LONDON (IT BOLTWISE) – Das Gesetzgebungsverfahren zum SGB IX ist abgeschlossen: Der Bundestag verabschiedete die Reform am 10. Juli 2026, veröffentlicht wurde sie am 29. Juli 2026. Ab 2028 wird Teilarbeitsunfähigkeit gestaffelt in drei Stufen (25, 50 und 75 Prozent) geregelt und mit teilweisem Krankengeld verknüpft. Ziel ist eine präzisere rechtliche Abbildung zwischen voller Erwerbsfähigkeit und Arbeitsunfähigkeit. Parallel steigen zum 1. Januar 2027 die Jahresarbeitsentgeltgrenze sowie weitere Beitrags- und Minijob-Parameter, was die Lohnabrechnung spürbar verändert.

SGB IX: Teilarbeitsunfähigkeit ab 2028 in drei Stufen
SGB IX: Teilarbeitsunfähigkeit ab 2028 in drei Stufen (Foto: IT BOLTWISE)
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Die Reform zum Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) kommt für Unternehmen und Beschäftigte nicht überraschend, aber sie trifft die Praxis an mehreren Stellen gleichzeitig: Erstens ändern sich die Begriffsgrundlagen, zweitens verschiebt sich die Beitragslogik rund um Krankenkassen- und Beschäftigungsmodelle und drittens wird die Teilarbeitsunfähigkeit ab 2028 in ein formal gestuftes Schema überführt. Entscheidend ist dabei weniger die politische Botschaft als die Wirkungskette im Alltag von Personalabteilungen, in der Medizinischen Rehabilitation und in der operativen Lohnabrechnung. Der Bundestag hat das Gesetz am 10. Juli 2026 mit 318 zu 284 Stimmen verabschiedet, am 29. Juli 2026 folgte die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt. Damit haben Arbeitgeber für einen Teil der nächsten Umstellungsrunde jetzt eine klare zeitliche Zielmarke.

Im Kern greift die Gesetzesänderung in den Bereich der Regelentgeltberechnung und der arbeitsrechtlichen Terminologie ein. Laut Text der Reform wird in Art. 2b des Gesetzes das SGB IX so angepasst, dass in den Paragrafen 67 und 167 der Begriff Teilarbeitsunfähigkeit rechtlich verankert wird. Praktisch bedeutet das: In § 67 SGB IX, der die Berechnung des Regelentgelts regelt, erhält der bisherige Umgang mit Arbeitsunfähigkeitszeiten eine neue, klarere begriffliche Schiene. Parallel sieht die Anpassung in § 167 SGB IX vor, dass künftig die Formulierung „teilweise arbeitsunfähig“ im Gesetzestext auftaucht. Damit wird aus einer eher groben Gegenüberstellung von „arbeitsfähig“ und „arbeitsunfähig“ ein System, das Übergänge rechtssicherer abbilden soll – vor allem dort, wo der medizinische Verlauf eine stufenweise Wiedereingliederung nahelegt.

Die technische Logik hinter dieser Systematik ist für Betriebe relevant, weil sie die Schnittstellen zwischen Arztbescheinigung, Krankengeldlogik und betrieblichen Prozessen neu justiert. Sobald Teilarbeitsunfähigkeit als eigener Rechtsbegriff geführt wird, steigt der Bedarf an konsistenter Dokumentation: Personalmanagement und Payroll müssen in der Lage sein, die neuen Staffelungen korrekt zu interpretieren und die Auswirkungen auf Lohnbestandteile, Meldungen und Abrechnungszeiträume sauber zu verarbeiten. Der Text der Reform verknüpft das auch mit dem Gedanken, ein rechtssicheres Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) stärker in den Mittelpunkt zu stellen. Für Arbeitgeber ist BEM dabei kein reines Formular-Thema, sondern ein organisatorischer Prozess, der die tatsächliche Arbeitsfähigkeit in Abstimmung mit medizinischen Vorgaben und betrieblichen Möglichkeiten in konkrete Anpassungen übersetzt. Je klarer die rechtliche Einordnung von „teilweise arbeitsunfähig“ wird, desto stärker müssen sich Arbeitgeber intern auf einheitliche Fallsteuerung stützen.

Parallel zu den SGB-IX-Anpassungen verändert der Gesetzgeber zum 1. Januar 2027 mehrere finanzielle Parameter, die direkt in die Personalabrechnung hineinwirken. Im Gesetzentwurf ist vorgesehen, dass die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) um 3.600 Euro angehoben wird. Zusätzlich soll die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) steigen. Für Beschäftigungsmodelle mit geringem Einkommen ist außerdem eine Anpassung bei Minijobs geplant: Der pauschale Krankenversicherungsbeitrag soll sich künftig aus dem allgemeinen Beitragssatz plus dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag zusammensetzen. Hinzu kommt für diesen Zeitraum eine Einschränkung beim Krankengeldanspruch, falls Versicherte bereits eine hohe Teilrente beziehen. Für Lohnabrechner heißt das vor allem: Es reicht nicht, nur neue Grenzwerte zu aktualisieren. Systeme müssen auch für geänderte Rechenlogik und mögliche Fallkonstellationen ausgerichtet werden.

Der wichtigste operative Umschaltpunkt folgt dann ab dem 1. Januar 2028. Dort tritt ein gestuftes Modell der Teilarbeitsunfähigkeit in Kraft, das drei Stufen vorsieht: 25 Prozent, 50 Prozent und 75 Prozent. Entsprechend dieser Staffelung soll ein teilweises Krankengeld gewährt werden. Die bisherige Praxis, die sich häufig auf das klare Entweder-oder zwischen voller Arbeitsfähigkeit und kompletter Arbeitsunfähigkeit stützte, wird damit durch ein differenziertes System ersetzt. Für die Unternehmen ist das relevant, weil sich in der Übergangsphase typische Fallverläufe verändern: Statt nur eine Arbeitsfähigkeit mit „Ja/Nein“-Charakter abzuwickeln, müssen HR, Buchhaltung und Führungskräfte häufiger mit Zwischenzuständen arbeiten, die in Prozentpunkten ausgedrückt und abrechnungstechnisch abbildbar sind. Zudem wird Anfang 2028 eine Regelung wirksam, die familienversicherte Ehegatten betrifft: Geplant ist ein Beitragszuschlag von 2,5 Prozentpunkten für diesen Personenkreis. Auch das zielt auf Stabilisierung der Krankenkassenfinanzen, wird aber in der Praxis vor allem als Parameteränderung in entsprechenden Versicherungs- und Abrechnungskonstellationen spürbar.

In Summe markiert die Reform eine Zäsur in der Handhabung von Langzeiterkrankungen und in der Finanzierungskontrolle im Gesundheitssystem. Während die rechtlichen Grundlagen bereits im Juli 2026 gelegt wurden, bleibt die Umsetzung für Arbeitgeber und Versicherte nicht auf einen Stichtag beschränkt: 2027 bringt Beitrags- und Minijob-Änderungen, 2028 folgt das neue Stufenmodell zur Teilarbeitsunfähigkeit einschließlich der Krankengeldlogik. Für betriebliche Entscheider ist die wichtigste Lehre daher die frühzeitige technische und organisatorische Vorbereitung: Payroll-Workflows, Schnittstellen zu Fallmanagement-Systemen und die internen Informationswege zu Führungskräften und Beschäftigten sollten so angepasst werden, dass „teilweise arbeitsunfähig“ nicht als Sonderfall behandelt wird, sondern als Bestandteil eines standardisierten Prozesses. Damit wird die Reform nicht nur eine juristische Änderung, sondern auch ein Projektplan für saubere Datenflüsse, klare Kommunikation und weniger Reibungsverluste in kritischen Übergangsphasen.


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