NEW YORK / LONDON (IT BOLTWISE) – Sony Music Entertainment erweitert seine Klage gegen den KI-Musikgenerator Udio deutlich. Im Mittelpunkt stehen nun mehr als 30.000 Songs, nachdem eine frühere Eingrenzung zunächst nur 333 Werke umfasste. Der Hersteller stützt sich dabei auf eine Audio-Fingerprinting-Auswertung und wirft Udio das Kopieren und das Einverleiben von Titeln in generative Modelle vor. Offen bleibt, ob das Gericht den größeren Umfang zulässt und wie sich die Klage strategisch auf weitere KI-Trainingsdaten-Prozesse auswirken wird.

Sony Music Entertainment zieht den Streit um KI-generierte Musik spürbar weiter auf: In einer neuen Klage, eingereicht in einem New Yorker Gericht, macht das Unternehmen mehr als 30.000 eigene Songs zum Gegenstand. Die Auswahl reicht nach Darstellung der Kläger von Elvis Presleys „Hound Dog“ bis zu „Say My Name“ von Beyoncé und „As It Was“ von Harry Styles. Sony ordnet die Liste zugleich als deutliches Signal ein, dass der Umfang grundsätzlich wachsen könne, sollte das Gericht den neuen Antrag akzeptieren.
Das neue Verfahren knüpft an einen früheren Rechtsstreit an: 2024 hatten Sony gemeinsam mit Universal Music Group und Warner Records ebenfalls gegen Udio und den KI-Musikgenerator Suno geklagt. Besonders wichtig war dabei, dass Sony im Zuge der sogenannten Discovery offenbar Zugriff auf Trainings- oder Prozessinformationen rund um Udio erhalten hatte. Auf dieser Basis behauptet Sony, zusätzliche Songs mit einer „audio fingerprinting“-Technik identifiziert zu haben, also über wiedererkennende Muster in Tonsequenzen Rückschlüsse auf Ähnlichkeiten zu einzelnen Werken zu ziehen.
Im ersten Verfahren war der Streit nach Darstellung der Akteure zunächst auf 333 Werke begrenzt worden, weil ein späterer Erweiterungsantrag vom Gericht abgewiesen wurde. Jetzt versucht Sony erneut, die Reichweite zu vergrößern, und macht damit ausgerechnet das zu einem zentralen Konfliktpunkt, was KI-Systeme typischerweise mit Datenzugang operationalisieren: das Training generativer Modelle. Sony argumentiert, dass Udio seine Modelle durch eine „vast amount“ an unterschiedlichen Tonaufnahmen konstruiert habe, darunter Inhalte, die aus YouTube stammen. Damit verschiebt sich die Diskussion weg von einzelnen Ausgaben hin zur Frage, welche Arten von Aufnahmen im Hintergrund in die Modellparameter eingeflossen sind.
Technisch betrachtet ist Audio-Fingerprinting als Ansatz darauf ausgelegt, Musiksequenzen über robuste Merkmale abzugleichen, selbst wenn sie komprimiert, transponiert oder in Ausschnitten auftreten. Für die Rechtsseite ist dabei weniger entscheidend, ob eine exakte Kopie „als Datei“ vorliegt, sondern ob die generierten Ergebnisse oder das Modelltraining urheberrechtlich geschützte Strukturen in einer rechtserheblichen Weise nachbilden. Genau an dieser Stelle wird die Beweisführung in solchen Prozessen anspruchsvoll: Je stärker sich Trainingsdaten und Ausgabeergebnisse über Ähnlichkeiten erklären lassen, desto eher wird es für den Beklagten schwer, die Vorwürfe als rein zufällige Nähe von Stilelementen abzutun.
Auch die Marktseite verschiebt sich dadurch. UMG und Warner Music Group haben inzwischen mit Udio entsprechende Vereinbarungen getroffen und arbeiten nun laut Darstellung der Klage mit dem Unternehmen zusammen, während die Musikwirtschaft den KI-Einsatz breiter diskutiert. Sony bleibt in dieser Konstellation vergleichsweise offensiv im Streit, und das hat zwei Effekte: Zum einen kann das Unternehmen durch ein hartes Durchsetzen eigener Rechte zukünftige Lizenz- und Datenstrategien beeinflussen. Zum anderen entsteht für Plattformbetreiber und Modellanbieter ein klarer Anreiz, Trainingspipeline, Datenherkunft und Nachweisführung stärker zu dokumentieren, weil selbst nachträgliche Erweiterungen der Klagehöhe möglich erscheinen.
Für die Praxis in Unternehmen und Entwicklerteams ist außerdem die konkrete Forderung relevant: Sony verlangt neben gerichtlichen Unterlassungs- bzw. Blockierungsanträgen bis zu 150.000 US-Dollar pro behaupteter Urheberrechtsverletzung. Dass Sony hierfür nicht „einige“ Beispiele, sondern eine weit größere Werkzahl in den Prozess trägt, erhöht den wirtschaftlichen Druck und zwingt den Beklagten zu einer breiteren Verteidigungsstrategie. Gleichzeitig dürfte genau diese Größenordnung den Umgang mit Datenzugriff im Verlauf solcher Verfahren verschärfen, weil die Parteien künftig stärker damit rechnen müssen, dass Gerichte und Sachverständige Vergleiche über viele Werke hinweg prüfen.
Wie es weitergeht, hängt nun vor allem an zwei juristischen Fragen: Erstens, ob der Gerichtsstand und das Verfahren die neue Werkzahl tatsächlich zulassen, nachdem zuvor ein Erweiterungsantrag abgelehnt wurde. Zweitens, wie das Gericht die technische Argumentationslinie zur Modellkonstruktion und zur verwendeten Datenbasis bewertet, inklusive der behaupteten Einbindung von Tonmaterial aus öffentlich zugänglichen Quellen. Für den weiteren Wettbewerb im „Streaming Wars“- und KI-Ökosystem bedeutet das vor allem eines: KI-Musik ist nicht mehr nur ein Produktfeature, sondern wird zunehmend zu einer Infrastruktur- und Compliance-Aufgabe, bei der Nachweise über Datenherkunft und Ähnlichkeitsmechanismen den Unterschied zwischen Pilotprojekten und skalierbarer Nutzung ausmachen können.
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