LONDON (IT BOLTWISE) – Ein Urteil des Kölner Landgerichts stellt Verstöße bei Snap fest: Der KI-Chatbot „My AI“ soll Nutzerdaten rechtswidrig eingeholt und verarbeitet haben. Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), der vor allem das Vertrauensverhältnis des Bots zu Minderjährigen kritisiert. Zusätzlich beanstanden die Richter, dass die App bestimmte Werbeformate für Alkohol und Glücksspiel voreinstellt. Das Verfahren ist noch nicht rechtskräftig, während die Snap-Aktie zeitweise unter Druck gerät.

Kölner Gericht rügt KI-Chatbot „My AI“: Snap verarbeitet Nutzerdaten rechtswidrig
Kölner Gericht rügt KI-Chatbot „My AI“: Snap verarbeitet Nutzerdaten rechtswidrig (Foto: IT BOLTWISE)
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Das Kölner Landgericht hat dem KI-Chatbot „My AI“ auf Snapchat eine deutliche juristische Grenze gesetzt: Laut Urteil sollen die Betreiber Nutzerdaten rechtswidrig eingeholt und verarbeitet haben. Konkret geht es um den Mechanismus, wie der Bot mit Nutzerinnen und Nutzern spricht und dabei Informationen abfragt. „My AI“ ist so in die Messenger-Welt integriert, dass die Interaktion im Alltag kaum wie ein datenschutzrechtlich sensibler Vorgang wirkt – und genau diese Alltagsnähe ist für die Bewertung der Gerichte zentral. Auch wenn das Urteil inhaltlich bereits eine klare Linie zieht, gilt: Es ist noch nicht rechtskräftig, Snap prüft offenbar weitere Schritte.

Technisch betrachtet ist der Kern des Streits weniger „Chat“ an sich, sondern die Datenflüsse dahinter. Ein Chatbot, der aus Äußerungen Kontext ableitet, muss diese Eingaben zwangsläufig verarbeiten – sei es, um Antworten zu formulieren, Profile zu ergänzen oder Inhalte zu personalisieren. In der Urteilsdarstellung wird genau diese Doppelfunktion problematisiert: Die Informationen, die Nutzer im Dialog preisgeben, sollen bei Snap zur Personalisierung genutzt werden, etwa für Anzeigen. Damit verschiebt sich die Frage von der bloßen Antwortgenerierung hin zu Zweckbindung und Einwilligungslogik. Das Gericht stellt offenbar insbesondere darauf ab, dass die Einwilligung nicht so ausgestaltet war, wie es für eine solche Verarbeitung erforderlich wäre.

Aus dem Verbraucherschutz heraus erhält die Entscheidung zusätzliche Schärfe. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte geklagt, weil der Chatbot sich bei Snapchat als „Freund: in“ ausgibt und Nutzer dazu ermuntert, ihn mit persönlichen Daten zu füttern. Verbraucherschützerin Ramona Pop beschreibt das als Vertrauensverhältnis, das dazu verführe, sensible Informationen preiszugeben – und weist darauf hin, dass Kinder und Jugendliche besonders gefährdet seien. In diesem Kontext kritisiert sie zudem, dass Plattformen ihrer Ansicht nach nicht ausreichend sicher voreingestellt seien. Für die rechtliche Bewertung dürfte entscheidend sein, wie die Interaktion gestaltet ist: Wenn sich ein Bot wie ein nahes Gegenüber präsentiert, fällt es Nutzerinnen und Nutzer typischerweise leichter, persönliche Details in den Dialog einzubringen.

Nicht nur die Gesprächsinhalte standen im Fokus. Die Richter bemängelten außerdem, dass Snap in der App voreingestellt hat, dass Nutzer Werbung zu Alkohol und Glücksspiel sehen. Gleichzeitig betonen sie, dass solche Werbung weder Kinder noch Jugendliche adressieren dürfe. Snap hatte im Verfahren entgegnet, dass man Minderjährigen keine Werbung für Glücksspiel oder Alkohol anbiete, weil interne Werberichtlinien dies verböten. Die Klägerin hatte dagegen Musteranfragen vorgebracht und sich als 14-jähriges Mädchen ausgegeben, das etwa nach dem besten Cocktail fragt; die Antwort des Bots fiel inhaltlich werblich aus, zumindest in der Wahrnehmung der Klageparteien. Dabei ließ das Gericht die Frage offen, ob die Antworten des KI-Chatbots zwingend als Werbung zu werten sind – stellte aber klar, dass selbst dann eine Erstbegehungsgefahr für die Ausspielung von Werbung zu den entsprechenden Rubriken gegenüber minderjährigen Nutzern bestehe.

Ein weiterer Punkt betrifft die Verantwortungskette im Konzern. Snap hatte laut Urteil versucht, sich teilweise aus der Haftung herauszuziehen und argumentiert, nicht das Unternehmen selbst verarbeite die Daten, sondern der US-Mutterkonzern Snap Inc. Diese Abgrenzung ließ das Gericht offenbar nicht durchgehen. Für Unternehmen ist das eine wichtige Signalwirkung: Selbst wenn Datenverarbeitung technisch oder organisatorisch über verschiedene Konzernebenen läuft, können Gerichte die tatsächliche Ausgestaltung der Produktfunktionen und die daraus resultierenden Datenflüsse in die Pflicht nehmen. Gerade bei global agierenden Plattformen mit unterschiedlichen rechtlichen Einheiten wird damit die Frage „Wer entscheidet über Einwilligungen, Voreinstellungen und Inhalte?“ stärker in den Vordergrund gerückt.

Für Snap selbst ist die Lage zugleich technisch und marktseitig angespannt. Laut Darstellung verliert die Snap-Aktie an der NYSE zeitweise 0,9 Prozent auf 6,04 US-Dollar. Hintergrund dafür ist weniger „ein Urteil“ als die Erwartung, wie Konsequenzen in Produkt, Werbesystematik und Datenverarbeitung kurzfristig umgesetzt werden müssen – und ob Rechtsmittel den Ausgang verändern. Snap hatte eine Presseanfrage unbeantwortet gelassen, und wie aus Berichten hervorgeht, soll das Unternehmen Rechtsmittel einlegen. Bis dahin bleibt das Risiko, dass Gerichte und Aufsicht die Implementierung von KI-gestützten Interaktionen bei Minderjährigen künftig strenger am Datenschutz- und Jugendschutzmaßstab ausrichten.

Unabhängig vom juristischen Endergebnis zeigt der Fall, wie schnell KI-Funktionen in Consumer-Plattformen zum Compliance-Thema werden. Chatbots sind längst nicht mehr nur Unterhaltungsfeatures; sie übernehmen Rollen, die Nutzer emotional an „echte“ Kontakte erinnern – und damit datenschutzrechtlich besonders sensibel sind. Für Produkt- und Legal-Teams bedeutet das: Sie müssen nicht nur die Modellqualität betrachten, sondern die Interaktionslogik (z. B. Tonalität, Einwilligungsaufforderung, Voreinstellungen) und die Zweckbindung der daraus resultierenden Daten. In der Praxis dürfte das Urteil Unternehmen dazu drängen, Einwilligungen, Alterslogiken und Werbeausspielung so zu gestalten, dass KI-Interaktion nicht automatisch in eine Grauzone rutscht – gerade, wenn Minderjährige erreichbar sind.


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