KARLSRUHE / LONDON (IT BOLTWISE) – Das Bundesverfassungsgericht verhandelt die rechtlichen Grundlagen der Erbschaftsteuer und legt dabei den Fokus auf die 26-Millionen-Euro-Schwelle bei Betriebsvermögen. In den Verfahren geht es sowohl um die föderale Kompetenzverteilung als auch um die Frage, ob die Verschonungsregeln private Vermögen gegenüber Unternehmen unverhältnismäßig benachteiligen. Beobachter erwarten in den kommenden Monaten eine Entscheidung, solange bleibt die Nachfolgeplanung für Unternehmer-Erben jedoch unsicher. Für die Praxis wird besonders relevant, wie und worauf die Prüfung ansetzt: am Erwerber statt an der Unternehmensgröße.

Karlsruhe prüft 26‑Millionen‑Euro-Schwelle in der Erbschaftsteuer
Karlsruhe prüft 26‑Millionen‑Euro-Schwelle in der Erbschaftsteuer (Foto: IT BOLTWISE)
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Die zwei Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe am 12. und 13. Oktober 2026 drehen zwar an einem scheinbar steuertechnischen Detail – doch die Folgen reichen weit in die Unternehmensnachfolge. Im Mittelpunkt steht die Privilegierung von Betriebsvermögen in der Erbschaftsteuer, die bei vielen Familienbetrieben regelmäßig darüber entscheidet, ob geerbte Strukturen weitergeführt werden können oder ob liquide Mittel für die Steuerzahlung fehlen. Dass die Erbschaftsteuer insgesamt nur rund 1 Prozent zum gesamten Steueraufkommen in Deutschland beiträgt, ändert nichts daran, dass gerade die Ausgestaltung der Verschonungsregeln politisch wie rechtlich regelmäßig auf Reibung trifft. Für Betroffene entsteht dadurch ein doppeltes Risiko: juristische Unsicherheit und ein Zeitdruck in der Planung von Übergaben.

Parallel verhandelt das Gericht auch Fragen, die für den Föderalismus in Deutschland mindestens so grundlegend sind wie die konkreten Steuervorschriften. Im Verfahren mit dem Aktenzeichen 1 BvF 1/23 ging es um einen Normenkontrollantrag des Freistaates Bayern. Die Landesregierung wollte erreichen, dass die Länder eigene Freibeträge und Steuersätze ausgestalten dürfen, um damit einen regionalen Steuerwettbewerb zu ermöglichen. Als Begründung verwies Bayern unter anderem auf stark gestiegene Immobilienpreise und höhere Lebenshaltungskosten im süddeutschen Raum und stellte zugleich die Bundeszuständigkeit für Freibeträge, Steuersätze und die Bewertung von Grundstücken infrage. Bund und mehrere andere Länder warnten dagegen vor Steuerflucht innerhalb Deutschlands; aus der Verhandlung entstand zudem der Eindruck, dass das Gericht gegenüber einer grundlegenden Verschiebung der Kompetenzverteilung skeptisch bleibt.

Am zweiten Verhandlungstag rückte dann die konkrete Begünstigungspraxis in den Fokus – und damit auch der Kernkonflikt, den viele Unternehmer-Erben im Alltag spüren. Unter dem Aktenzeichen 1 BvR 804/22 stand die Verfassungsbeschwerde eines Erben, der ausschließlich Privatvermögen seiner Tante erhielt. Er rügte, dass die steuerliche Begünstigung von Betriebsvermögen zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung gegenüber privatem Nachlass führe. Technisch geht es dabei nicht um die Steuerlast als solche, sondern um die Systematik der Verschonungsregeln: geerbtes Betriebsvermögen kann bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen im Rahmen der Regelverschonung zu 85 Prozent oder bei der Optionsverschonung sogar zu 100 Prozent steuerfrei bleiben. Entscheidend ist außerdem die Prüfungsschwelle – die im Verfahren besonders im Blick ist: eine Grenze von 26 Millionen Euro, bei der die Bewertung am Erwerber ansetzt und nicht an der Größe des Unternehmens.

Diese Prüfmethodik ist für Nachfolgeplaner deshalb so relevant, weil sie den Zeitpunkt wirtschaftlicher Entscheidungen beeinflusst. Bei der Regelverschonung verlangt das Gesetz unter anderem eine Betriebsfortführung von mindestens fünf Jahren sowie eine Lohnsummenpflicht. Die Optionsverschonung knüpft ebenfalls an die Fortführung an, verlangt hier jedoch eine längere Zeitspanne von mindestens sieben Jahren und eine erhöhte Lohnsummenpflicht. In beiden Fällen gilt zusätzlich: Die vollständige oder weitgehende Verschonung greift nur, solange das begünstigte inländische Betriebsvermögen die 26-Millionen-Euro-Grenze nicht übersteigt. Genau diese Schwelle sowie die Frage, warum die Prüfung am Erwerber ansetzt, obwohl die Unternehmensgröße im Hintergrund eine zentrale Rolle spielt, sind Streitpunkte. Bereits 2014 hatte das Bundesverfassungsgericht Teile der Verschonungsregelungen als unvereinbar mit dem Grundgesetz eingeordnet, womit Karlsruhe in der Sache bereits eine Leitplanke gesetzt hatte – der aktuelle Prozess wirkt daher wie eine Fortsetzung dieser Linie, nicht wie ein Neuanfang.

Die verfassungsrechtliche Detailarbeit fällt dabei nicht in ein Vakuum, sondern spiegelt eine breitere Debatte über Verteilungsgerechtigkeit und über die Wirksamkeit von Steuervergünstigungen. Aus der politischen Arena wird etwa auf Forderungen nach höheren Abgaben auf große Vermögen und die Rückkehr einer Vermögensteuer verwiesen; zugleich wird aus der Verwaltungspraxis berichtet, dass im Jahr 2025 in vergleichsweise wenigen Fällen Steuern in Milliardenhöhe bei übertragenem Firmenvermögen von jeweils über 26 Millionen Euro anfielen. Wirtschaftliche und gesellschaftliche Lesarten gehen dabei auseinander: Befürworter argumentieren, dass Erben von Betrieben Verantwortung übernehmen und sich die Leistungsfähigkeit von Unternehmernachfolgern von reinem Privatvermögen unterscheide. Kritische Stimmen warnen hingegen vor Fehlanreizen, etwa wenn Vermögen sich stärker in Gesellschaftsformen verlagere, die im Rahmen der Erbschaftsteuer begünstigt werden. In den Raum gestellt wird damit weniger ein generelles „Ja“ oder „Nein“ zur Betriebsvermögensverschonung, sondern die Frage, ob die konkreten Parameter das Ziel treffen oder ob sie Spielräume eröffnen, die der Gesetzgeber so nicht intendiert hat.

Für die Praxis in Handwerk, Industrie und Mittelstand entsteht daraus eine klare Handlungslogik: Nachfolger sollten die Voraussetzungen der Verschonung im Detail kennen, bevor das Karlsruher Urteil die Parameter neu sortiert. Denn solange die Entscheidung aussteht, bleibt die Rechtslage für Nachfolgen unsicher. Wer den Erwerb oberhalb der 26-Millionen-Euro-Schwelle plant, muss zudem mit einer zusätzlichen Verschonungsbedarfsprüfung rechnen, die zu teilweisen oder vollständigen Steuererlässen führen kann. Parallel laufen branchenseitige Initiativen, die die Auswirkungen der Regelungen auf Unternehmensnachfolge und Arbeitsplätze datenbasiert erfassen sollen; gerade für Betriebe, die auf Planungssicherheit angewiesen sind, können solche Ergebnisse später als Argumentationshilfe dienen. Auch die Freibeträge sind bis auf Weiteres unverändert: 400.000 Euro für Kinder sowie 500.000 Euro für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner bilden damit weiterhin einen festen Anker im Rechenmodell vieler Familien.

Mit Blick auf die Entscheidung zeichnet sich vorerst ein moderater Erwartungskorridor ab. Beobachter halten eine gezielte Korrektur einzelner Vorschriften für wahrscheinlicher als eine vollständige Nichtigerklärung des Gesetzes. Eine Entscheidung wird in den kommenden Monaten erwartet, voraussichtlich im Frühjahr 2027. Für Unternehmer-Erben heißt das: Die nächsten Schritte lassen sich meist so strukturieren, dass sie auch bei einer teilweisen Neufassung der Regelungen tragfähig bleiben – etwa durch die sorgfältige Dokumentation von Fortführungsabsichten und Lohnsummenannahmen sowie durch eine realistische Bewertung, ob die 26-Millionen-Euro-Schwelle im geplanten Szenario tatsächlich eintritt. Unabhängig von der endgültigen Karlsruher Linie gilt: Wer Übergaben vorbereitet, sollte die Systematik der Prüfung am Erwerber, die Daueranforderungen und die Prüfschritte vorab mit Beratern durchgehen, damit Entscheidungen nicht erst nach Urteilsverkündung getroffen werden müssen.

Vor diesem Hintergrund lässt sich die politische und wirtschaftliche Spannung gut erklären: Die Erbschaftsteuer ist vergleichsweise klein im Steueraufkommen, aber groß in der Wirkung auf konkrete Eigentumsübergänge. Sobald das Gericht die rechtliche Bewertung der Verschonungsregeln und die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Gleichbehandlung konkretisiert, wird sich für viele Familienbetriebe die zentrale Frage verschieben, ob und wie der Staat die Erhaltung von Arbeitsplätzen über Steuerprivilegien fördern will. Gleichzeitig bleibt der Föderalismus-Streit um eigene Freibeträge und Steuersätze ein weiterer Hebel, der die Rahmenbedingungen der Länder beeinflussen könnte, selbst wenn nicht zwingend mit einer grundlegenden Änderung der Kompetenzverteilung zu rechnen ist. Bis dahin ist die beste Strategie für Betroffene eine: planen, aber Puffer einziehen – nicht nur rechtlich, sondern auch kommunikativ innerhalb der Familie und im Dialog mit dem Unternehmen, etwa wenn Investitions- oder Personalentscheidungen an die Lohnsummenanforderungen gekoppelt werden.


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