KARLSRUHE / LONDON (IT BOLTWISE) – Der Bundesgerichtshof (BGH) entscheidet in einem laufenden Verfahren zur Haftung für ohne Einwilligung gesetzte Cookies. Im Zentrum steht die Frage, ob ein Technologie- und Analyseunternehmen verantwortlich ist, wenn seine Cookies auf Endgeräten von Nutzern ohne vorherige Zustimmung gespeichert werden. Der erste Zivilsenat will die Entscheidung später verkünden, womöglich müssen zuvor noch offene Punkte beim Oberlandesgericht Frankfurt geklärt werden. Betroffen ist auch die Praxis von Einwilligungs-Buttons und technischen Setzregeln auf Webseiten Dritter.

BGH prüft Haftung für unerlaubte Cookies: Wer muss Einwilligungen sichern?
BGH prüft Haftung für unerlaubte Cookies: Wer muss Einwilligungen sichern? (Foto: IT BOLTWISE)
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Der Bundesgerichtshof (BGH) beschäftigt sich in Karlsruhe mit einer Frage, die in der digitalen Werbe- und Analysepraxis täglich auf Webseiten auftaucht: Wer haftet, wenn Cookies ohne vorherige Einwilligung der Nutzer gesetzt werden? In dem Verfahren geht es nicht um die bloße Existenz von Tracking- oder Werbe-Cookies, sondern um die Zuweisung der Verantwortlichkeit. Konkret prüft der erste Zivilsenat, ob ein Technologie- und Analyseunternehmen in Anspruch genommen werden kann, wenn die eigenen Cookies auf Webseiten anderer Unternehmen gespeichert werden, ohne dass zuvor eine Zustimmung der Nutzer vorliegt. Die Entscheidung soll erst später verkündet werden, und damit bleibt zugleich offen, wie streng die Anforderungen an die Beteiligten in solchen Setzkonstellationen ausfallen.

Worum es technisch und rechtlich gleichzeitig geht, lässt sich am Ablauf von Cookie-Setzprozessen gut erklären: Beim Surfen lädt eine Website Inhalte und Skripte, die anschließend kleine Dateien auf dem Endgerät speichern können. Diese Dateien dienen etwa dazu, Nutzer wiederzuerkennen oder personalisierte Werbung bereitzustellen. Der Streit dreht sich um die Schnittstelle zwischen der Seite, die das Einwilligungs-Interface anbietet, und dem Anbieter, dessen Systeme die Cookies tatsächlich setzen. Wenn also ein Unternehmen auf seiner Plattform Einwilligungs-Buttons gestaltet, ist damit noch nicht automatisch geklärt, ob ein externer Technologieanbieter bei fehlender Zustimmung genauso „hands-on“ verantwortlich ist oder ob seine Rolle eher die eines technisch Bereitstellenden bleibt.

Der prozessuale Kern liefert bereits eine klare Richtung: Ein Kläger verlangt Schadenersatz. Das Landgericht Frankfurt am Main sprach zunächst 1.500 Euro zu; in der zweiten Instanz reduzierte das Oberlandesgericht den Betrag auf 100 Euro. Damit zeigt sich, dass zumindest zwei Gerichte die Verantwortlichkeit unterschiedlich gewichtet haben. Mit der Revision vor dem BGH versucht das betroffene Unternehmen, die Klage vollständig abzuweisen. Strittig ist laut Verfahrensstand vor allem, wer für das Setzen der Cookies verantwortlich ist und wie weit diese Verantwortlichkeit über die eigene technische Implementierung hinausgeht.

Aus Sicht der Gegenseite stand vor Gericht die Rolle der Webseitenbetreiber im Vordergrund. Der Anwalt des Unternehmens argumentierte, dass die Pflicht zur Einholung der Einwilligung bei den Betreibern liege, weil diese die Seiten gestalten und die Zustimmungs-Buttons bereitstellen. Die Kernaussage: Das Unternehmen habe keinen Einfluss darauf, ob und wie auf den Millionen von Kunden-Websites tatsächlich einwilligungsbasiert gehandelt wird, und könne dies auch nicht sinnvoll kontrollieren. Diese Argumentation zielt auf eine Abgrenzung zwischen „Initiator“ eines Cookie-Setzvorgangs und „Gestalter“ der Einwilligungslogik, also darauf, wer organisatorisch und technisch in der Lage ist, die Einwilligung als Voraussetzung des Setzens durchzusetzen.

Dem hielt der Kläger entgegen, dass das Unternehmen sich nicht auf eine vertragliche Pflicht der Kunden berufen dürfe, wenn es um die Einhaltung der Einwilligungsvoraussetzung gehe. In der Darstellung des Klägers muss der Technologieanbieter selbst sicherstellen, dass die Einwilligungen tatsächlich eingeholt werden; zusätzlich wird vorgebracht, dass es technisch lösbar sei, Cookies erst dann zu setzen, wenn eine Zustimmung vorliegt. Gerade dieser Punkt ist für die Praxis entscheidend, denn er betrifft die Frage, welche Kontroll- und Mitwirkungspflichten in verteilten Systemen gelten: Wenn ein externer Dienst auf einer Seite läuft, kann er unter Umständen selbst steuern, wann Skripte aktiv werden oder wann Cookie-Schreiboperationen stattfinden, etwa über Consent-Status-Signale.

Für Unternehmen mit eigener KI- und Datenplattform ist der Fall auch deshalb relevant, weil die „Cookie-Schicht“ häufig direkt oder indirekt mit Analyse- und Personalisierungslogiken verknüpft ist. Die technische Konsequenz aus solchen Verfahren ist selten nur juristisch; sie übersetzt sich in konkretes Engineering: Consent-Flags müssen als harte Gatekeeper in die Ausspiel- und Tracking-Pipeline eingebaut werden, und die Architektur muss dafür sorgen, dass nicht nur die Oberfläche (Buttons), sondern die eigentliche Datenverarbeitung den Zustimmungsstatus respektiert. Damit rückt auch der Bereich Metriken und Messung in den Fokus: Ohne sauber eingebundene Consent-Mechanismen drohen nicht nur Haftungsfragen, sondern auch unklare Datenqualität, weil sich Nutzergruppen je nach Einwilligungsquote verschieben können.

Auch markt- und branchenbezogen setzt der bevorstehende Prüfungsfokus einen Rahmen. Viele Anbieter arbeiten heute in Ökosystemen aus Publishern, Werbetechnologie und Datenanalyse; dabei entstehen mit der Einwilligungskette rechtliche Reibungen, wenn Verantwortlichkeiten nicht eindeutig zwischen Plattformgestaltung, Bereitstellung von Skripten und tatsächlichem Cookie-Write getrennt sind. Der BGH-Beschluss kann zwar nicht alle technischen Varianten abdecken, aber er dürfte darüber entscheiden, wie eng die Verknüpfung zwischen Cookie-Setzhandlung und Zustimmungspflicht ausgelegt wird. Unabhängig vom Ausgang lohnt sich für Teams aus Legal, Produkt und Engineering deshalb, Consent-Integrationen als End-to-End-Thema zu behandeln: mit klaren Verantwortlichkeitsmodellen, nachvollziehbaren technischen Abhängigkeiten und der Frage, wie sich „Einwilligung vor Setzen“ in der Implementierung tatsächlich erzwingen lässt.


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