KARLSRUHE / LONDON (IT BOLTWISE) – Vor dem Landgericht Karlsruhe wird heute das Augenscreening-Angebot von dm verhandelt. Kunden können in acht Filialen für 14,95 Euro eine KI-gestützte Augenuntersuchung während des Einkaufs durchführen lassen. Die Wettbewerbszentrale fordert ein Stoppen des Angebots. dm argumentiert, dass die Auswertung ärztlich geprüft wird und das Screening keine Diagnose ersetzt.

Vor dem Landgericht Karlsruhe steht ein Detail im Zentrum, das für viele andere Branchen als Blaupause dienen könnte: dm bietet seit über einem Jahr ein Augenscreening in acht Filialen an und will es gleichzeitig als niedrigschwellige Vorsorge etablieren. Für 14,95 Euro können Kundinnen und Kunden während des Einkaufs eine KI-gestützte Augenuntersuchung durchführen lassen, wobei die Kerndebatte weniger die Technik als vielmehr die rechtliche Einordnung ist. Genau hier setzt die Klage der Wettbewerbszentrale an, die das Angebot stoppen will.
Technisch betrachtet ist ein Screening ein anderer Schritt als eine Diagnose: Während ein diagnostischer Prozess eine individuelle medizinische Bewertung mit therapeutischen Konsequenzen verlangt, soll ein Screening typischerweise Auffälligkeiten frühzeitig markieren. dm positioniert sein Modell entsprechend und betont, dass die Auswertung ärztlich geprüft wird und das Screening keine Diagnose ersetzt. Für die praktische Umsetzung bedeutet das, dass die KI in der Kette eher als Vorfilter oder als Assistenzsystem beschrieben wird, während die medizinische Verantwortung laut Unternehmensdarstellung nicht vollständig an die Software delegiert wird.
Die rechtliche Frage dreht sich dabei um das Heilpraktikergesetz und damit um den Patientenschutz sowie um die Abgrenzung zwischen erlaubnisfreien Tätigkeiten und solchen, die dem medizinischen bzw. ärztlichen Bereich vorbehalten sein sollen. Die Wettbewerbszentrale argumentiert offenbar, dass bereits die Vermarktung und Durchführung als Screening im Kern zu weit in regulierte Tätigkeiten hineinreicht. dm hält dagegen, dass das Angebot eine sinnvolle Ergänzung sei und gerade in ländlichen Regionen mit Ärztemangel eine Alternative schafft, um überhaupt einen frühen Zugang zu Vorsorgeuntersuchungen zu ermöglichen.
Für dm ist die Rechtslage auch ein wirtschaftlicher Faktor, weil das Unternehmen angekündigt hat, nach einer Niederlage in die nächste Instanz zu gehen. Geschäftsführer Sebastian Bayer stellt dabei auf Rechtssicherheit für ein Geschäftsmodell ab, das Wartezeiten verkürzen und zugleich niedrigschwelligen Zugang schaffen soll. Parallel dazu läuft bereits ein weiteres Verfahren: Im November wird am Düsseldorfer Landgericht über den Kooperationspartner von dm verhandelt, wodurch sich zeigt, dass die Auseinandersetzung nicht nur eine Filialfrage ist, sondern eine Modell- und Zulässigkeitsfrage für Partnerschaften und Leistungsketten.
Marktseitig plant dm, das Screening auf 30 Filialen auszubauen und in Großstädten sowie ländlichen Gebieten zu testen. Außerdem berichten die Einbindung in die Regelversorgung als Signal: Zwei Krankenkassen haben das Screening bereits in ihre Leistungen aufgenommen. Das wirkt in die Argumentation hinein, weil es für die Betreiberseite die These stützt, dass das Angebot als sinnvolle Vorsorge akzeptiert wird; gleichzeitig bleibt für die Gerichte entscheidend, wie die Leistung konkret ausgestaltet ist und ob die geltende Rechtslogik mit den Rollen von KI, medizinischer Prüfung und finaler Einordnung zusammenpasst.
Über den Einzelfall hinaus verweist die Auseinandersetzung auf ein strukturelles Muster im deutschen Gesundheitsumfeld: Neue Services gelangen häufig erst dann in breitere Anwendung, wenn sie den bürokratischen und berufsrechtlichen Rahmen eindeutig erfüllen. In dem konkreten Fall prallen zwei Perspektiven aufeinander: dm sieht schnelle und günstige Vorsorge als Vorteil für Patientinnen und Patienten; die Wettbewerbszentrale nimmt offenbar Standesinteressen und Zugangsbeschränkungen als Risiko wahr. Für viele Unternehmen heißt das, dass die eigentliche Innovation nicht nur in der KI-Logik liegt, sondern in der sauberen Definition von Leistung, Verantwortlichkeiten und Schnittstellen zu medizinischen Rollen.
Für die nächsten Monate dürfte daher vor allem die gerichtliche Bewertung der Leistungskette entscheidend sein: Welche Rolle spielt die KI im Ablauf, wie wird die ärztliche Prüfung praktisch abgesichert, und wo verläuft die Grenze zur Tätigkeit, die nach dem Heilpraktikergesetz streng reguliert ist? Gleichzeitig macht die Diskussion deutlich, dass die Betroffenen in diesem Prozess vorerst außen vor bleiben können, wenn Gerichte ein Stoppen anordnen. Unabhängig vom Ausgang bleibt die Frage bestehen, wie gut sich KI-gestützte Vorsorgedienstleistungen in Deutschland außerhalb etablierter Strukturen skalieren lassen – und wie Unternehmen ihre Angebote so gestalten können, dass Patientenschutz nicht als Wettbewerbsbremse, sondern als belastbare Sicherheitslogik verstanden wird.
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