BRÜSSEL / MÜNCHEN (IT BOLTWISE) – Trotz bestehender Verordnungen bleibt ungerechtfertigtes Geoblocking im europäischen Online-Handel ein hartnäckiges Problem. Der EU-Rechnungshof kritisiert die halbherzige Umsetzung der Vorschriften durch die EU-Kommission und die Mitgliedsstaaten.

Die EU-Kommission steht unter Druck, da der EU-Rechnungshof in einem aktuellen Bericht auf die unzureichende Bekämpfung von ungerechtfertigtem Geoblocking im grenzüberschreitenden E-Commerce hinweist. Obwohl eine Verordnung aus dem Jahr 2018 diese Praxis weitgehend unterbinden sollte, erleben Verbraucher weiterhin Diskriminierung aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Wohnsitzes beim Online-Shopping. Die Umsetzung der Vorschriften in den Mitgliedsstaaten ist laut den Prüfern mangelhaft, und bestimmte Bereiche wie audiovisuelle Dienste sind noch nicht abgedeckt.
Geoblocking tritt auf, wenn Händler den Zugang zu ihren Online-Plattformen für Nutzer aus anderen EU-Ländern einschränken. Diese Praxis kann in bestimmten Fällen gerechtfertigt sein, etwa bei unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen in den Mitgliedsstaaten. Grundsätzlich hat der EU-Gesetzgeber jedoch Geoblocking im E-Commerce untersagt. Die EU-Kommission hatte die Herausforderungen und Bedürfnisse von EU-Kunden und Online-Händlern im Vorfeld korrekt ermittelt, dennoch bestehen weiterhin Umsetzungsprobleme.
Der EU-Rechnungshof sieht in der Geoblocking-Verordnung einen Fortschritt, betont jedoch die Herausforderungen bei der ordnungsgemäßen und einheitlichen Durchsetzung. Schon bei der Folgenabschätzung habe die Kommission geschlampt, was sich in einer unzureichenden Bewertung wirtschaftlicher Aspekte und fehlenden Daten widerspiegele. Die Mitgliedsstaaten hätten die Vorschriften zudem verzögert umgesetzt. In Deutschland ist die Bundesnetzagentur zuständig, die erst Mitte 2019 eine Beschwerdestelle einrichtete.
Ein weiteres Problem sind die erheblichen Unterschiede bei den Sanktionen, die gleiche Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt gefährden. Die Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit sind nicht klar genug, und es ist unklar, ob Bußgelder im Land des Kunden oder des Händlers verhängt werden sollten. In einigen Mitgliedsstaaten können Verstöße auch strafrechtlich verfolgt werden, in anderen nicht. Die Höhe der potenziellen Geldstrafen variiert stark.
Besonders problematisch bleibt die Situation bei digitalen Medien wie E-Books, Songs, Filmen und Streamingdiensten, die bisher nicht von der Verordnung erfasst werden. Dies schränkt den Anwendungsbereich der Verordnung ein und schafft Unklarheiten. Die Kommission hat zwar Gespräche mit der Branche über die Verfügbarkeit audiovisueller Inhalte geführt, aber weitere Gesetzgebungsschritte aufgrund fehlender Daten zurückgestellt.
Die Kontrolleure empfehlen der Kommission, eine Studie zum Einbezug weiterer Sektoren durchzuführen und die Durchsetzung der Regeln zu verbessern. Die Brüsseler Regierungsinstitution hat zugesagt, die Auswirkungen einer Ausweitung weiterhin zu analysieren. Die Evaluation der Verordnung in diesem Jahr bietet zudem Gelegenheit, Anbieter und Kunden besser für den tatsächlichen Anwendungsbereich der Vorgaben zu sensibilisieren.
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