LONDON (IT BOLTWISE) – Dänemark arbeitet an einem KI-Gesetz, das öffentlichen Stellen weitreichende Befugnisse bei der Nutzung personenbezogener Daten geben soll. Behörden sollen dem Entwurf zufolge Daten verarbeiten, Trainingszwecke ermöglichen und KI für Aufgaben in der Verwaltung einsetzen. Entscheidend ist dabei, dass eine Einschränkung von Datenschutzrechten nur mit zusätzlicher Begründung, Nachweisen der Verhältnismäßigkeit und Schutzvorkehrungen möglich sein soll. Parallel kritisieren Ethikrat und Fachverbände, dass zu breite Ermächtigungsgrenzen ohne klare Qualitäts- und Kontrollstandards Risiken erhöhen könnten.

Die dänische Regierung schiebt einen Gesetzentwurf an, der den praktischen Spielraum für KI-Entwicklung in öffentlichen Stellen deutlich erweitern soll. Im Kern geht es um die Frage, ob und in welchem Umfang Behörden personenbezogene Daten pauschal für die Entwicklung und das Training von KI-Systemen verarbeiten dürfen. Der Entwurf zielt zudem darauf ab, dass Behörden Bürgerprofile erstellen und KI bei der Erfüllung gesetzlicher Aufgaben einsetzen können. Damit rückt die Datenschutzrechtspraxis der Verwaltung näher an die Anforderungen heran, die typischerweise bei KI-Projekten anfallen: Datenzugang, Trainingslogik und die Dokumentation, wofür Modelle später im Betrieb genutzt werden.
Aus technischer Sicht ist der Knackpunkt weniger „ob“ Daten verwendet werden, sondern „unter welchen Regeln“ und „für welche Zweckbindung“. Der Entwurf verlangt eine gesonderte Rechtfertigung, falls Datenschutzrechte nach der Datenschutz-Grundverordnung eingeschränkt werden sollen. Dabei sollen Ministerien und Behörden die Verhältnismäßigkeit sowie die Notwendigkeit nachweisen und zudem Schutzvorkehrungen implementieren. Genau diese Kombination aus Zweckbindung, Risikoabwägung und organisatorischen Kontrollen ist in KI-Projekten schwer umzusetzen, weil Daten häufig vorab für Training gesammelt werden, während der später geplante Use Case im operativen Betrieb erst im Projektverlauf präzisiert wird. Schon kleine Änderungen am Zielsystem oder am Verarbeitungsszenario können dann rechtlich als neue Zweckrichtung behandelt werden.
Die Initiative wird auch durch konkrete Digitalisierungshemmnisse gestützt, die in bisherigen Vorhaben sichtbar wurden. Laut Regierungsangaben aus dem Jahr 2025 traten bei zwei Dritteln von insgesamt 40 behördlichen Leitprojekten rechtliche Probleme auf; vier Vorhaben erwiesen sich demnach als überhaupt nicht nutzbar. Besonders im Gesundheits- und Sozialbereich zeigte sich die Kluft zwischen Plan und Rechtsrahmen: Von 31 Initiativen lief nur eine im operativen Betrieb, während kaum die Hälfte der Projekte regulär abgeschlossen werden konnte. Der Gesetzesvorschlag wirkt vor diesem Hintergrund wie ein Versuch, die Umsetzungskosten für Verwaltungsvorhaben zu senken, indem er klare Erlaubnistatbestände schafft – und zwar dort, wo KI-Workflows typischerweise ohne Trainingsdaten und iterative Modellanpassung kaum funktionieren.
Als unmittelbarer Auslöser nennt die Vorlage eine Entscheidung der Datenschutzbehörde Datatilsynet aus dem Jahr 2023. Damals wurde der Stadtverwaltung Kopenhagen zwar gestattet, Daten für das Training eines KI-Systems zur Ersteinschätzung von Physiotherapie-Bedarfen zu verwenden. Der anschließende Einsatz im operativen Betrieb wurde jedoch untersagt. Der neue Entwurf soll in „bestimmten Grenzen“ eine Änderung des Nutzungszwecks erlauben – also genau die Lücke zwischen Test/Training und Live-Betrieb schließen, die im Beispiel Kopenhagen rechtlich zu einer Sperre führte. Gleichzeitig betont Datatilsynet in der aktuellen Bewertung, dass die geplante Rechtsbasis nur KI-gestützte Entscheidungsunterstützung abdecke. Vollautomatisierte Verwaltungsentscheidungen nach Artikel 22 der Datenschutz-Grundverordnung sollen laut Behörde nicht umfasst sein. Ebenso soll die Rechtsgrundlage keinen Zugang zu neuen Datenquellen schaffen und keine Datenweitergabe gestatten.
In der laufenden Prüfung werden damit auch Grenzen gezogen, die für Umsetzungsteams relevant sind: Sie können nicht einfach „mehr Daten“ holen oder „freier verteilen“, nur weil ein Modell trainiert wird. Die Verwaltung müsste stattdessen sauber trennen zwischen Trainingsphase und Betriebsverwendung, die Zweckänderung dokumentieren und die Schutzvorkehrungen technisch wie organisatorisch nachweisbar umsetzen. Datatilsynet hatte bereits im Februar 2026 Mängel am ursprünglichen Entwurf beanstandet und im weiteren Verlauf am 12. Oktober 2026 zwar die allgemeine Rechtsgrundlage akzeptiert, aber die Rechtfertigungen für Ausnahmetatbestände als unzureichend bewertet. Damit bleibt die Frage offen, wie stark die konkrete Begründung einzelner Ministerien ausfällt – ob die Schutzmaßnahmen granular genug sind oder eher als generische Aussagen in den Text geraten.
Diese juristische Feinjustierung trifft auf deutlich gemischte Reaktionen aus dem politischen und gesellschaftlichen Raum. Der dänische Datenethikrat fordert nach Angaben aus einer Stellungnahme vom 12. Oktober 2026, Parlament und Regierung sollten die sehr breite Ermächtigungsgrundlage überdenken. Der Ratsvorsitzende Johan Busse betonte dabei, dass maßgeblich sein müsse, welche konkrete Aufgabe das KI-System überhaupt lösen solle. Außerdem kritisiert das Gremium das Fehlen verbindlicher Definitionen für echte menschliche Kontrolle sowie einheitlicher Qualitätsstandards. Am 19. Oktober 2026 hielt der Datenethikrat an seiner Linie fest: Wirksames Eingreifen der Sachbearbeiter sei nur dann gegeben, wenn diese Vorschläge der Systeme prüfen, Fehler erkennen und eigenständig abweichen können. Zusätzlich sieht er ein Problem darin, dass Minister unter bestimmten Voraussetzungen Rechte auf Auskunft, Berichtigung und Löschung einschränken dürften.
Auch digitalpolitische Verbände melden Widerspruch an. Jesper Lund von der Vereinigung IT-Politisk Forening kritisiert, der Entwurf vermittle den Eindruck, dass allgemeine Standards nicht mehr greifen, sobald KI verwendet werde. Er sieht zudem eine breitere Grundlage geschaffen als zuvor – ohne ausreichende Schutzmaßnahmen fest zu verankern. Aus der Wirtschaft kommt dagegen Zustimmung mit Vorbehalten: Asbjørn Flügge vom dänischen IT-Branchenverband begrüßte das Vorhaben grundsätzlich als Erleichterung für die Implementierung, warnte aber vor Fragmentierung in den behördlichen Regelungen. Für Unternehmen und Systemintegratoren ist das eine realistische Sorge, denn unterschiedliche Auslegungen können zu unterschiedlichen Datenflüssen, Dokumentationsformaten und organisatorischen Kontrollen führen – und damit zu höherem Aufwand beim Rollout über Ressorts hinweg. Der nächste Verfahrensschritt ist die Vorlage des endgültigen Gesetzestextes.
Für die Praxis heißt das: Wer KI-Projekte in dänischen Behörden plant, sollte nicht nur auf die technische Leistungsfähigkeit der Modelle schauen, sondern auf die rechtliche Betriebsarchitektur. Entscheidend wird sein, wie die Zweckänderung von Trainingsnutzung hin zur unterstützenden Nutzung im Verfahren beschrieben und begründet wird, welche Schutzvorkehrungen konkret verlangt werden und wie „menschliche Kontrolle“ operationalisiert wird. Gleichzeitig ist die Abgrenzung zu vollautomatisierten Entscheidungen nach Artikel 22 ein Leitplanken-Thema für Produkt- und Prozessdesign: Systeme müssen so eingebettet werden, dass sie als Unterstützung fungieren und nicht als heimliche Entscheidungsschaltstelle. Sobald der finale Gesetzestext vorliegt, dürfte sich zeigen, ob Dänemark die Digitalisierung von KI-Projekten beschleunigt – oder ob die Rechtsstreitigkeiten zwischen Datenschutzaufsicht und Projektteams nur in neue Detailfragen übergehen.
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