LONDON (IT BOLTWISE) – Die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) startet die Konsultation zum Entwurf ESRS-40a für Nachhaltigkeitsberichte von Nicht-EU-Unternehmen. Rund 1.200 Konzerne sollen erstmals für das Geschäftsjahr 2028 berichten; veröffentlicht wird dann voraussichtlich 2029. Der Entwurf setzt auf Impact Materiality und grenzt sich damit von der für EU-Unternehmen typischen finanziellen Wesentlichkeit ab. Besonders kontrovers: der sogenannte Mixed Approach, der Klimathemen global und andere Aspekte auf die EU beschränkt.

Die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) bringt Bewegung in die Nachhaltigkeitsberichterstattung für Unternehmen außerhalb der EU: Mit dem Exposure Draft ESRS-40a startet die Konsultationsphase für einen eigenen Standardentwurf. Betroffen sind Nicht-EU-Konzerne, die im europäischen Binnenmarkt in erheblichem Umfang aktiv sind. Für die Praxis bedeutet das: Wer bisher Nachhaltigkeitsdaten vor allem als freiwillige Kommunikation oder im Rahmen einzelner Lieferkettenanforderungen gesammelt hat, bekommt nun einen formalen Rahmen, an dem sich die Berichte künftig messen lassen sollen.
Der Entwurf adressiert nach Schätzungen rund 1.200 Unternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Union. Die Berichtspflicht knüpft dabei an zwei Größenordnungen an: Zum einen müssen Konzerne einen Nettoumsatz von mehr als 450 Millionen Euro innerhalb der EU erzielen. Zum anderen wird die Schwelle über die Präsenz im Unionsgebiet ergänzt – entweder über eine Tochtergesellschaft, die ihrerseits mehr als 200 Millionen Euro Umsatz erreicht, oder über eine entsprechende Zweigniederlassung im Unionsgebiet. Damit entsteht ein klarer Zuschnitt: Nicht jede internationale Gruppe wird erfasst, sondern diejenigen, die wirtschaftlich stark im EU-Raum verankert sind und deshalb im europäischen Regulierungsdesign sichtbar werden.
Der Zeitplan ist eng getaktet. Erstmals sollen die betroffenen Drittstaatenunternehmen für das Geschäftsjahr 2028 berichtspflichtig werden; die Veröffentlichung der Nachhaltigkeitsberichte wäre damit im Jahr 2029. Zwischenzeitlich stehen jedoch noch formale Schritte bis zum endgültigen Inkrafttreten an. Nach Abschluss der laufenden Konsultation erwartet die EFRAG die Veröffentlichung des finalen Standards für Januar 2027. Für Unternehmen heißt das: Selbst wenn die inhaltliche Ausgestaltung während der Konsultation noch verändert werden kann, müssen Datenerhebung, Governance und Prozessdesign bereits so vorangetrieben werden, dass sie für die Reporting-Pflichten ab 2028 nicht nur „theoretisch“, sondern operativ funktionieren.
Inhaltlich unterscheidet sich ESRS-40a spürbar von den Standards für EU-ansässige Unternehmen. Der wichtigste Hebel ist die verwendete Wesentlichkeitslogik: Im Entwurf steht primär die Impact Materiality im Fokus, also die Wesentlichkeit der Auswirkungen eines Unternehmens auf Umwelt und Gesellschaft. Eine Berichterstattung über die finanzielle Wesentlichkeit – die bei EU-Unternehmen typischerweise im Vordergrund steht – ist im Entwurf nicht vorgesehen. Diese Ausrichtung verändert die Datenarbeit in den Teams deutlich: Statt vor allem Bewertungsfragen aus dem Reporting finanznaher Parameter zu beantworten, müssen Verantwortliche die Wirkungsketten und deren Relevanz für Stakeholder nachvollziehbar abbilden.
Besonders konfliktträchtig ist der im Entwurf verankerte Mixed Approach. Er folgt einer differenzierten geografischen Betrachtung: Klimabezogene Auswirkungen sollen grundsätzlich global berichtet werden, während andere Themenbereiche auf die Auswirkungen innerhalb der Europäischen Union begrenzt werden können. Laut den vorliegenden Informationen geht dieser Ansatz auf einen ausdrücklichen Wunsch der EU-Kommission zurück. Innerhalb der EFRAG wird die Aufteilung jedoch als umstritten bewertet. Im Kern dreht sich die Debatte um Transparenz und Vergleichbarkeit: Eine geografisch gemischte Logik kann zwar den Aufwand in bestimmten Themenbereichen reduzieren, sie erschwert aber gleichzeitig den Vergleich von Berichten zwischen Unternehmen, die ähnliche Wirkungen außerhalb der EU haben, diese jedoch nach der Logik unterschiedlich darstellen.
Für betroffene Konzerne außerhalb der EU entstehen daraus mehrere strategische Optionen. Der Entwurf eröffnet zum einen die Möglichkeit, die Berichterstattung vollständig am spezifischen Standard ESRS-40a auszurichten. Alternativ können Unternehmen den vollen Umfang der regulären ESRS-Standards übernehmen, also jenen Standardkatalog, der auch für EU-Unternehmen gilt. Welche Variante sinnvoll ist, hängt typischerweise von der internen Datenlage, dem bestehenden Reporting-Reifegrad und dem gewünschten Kommunikationsziel ab: Eine konsistente Anwendung über alle Gesellschaften und Regionen kann die Vergleichbarkeit intern erhöhen, während eine maßgeschneiderte Ausrichtung am Drittstaatenstandard den Umsetzungsaufwand senken kann. Neben dem Nachhaltigkeitsreporting rücken ohnehin auch weitere Compliance-Themen in den Fokus – etwa Lieferkettenpflichten im Kontext der EU-Entwaldungsregulierung, die in vielen Organisationen bereits eigene Prozesse für Sorgfaltspflichten, Nachweisketten und Risikoanalyse nach sich ziehen. Damit treffen Berichtsanforderungen aus unterschiedlichen Regulierungssträngen zunehmend in denselben Abteilungen zusammen: Nachhaltigkeit, Recht, Einkauf und Controlling müssen ihre Datenmodelle und Prüfpfade stärker verzahnen.
Daneben bleibt auch die Option bestehen, einen als gleichwertig anerkannten Berichterstattungsrahmen zu nutzen, sofern ein solcher durch die zuständigen Instanzen definiert wird. Branchenkenner sehen darin weniger eine reine Formalie als vielmehr eine strategische Entscheidung: Je nach Rahmen beeinflusst sie den administrativen Aufwand, die Umstellungszeit und die Außenwirkung gegenüber Investoren, Kunden und Partnern. Entscheidend ist, dass die Unternehmen schon jetzt die Konsultationsphase als Ausgangspunkt behandeln – nicht nur, um Kommentare abzugeben, sondern um Annahmen über Prüfpfade, Wesentlichkeitsdefinition und geografische Zuordnung zu testen. Wenn der finale Standard im Januar 2027 erscheint, sollte die interne „Reporting-Architektur“ bereits so weit stehen, dass sie anschließend nur noch angepasst statt neu gebaut werden muss.
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