LONDON (IT BOLTWISE) – Die Deutsche Umwelthilfe will das neue Gebäudemodernisierungs- bzw. Heizungsgesetz vor dem Bundesverfassungsgericht angreifen. Die Bundesgeschäftsführerin Barbara Metz sieht insbesondere das Ziel der Klimaneutralität 2045 gefährdet. Laut ihrer Einschätzung können nach 2044 weiterhin Öl- und Gasheizungen eingebaut werden, weil das Verbot gegen die bisherige Rechtslage weggefallen ist. Außerdem kritisiert sie die erwartbare Kostenbelastung für Mieterinnen und Mieter durch eine Biogas-„Biotreppe“ mit unklarem Liefer- und Preisrisiko.

Mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt steht die Richtung für das neue Gebäudemodernisierungsgesetz bereits fest – doch die juristische Debatte dürfte jetzt deutlich schärfer werden. Die Deutsche Umwelthilfe kündigt eine Verfassungsbeschwerde an, die sich gegen zentrale Elemente der Novelle richtet. Barbara Metz, Bundesgeschäftsführerin der Organisation, sagte wörtlich, man „arbeitet nun die Verfassungsbeschwerde aus“ und werde „im September so weit sein, dass wir sie beim Bundesverfassungsgericht einreichen“. Im Kern geht es dabei weniger um einzelne technische Detailregelungen als um die Frage, ob die ausgestaltete Heizungs- und Brennstoffstrategie das Grundgesetz-gebotene Tempo beim Klimaschutz einhält.
Technisch und regulatorisch setzt das Gesetz an mehreren Stellen an, die für die Praxis im Gebäudebestand und bei Neubeschaffungen entscheidend sind. Neben Optionen wie Wärmepumpe, Fernwärmeanschluss, hybriden Heizungsmodellen oder Biomasseheizung sieht die Reform weiterhin die Möglichkeit vor, neue Gas- und Ölheizungen einzubauen – allerdings gekoppelt an eine schrittweise wachsende Nutzung CO2-neutraler Brennstoffe. Für den Markteinstieg gilt die Schwelle ab dem 1. Januar 2029, während für bestehende Heizungen ab 2028 eine „Grüngasquote“ eingeführt werden soll. Diese Quote soll zunächst bis zu ein Prozent betragen, Details bleiben laut der kritischen Einordnung jedoch unklar. Aus Sicht vieler Eigentümer- und Betreibermodelle ist diese Verzahnung zwischen Anlagenwahl und Brennstoffanteil besonders relevant, weil sie die Auslegung von Heizsystemen, die Umstellungspfadplanung und auch die langfristige Kostenkalkulation über Jahre beeinflusst.
Genau an diesen längerfristigen Pfaden setzt die Kritik der Umwelthilfe an. Metz macht als „Schwerwiegendstes“ geltend, dass das Ziel der Klimaneutralität 2045 „mit diesem Gesetz nicht erreicht werden“ könne. Sie verweist dabei auf die Relevanz der Zeitachse: Nach ihrer Darstellung wird „nach 2044“ weiterhin der Einbau von Öl- und Gasheizungen möglich sein, weil ein entsprechendes Verbot im Gesetzgebungsvorhaben weggefallen sei. Damit kollidiert die Novelle mit einer zentralen Klimaschutzlogik, die im zuvor beschlossenen Heizungsgesetz angelegt war: Dort sollte jede neu eingebaute Heizung mit 65 Prozent erneuerbaren Energien betrieben werden. Mit dem Entfall dieser Regel verschiebt sich der Schwerpunkt deutlich von einem garantierten Erneuerbaren-Anteil hin zu einem System, das über Brennstoffquoten und eine stufenweise Umstellung auf CO2-neutrale Energieträger setzt.
Besonders unter Druck gerät dabei die Frage der Planbarkeit für Verbraucher und Mieter. Metz argumentiert, „Mieterinnen und Mieter haben keinerlei Entscheidungsfreiheit darüber, welche Technologie in ihren Keller eingebaut wird“. Gleichzeitig kritisiert sie, das Gesetz eröffne wieder den Weg für Öl- und Gasheizungen „mit unbekannten Kosten, die auf die Menschen zukommen“. Technisch beschreibt sie die sogenannte „Biotreppe“ als Mechanismus, nach dem sukzessive über die Jahre Biogase eingesetzt werden müssen. Ihr Hauptpunkt lautet: Die Kosten könnten sehr hoch werden, weil nicht geklärt sei, ob die benötigten Biogase überhaupt in ausreichender Menge zur Verfügung stehen werden. Zudem betont sie zeitliche Begrenzungen: Die Biotreppe sei nur bis 2040 geregelt, während danach offenbar weitere Fragen offen bleiben. Für die Bewertung ist das mehr als eine Debatte über einzelne Zahlen, denn Biogasmengen sind in der Praxis ein Engpass-Thema – sie hängen von Landwirtschaft, Einspeisepotenzialen, Infrastrukturanpassungen und gehandelten Energiepreisen ab.
Jenseits der energiewirtschaftlichen Umsetzung rückt die rechtliche Argumentationslinie um den Grundgesetz-Artikel 20a in den Mittelpunkt. Metz kündigt an, eine wesentliche Rolle spiele eben dieser Artikel, der den Staat verpflichtet, „auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen“. Sie sagt: Wenn die Klimaneutralität im Gebäudesektor verfehlt werde, stelle dies die Zielerreichung insgesamt infrage, weil der Gebäudesektor ein „wesentlicher Sektor“ sei. Die zentrale verfassungsrechtliche Stoßrichtung lautet damit: Klimaschutzmaßnahmen dürfen nicht so ausgestaltet werden, dass sie zukünftigen Generationen unverhältnismäßige Lasten aufbürden. Das Bundesverfassungsgericht hatte 2021 in einem „wegweisenden Urteil“ genau diese Leitplanke gesetzt: Es verpflichtete den Staat, das Klimaschutzgesetz nachzubessern, und stellte klar, dass einschneidende Schritte zur Senkung schädlicher Treibhausgasemissionen nicht zulasten der jungen Generation „auf die lange Bank geschoben“ werden dürfen.
Prozessual skizziert die Umwelthilfe außerdem die erwartete Geschwindigkeit einer verfassungsgerichtlichen Prüfung. Metz geht davon aus, dass das Gericht die Beschwerde zur Entscheidung annimmt. Als Unterschied zu einem früheren Verfahren mit Bezug auf ein Tempolimit führt sie an, dass damals nur eine einzelne Maßnahme betroffen gewesen sei; nun aber beziehe sich das Gebäudemodernisierungsgesetz auf den gesamten Gebäudesektor mit sehr vielen CO2-Emissionen. Falls das Gericht die Beschwerde annimmt, rechnet Metz – bei optimistischer Schätzung – mit „ein[em] Jahr oder anderthalb Jahre[n]“ bis zur Entscheidung. Eine solche Spanne ist für die Praxis relevant, weil sie unmittelbar in Investitions- und Sanierungsentscheidungen hineinwirkt: Eigentümer, kommunale Akteure und Energieversorger müssen damit rechnen, dass Förder- und Technikpfade im Zweifel vorläufig anders bewertet werden als bei einer sofort wirksamen Rechtssicherheit. Gleichzeitig betont Metz, im Erfolgsfall könne das Bundesverfassungsgericht das Gesetz oder Teile davon für verfassungswidrig erklären; dann müsste das Gesetz nachgebessert werden.
Für den Markt bedeutet das vor allem: Die Reform ist nicht nur eine technische Regelung für Heizkeller, sondern auch ein Signal, wie die Politik das Zusammenspiel aus Anlagenvorgaben und Brennstoffstrategie künftig denkt. Die Ampel-Regierung hat mit der Novelle offenbar eine Reihe von Vorgaben flexibilisiert – unter anderem durch den Wegfall der 65-Prozent-Anforderung für neu eingebaute Heizungen. Damit entsteht ein Spannungsfeld, das auch über die Baustelle der juristischen Prüfung hinaus wirkt: Betreiber müssen ihre Planungen auf Quoten, Verfügbarkeiten und Lieferketten für CO2-neutrale Brennstoffe ausrichten, während Kritiker genau diese Faktoren als unsicher und potenziell kostentreibend bewerten. Ob das Bundesverfassungsgericht den Argumentationsstrang rund um Artikel 20a als tragfähig sieht, wird sich nun daran entscheiden, wie die Richter die Klimaschutzwirkung der konkreten Ausgestaltung im Gebäudesektor gewichten. Bis dahin bleibt die zentrale Frage offen, die Metz am deutlichsten formuliert: Ob die Reform den rechtlichen und zeitlichen Anforderungen an wirksamen Klimaschutz im Gebäudebereich gerecht wird.
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