BONN / LONDON (IT BOLTWISE) – Das Bundeskartellamt hat die Übernahme von 38 Tegut-Supermärkten durch REWE freigegeben. REWE muss zwei Standorte in Marburg und Schlücktern in den nächsten vier Jahren aus Wettbewerbsgründen ausnehmen. Die Behörde sieht durch die Transaktion keine erhebliche Behinderung wirksamen Wettbewerbs auf den Beschaffungsmärkten. Damit darf REWE das eigene Beschaffungsvolumen nur moderat weiter ausbauen.

Bundeskartellamt genehmigt REWE-Übernahme von 38 Tegut-Märkten
Bundeskartellamt genehmigt REWE-Übernahme von 38 Tegut-Märkten (Foto: IT BOLTWISE)
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Das Bundeskartellamt hat die Übernahme von 38 Tegut-Märkten durch REWE in einer Entscheidung in Bonn grundsätzlich erlaubt. Auf den ersten Blick wirkt die Genehmigung wie ein klares Signal in der Debatte um Marktmacht im Lebensmitteleinzelhandel. Bei genauerem Hinsehen zeigt sich jedoch, dass die Behörde eine konkrete betriebswirtschaftliche Konsequenz adressiert: REWE wollte ursprünglich mehr Filialen übernehmen, bekam am Ende aber zusätzliche Auflagen, die zwei Standorte aus dem Vorhaben herausnehmen. Konkret verpflichtete sich REWE, zwei Märkte in Marburg und Schlücktern in einem Zeitraum von vier Jahren nicht zu erwerben.

Mit dieser Auflage verfolgt die Wettbewerbshüterin einen kartellrechtlichen Kernpunkt: Die Zusammenschlussprüfung fragt nicht danach, ob ein Markt grundsätzlich konzentriert ist, sondern ob sich die Wettbewerbsbedingungen durch die konkrete Übernahme erheblich verschlechtern. Kartellamtschef Andreas Mundt begründete die Logik dahinter damit, dass andernfalls die Wettbewerbslage für Verbraucherinnen und Verbraucher in den betroffenen Regionen spürbar schlechter werden könnte. Die zwei Regionen im hessischen Raum gelten damit als der sensible Teil des Vorhabens, während die Genehmigung für die restlichen 38 Märkte erteilt wurde.

Auch die Größenordnung der Marktwirkung wird in der Entscheidung greifbar gemacht. Laut Kartellamt soll REWE durch die Übernahme des betreffenden Portfolios am bundesweiten Beschaffungsvolumen deutlich weniger hinzugewinnen als 0,2 Prozent. Entscheidend ist dabei, was unter „Beschaffungsmarkt“ verstanden wird: Gemeint sind die Lebensmittel und andere Waren sowie Dienstleistungen, die REWE bei Lieferanten einkauft. Aus dieser Perspektive argumentiert die Behörde, dass keine erhebliche Behinderung wirksamen Wettbewerbs auf den Beschaffungsmärkten zu erwarten sei, also auf der Ebene, auf der Händler mit Herstellern über Konditionen verhandeln.

Die Wettbewerbshüter ordnen die Situation zugleich in den größeren Strukturwandel des deutschen Lebensmittelhandels ein. Der Markt wird hier von den vier großen Anbietern REWE, EDEKA sowie Aldi und Lidl/Kaufland dominiert; auf sie entfallen nach Darstellung des Bundeskartellamts mehr als 90 Prozent des Umsatzes im deutschen Lebensmittel-Einzelhandel. Für Hersteller bedeutet das, dass sie oft nur wenige große Abnehmer haben und dadurch ihre Verhandlungsposition tendenziell schwach ist. In diese Gemengelage fällt der angekündigte Rückzug des eigenständigen Abnehmers Tegut: Die Tegut-Übernahme verändert damit nicht nur die Filiallandschaft, sondern auch die Frage, wie stark die Nachfragemacht entlang der Lieferkette gebündelt ist.

Umso wichtiger ist die Abgrenzung, die Mundt ausdrücklich vorgenommen hat. Er sagt sinngemäß: Die hohe Konzentration allein reicht kartellrechtlich nicht, um einen Zusammenschluss zu untersagen. Kartellrechtlich entscheidet also, ob eine konkrete Transaktion die Wettbewerbsverhältnisse deutlich verschlechtert. Gleichzeitig erkennt das Bundeskartellamt in den zugrunde liegenden Ermittlungen, dass zwischen den großen Handelsunternehmen Wettbewerb stattfindet. Für die Marktmechanik heißt das: Selbst bei wenigen dominanten Playern kann Wettbewerb bestehen, wenn Preis-, Sortiments- und Versorgungsstrategien nicht vollständig „eingefroren“ sind, sondern sich in der Praxis spürbar gegenüberstehen.

Der Blick auf parallele Deals zeigt außerdem, dass der Tegut-Komplex auch für Wettbewerber strategisch relevant ist. Ein erheblicher Teil des Tegut-Netzes mit insgesamt 300 Standorten soll laut Beschlusslage EDEKA zufließen: Das Kartellamt genehmigte zuvor die Übernahme von 178 Filialen durch den REWE-Konkurrenten EDEKA. Auch dort gab es eine ähnliche zeitliche Einschränkung: Bei 24 Standorten hatte EDEKA sich verpflichtet, sie innerhalb von vier Jahren nicht zu übernehmen. Darüber hinaus darf die Smart-Store-Kette Tante Enso 36 Tegut-Standorte behalten. Was mit den übrigen Tegut-Filialen passieren wird, bleibt in dem veröffentlichten Kontext noch offen, und damit auch, ob sich daraus weitere kartellrechtliche Prüffragen ergeben.

Für die Unternehmensseite ist die Entscheidung vor allem ein Signal für die nächste Phase der Integration: Wenn REWE 38 Märkte übernehmen darf, betrifft das nicht nur die Ladengestaltung, sondern vor allem Prozess- und Lieferkettenentscheidungen. Tegut wurde 1947 in Fulda gegründet und gehört seit 2013 zur Migros-Gruppe; laut Angaben im Zusammenhang mit der Transaktion beschäftigt Tegut knapp 7.500 Menschen, die Mehrzahl der Märkte befindet sich in Hessen. Zudem wird die Marke Tegut perspektivisch aufgegeben. Operativ bedeutet das: Standortkonzepte, zentrale Beschaffungsabteilungen und IT-gestützte Warenwirtschaft müssen so angepasst werden, dass Sortimente, Preisarchitektur und Lieferlogistik konsistent laufen. Auch wenn die Behörde auf Bundesebene nur eine geringe zusätzliche Bündelung im Beschaffungsvolumen sieht, können regionale Unterschiede in Kundenlaufwegen und Lieferantenbeziehungen die Integration in der Fläche dennoch anspruchsvoll machen.

Für den Wettbewerb im Lebensmitteleinzelhandel bleibt damit eine doppelte Lehre bestehen. Einerseits lässt sich die Tendenz zu weniger unabhängigen Händlern nicht allein durch „Marktkonzentration“ stoppen, sondern nur durch die Abwägung der konkreten Auswirkungen auf Wettbewerb und Verhandlungssituationen. Andererseits wird der Beschaffungsmarkt als Prüfstein sichtbar: Die Behörde schaut besonders darauf, wie stark sich die Nachfragemacht praktisch verschiebt. Gerade in Märkten, in denen Hersteller über wenige große Abnehmer verfügen, sind das die Stellschrauben, die am Ende entscheiden, ob Integrationen genehmigt werden oder mit Auflagen versehen sind.


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