MÜNCHEN / LONDON (IT BOLTWISE) – Das Bayerische Oberste Landesgericht prüft, ob die Zulassung von Wirten für die großen Wiesn-Bierzelte nach EU-Vergaberecht europaweit ausgeschrieben werden muss. Im Streit steht vor allem, ob es sich bei den Zulassungen um eine Dienstleistungskonzession handelt und ob eine Betriebspflicht der Wirte besteht. Der Antragsteller will die EU-weite Ausschreibung für das Schottenhamel- und das Paulaner-Festzelt erreichen. Eine Entscheidung ist noch nicht gefallen; das Gericht verkündet das Urteil am 16. Oktober.

Am Bayerischen Obersten Landesgericht in München dreht sich ein Verfahren um etwas, das auf den ersten Blick wie Tradition wirkt, rechtlich aber schnell in den Vergabekosmos führt: die Zuteilung der begehrten großen Wiesn-Bierzelte. Im Kern geht es um die Frage, ob die Stadt die Wirte für Plätze wie das Schottenhamel- und das Paulaner-Festzelt künftig nach europäischem Vergaberecht ausschreiben muss. Alexander Egger verfolgt mit seinem Antrag genau dieses Ziel; die Gegenposition lautet, dass zumindest nach vorläufiger Einschätzung keine solche Pflicht bestehe. Der Hintergrund ist dabei weniger eine Frage des Geschmacks als der rechtlichen Einordnung von Verträgen rund um Bewirtschaftungsrechte.
Die Verhandlung machte deutlich, warum die juristische Qualifikation hier so entscheidend ist: Der Vorsitzende Richter Paul Heinrichsmeier stellte in den Mittelpunkt, ob die Zulassung von Wirten als Dienstleistungskonzession zu begreifen sei. In diesem Zusammenhang spielt die sogenannte Betriebspflicht eine zentrale Rolle. Denn nur wenn aus der zugrunde liegenden Vertragsstruktur eine Pflicht folgt, den Betrieb entsprechend aufrechtzuerhalten, rückt die Vergabe-Logik näher an jene Konstellationen, in denen das EU-Recht besondere Transparenzanforderungen setzt. Heinrichsmeier brachte es auf die Linie der bisherigen Einschätzung, indem er monierte, dass aus den neuen Verträgen für die Wirte keine Betriebspflicht hervorgehe, auch wenn „es hier einen gewissen Widerspruch gebe“.
Für Egger ist genau dieser Punkt der Hebel, weil er davon ausgeht, dass die Stadt faktisch ein bestimmtes Leistungsbild erwartet und nicht lediglich formale Zulassungen verteilt. In der Verhandlung kritisierten Eggers Anwälte zudem, dass das Gericht den Fall nach ihrer Auffassung nicht dem Europäischen Gerichtshof vorlegen will. Ein Anwalt brachte die Sorge in Richtung Gerichtssaal: „Geht hier wirklich irgendjemand im Saal davon aus, dass es der Stadt egal ist, ob die Festzelte aufgesperrt werden?“ Daneben argumentierte Anwalt Benno Ziegler, die Streichung der Betriebspflicht sei „rein ein juristisches Konstrukt, um das Verfahren zu gewinnen“. Solche Aussagen zeigen, wie schnell aus einem eher technischen Vertragsdetail ein strategischer Streit um Rechtsklarheit wird, weil davon abhängt, ob EU-Vorschriften als Pflicht oder als Option greifen.
Technisch betrachtet (im Sinne des Vergaberechts) hängt die Entscheidung damit an mehreren Ebenen: Erstens daran, ob die Zuweisung der Zeltplätze als Konzession mit Risiko- und Leistungscharakter wirkt oder eher als Bewilligung/Erlaubnis ohne echte operative Verpflichtung. Zweitens daran, ob die Vertragsdokumente tatsächlich verbindliche Betriebsauflagen enthalten, etwa zu Öffnungszeiten, Mindestleistungen, baulichen Standards oder zur Aufrechterhaltung des Angebots. Wenn eine Betriebspflicht tatsächlich fehlt oder nur als indirekte Erwartung existiert, kann das Gericht argumentieren, dass es sich nicht um eine vergaberelevante Konzessionsvergabe handelt. Heinrichsmeier ließ zudem erkennen, dass das Gericht „keinen Anlass“ sieht, die Sache dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen. Genau diese Zurückhaltung ist für Antragsteller wiederum ein Risiko, weil die unionsrechtliche Leitplanke dann nicht über eine Vorabentscheidung geschärft wird.
Für Egger ist der praktische Hebel klar: Er beantragt eine Prüfung der EU-Ausschreibung für das berühmt gewordene Anzapf-Zelt Schottenhamel und das Paulaner-Festzelt. Falls der Antrag Erfolg hätte, müssten die beiden Plätze nach dem Verständnis der Antragstellerseite EU-weit ausgeschrieben werden. Das wäre nicht nur ein Einzelfall rund um die Wiesn, sondern würde potenziell die Zulassungsregeln für kommende Jahre beeinflussen. Denn selbst wenn die konkreten Verträge inzwischen angepasst wurden, bleibt die Frage, nach welchen Kriterien die Stadt Rechte vergibt: nach nationaler Praxis mit größerem Spielraum oder nach unionsrechtlichen Transparenz- und Gleichbehandlungsprinzipien, die im Vergaberecht besonders stark sind.
Auch für die Beteiligten jenseits des konkreten Verfahrens ist die Entscheidung ein Signal, wie restriktiv oder großzügig Gerichte mit der Abgrenzung zwischen Konzession und bloßer Zulassung umgehen. Für Betreiber von Bewirtschaftungsmodellen bedeutet das: Die Dokumentation von Pflichten im Vertragswerk rückt stärker in den Fokus, weil sie später in Rechtsstreitigkeiten zum Beweisstück werden kann. Wer ein Bewirtschaftungsrecht erhält, aber keine verbindliche Betriebspflicht übernehmen muss, kann aus Sicht der Behörden in eine Kategorie fallen, die EU-Vergabregeln weniger zwingend auslösen. Umgekehrt steigt für Antragsteller und potenzielle Wettbewerber der Druck, Vertragsinhalte so zu prüfen, dass sie für eine vergaberechtliche Einordnung als „leistungsbezogen“ lesbar sind.
Bis zur Urteilsverkündung am 16. Oktober bleibt daher vor allem eines offen: Ob das Gericht bei seiner vorläufigen Rechtsauffassung bleibt oder ob es doch noch andere Aspekte stärker gewichtet. Der Konflikt zeigt jedenfalls, wie eng Alltag und Recht im Beschaffungsumfeld zusammenhängen können: Ein Bierzeltthema liefert hier keine Folklore, sondern eine Streitfrage, die in Kategorien wie Konzession, Betriebspflicht und EU-weite Ausschreibung übersetzt wird. Für Städte und Veranstalter bedeutet das Verfahren eine Warnung und zugleich eine Planungsgrundlage. Wer künftig vermeiden will, dass Bewirtschaftungsrechte als vergabepflichtige Konzessionen bewertet werden, muss Vertragsstruktur und Pflichten klar und nachvollziehbar gestalten. Für Unternehmer wie Egger ist es dagegen ein möglicher Weg, Wettbewerb und Transparenz stärker an die europarechtlichen Standards zu koppeln.
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