026 (Az. II R 1/22) den Rahmen für einen Billigkeitserlass enger gezogen: Erben können demnach nur unter strengen Auflagen profitieren, wenn unrechtmäßige Erben den Nachlass missbräuchlich verbraucht haben. Zentral ist dabei die Frage, wer den Vermögensverlust zu verantworten hat und welche Schritte der rechtmäßige Erbe unternommen hat, um den Schaden abzuwenden.
Im Kern verlangt der BFH den Nachweis, dass den rechtmäßigen Erben kein eigenes Verschulden am Vermögensverlust trifft. Dazu gehört aus Sicht des Gerichts, dass alle zumutbaren Sicherungsmaßnahmen ergriffen wurden, um den Nachlass zu schützen. Praktisch bedeutet das: Es reicht nicht, den Verlust nachträglich zu erklären und auf eine spätere Regulierung zu hoffen. Wer den Nachlass durch Dritte gefährdet sieht, muss frühzeitig handeln und dokumentieren, welche konkreten Maßnahmen ergriffen wurden, um Zugriff, Veräußerung oder Verbrauch zu verhindern.
Ergänzend macht der BFH deutlich, dass auch die rechtliche Reaktion nicht auf halbem Weg stehen darf. Die konsequente Verfolgung von Herausgabe- oder Schadensersatzansprüchen gegen die unrechtmäßigen Nutzer gehört laut Urteil zu den Pflichten – und zwar so lange, bis eine Aussichtslosigkeit von vornherein klar ist. Damit stellt das Gericht die prozessuale Seite in den Vordergrund: Erben, die zwar Maßnahmen ergreifen, aber Ansprüche nicht verfolgen oder zu spät eskalieren, riskieren, dass die Erbschaftsteuer trotz entlastender Umstände nicht erlassen wird. Für die Praxis ist das vor allem eine Frage der Abwägung zwischen Aufwand und Notwendigkeit – mit dem Nachteil, dass unklare Dokumentation später schwer zu korrigieren ist.
Eine weitere Abgrenzung trifft der BFH bei wirtschaftlichen Wertverlusten. Normale Marktschwankungen, also etwa sinkende Aktienkurse oder fallende Immobilienpreise, sollen keinen Steuererlass rechtfertigen. Die Steuerlast bleibt in solchen Konstellationen auf Basis des Werts zum Zeitpunkt des Erbanfalls bestehen. Das ist besonders relevant für Erben, die Wertverluste erst nach dem Stichtag realisieren oder die Entwicklung der Märkte rückblickend als Argument nutzen wollen. Der BFH trennt damit sauber zwischen vermeidbarem, schadensrelevantem Verlust durch unrechtmäßige Zugriffe und nicht steuerlich reduzierbarem Risiko aus allgemeinen Marktbewegungen.
Parallel zu dieser BFH-Entscheidung verschieben sich die Diskussionen um Erbschaftsteuer und Nachlassrecht auch auf verfahrens- und formbezogene Details. Mehrere Oberlandesgerichte haben in den vergangenen Monaten Fragen zu Formvorschriften und Nachweisen konkretisiert. Das OLG München (Az. 33 Wx 202/25) betonte etwa strenge Anforderungen an ein eigenhändiges Testament: Eine lediglich „krakelige“ Wellenlinie genügt als Unterschrift nicht, weil das Gesetz ein aus Buchstaben bestehendes Gebilde verlangt. Für viele Familien ist das ein realer Stolperstein, weil die handschriftliche Gestaltung häufig nicht als juristisch kritische Hürde wahrgenommen wird, bis es bei der Nachlassabwicklung zu spät ist.
Auch die Frage, welche Dokumente gegenüber dem Grundbuchamt genügen, spielt in der Praxis eine große Rolle. So entschied das OLG Karlsruhe am 8. Juni 2026 (Az. 19 W 27/26), dass ein notarielles Testament nicht ausreichen soll, wenn die Identität des Erblassers nur über eine Ausweiskopie festgestellt wurde. Das Gericht verweist damit auf ein Fälschungsrisiko und lässt in solchen Fällen einen Erbschein als erforderlichen Nachweis zu. Das OLG Rostock (Az. 3 W 130/25) stellte im Januar hingegen klar, dass eine notarielle eidesstattliche Versicherung einen Erbschein ersetzen kann – etwa beim Nachweis, dass Pflichtteilsansprüche bei spezifischen Strafklauseln nicht geltend gemacht werden. Damit wird deutlich: Es geht nicht nur um „ob“ ein Nachweis vorliegt, sondern um „wie“ er die erforderliche Plausibilität und Sicherheit im jeweiligen Verfahren erreicht. Das OLG Stuttgart schließlich (Az. 19 U 71/24) ordnete Informationsrechte ein und entschied, dass Pflichtteilsberechtigte keinen Anspruch auf Einsicht in die Erbschaftsteueranzeige gegenüber den Erben haben.
Die juristischen Details treffen auf eine enorme wirtschaftliche Dimension. Zwischen 2015 und 2024 wurden laut Marktforschern Vermögenswerte in Höhe von 3,1 Billionen Euro vererbt; allein 2024 standen Erbschaften und Schenkungen bei 113,2 Milliarden Euro. Gerade bei Immobilien wächst daraus ein zusätzlicher Anpassungsdruck. Ferienimmobilien gelten steuerlich häufig als anspruchsvoll, weil sie nicht unter die Befreiung für Familienheime fallen. In Spitzenlagen erreichen Quadratmeterpreise laut Marktberichten bis zu 22.000 Euro. Diese Zahlen machen verständlich, warum die Reformdebatte an Intensität gewinnt und weshalb die Urteile aus Karlsruhe nicht nur Einzelfälle, sondern potenziell die Planbarkeit großer Vermögensübertragungen beeinflussen.
Im Herbst prüft das Bundesverfassungsgericht gleich zwei Punkte: Am 12. Oktober 2026 verhandelt es laut Vorlage über die Gesetzgebungskompetenz sowie die Höhe von Freibeträgen und Steuersätzen (1 BvF 1/23). Einen Tag später geht es um die Begünstigung von Betriebsvermögen (1 BvR 804/22) und damit um die Frage, ob die Differenzierung zwischen Privat- und Betriebsvermögen in der aktuellen Form Bestand hat. Kritisch in der Sache wird dabei vor allem diskutiert, dass die Regelungen nicht hinreichend an die Inflation angepasst seien und dass regionale Preisunterschiede bei Immobilien stark durchschlagen. In der Politik wird derweil bereits konkret nachgesteuert: SPD-Generalsekretär Tim Klüßendorf fordert einen Unternehmensfreibetrag von 5 Millionen Euro und eine Vermögensteuer ab 100 Millionen Euro. Ob und wann solche Vorschläge in Gesetzesform münden, hängt maßgeblich davon ab, wie rechtssicher die Karlsruher Entscheidungen anschließend ausfallen und welche Übergangs- und Bewertungslogik sich daraus für die nächsten Jahre ableiten lässt.
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