MÜNCHEN / LONDON (IT BOLTWISE) – Nach über dreieinhalb Jahren Prozessdauer stuft das Gericht die von Thomas Braun vertretene Opferthese als nicht tragfähig ein. Der Vorsitzende Richter Markus Födisch sagte, trotz umfangreicher Ermittlungen hätten sich dazu keine belastbaren Anhaltspunkte ergeben. Gleichzeitig geht es im Verfahren auch um die mögliche Einziehung von Geldern im Falle einer Verurteilung. Im Zentrum stehen dabei vor allem die in den Bilanzen verbuchten Geschäfte über sogenannte Drittpartner.

Wirecard-Prozess: Gericht weist Brauns Opferthese zurück
Wirecard-Prozess: Gericht weist Brauns Opferthese zurück (Foto: IT BOLTWISE)
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Der Wirecard-Prozess geht in die entscheidende Phase – zumindest im Sinne dessen, wie das Gericht die zentrale Verteidigungslinie bewertet. Nach über dreieinhalb Jahren hat die Kammer die von Thomas Braun vertretene sogenannte Opferthese zur „Spekulation“ erklärt. Vorsitzender Richter Markus Födisch machte dabei deutlich, dass „zu all dem“ trotz intensiver Ermittlungen nichts Belastbares hervorgekommen sei. Für Braun und die beiden weiteren Angeklagten verschiebt sich damit die Lage spürbar: Wer sich auf eine behauptete Entkopplung von Entscheidungen und Geschäftsvorfällen stützt, braucht mehr als eine plausibel klingende Parallelwelt – das Gericht erwartet eine durch Fakten gestützte Linie.

Technisch betrachtet lohnt der Blick auf das, was hier über Buchungen, Belege und Nachweise verhandelt wird: In solchen Fällen entscheidet sich die Glaubwürdigkeit oft nicht an einer einzelnen Zahl, sondern an der Konsistenz eines ganzen Audit-Trails. Die Anklage beschreibt, dass Braun und Mitangeklagte über Jahre frei erfundene Milliardenumsätze in den Wirecard-Bilanzen verbucht haben sollen. Diese Geschäfte seien vor allem über drei sogenannte „Drittpartner“ in Dubai, Singapur und den Philippinen gelaufen. Laut Anklage handelte es sich um Firmen, die im Wirecard-Auftrag angeblich Kreditkartenzahlungen in asiatischen Ländern abgewickelt haben sollen – also um eine Kette, die in der Praxis nur dann belastbar ist, wenn sich Zahlungsströme, Verträge, Identitäten, technische Abwicklungsdaten und Ansprechpartner über unabhängige Quellen konsistent rekonstruieren lassen.

Genau an dieser Belastbarkeit setzt die gerichtliche Kritik an. Für die Existenz dieses Drittpartnergeschäfts hätten sich nach Angaben des Richters „keinerlei Anhaltspunkte“ ergeben. Braun hatte hingegen wiederholt behauptet, die Drittpartnergeschäfte seien real gewesen; die hohen Gewinne seien laut seiner Darstellung von den wahren Tätern um den im Jahr 2020 abgetauchten Ex-Vertriebsvorstand Jan Marsalek ohne Wissen des Vorstandschefs abgezweigt worden. Das Gericht spricht in diesem Zusammenhang jedoch von einer „fehlenden Schlüssigkeit der These an sich“ und adressiert damit ein klassisches Problem komplexer Betrugssysteme: Wenn die Verteidigung eine externe Tätergruppe als Motor nennt, muss sie zugleich zeigen, warum diese Gruppe trotz behaupteter Kontrolle durch andere Ebenen über Jahre hinweg Buchungslogik, Zahlungsnachweise und Kontrollmechanismen systematisch überlisten konnte – und warum gerade diese Spuren im Ermittlungsprozess nicht auffindbar waren.

Auch die Frage der möglichen finanziellen Folgen steht inzwischen deutlich im Raum. Der Vorsitzende Richter erteilte den Angeklagten einen formellen Hinweis, wonach die Kammer im Falle einer Verurteilung auch den sogenannten „Tatlohn“ einziehen könnte. Bei Braun sind das knapp 39 Millionen Euro, wobei laut Darstellung der größte Teil bei seiner persönlichen Beteiligungsgesellschaft verbucht war. Beim Kronzeugen Oliver Bellenhaus, der die Anklage in den wesentlichen Punkten bestätigt haben soll, geht es um gut sechs Millionen Euro; der frühere Chefbuchhalter E. könnte demnach von einer Einziehungsentscheidung über mehr als 600.000 Euro betroffen sein. Für die Prozessstrategie bedeutet das: Selbst wenn es in der Hauptverhandlung um die strafrechtliche Bewertung einzelner Handlungen geht, wird parallel die wirtschaftliche Perspektive für die Beteiligten härter – denn Einziehungsmöglichkeiten wirken auf Vergleichs- und Verteidigungsüberlegungen häufig stärker als abstrakte Strafrahmen.

Der Wirecard-Skandal hatte dabei nicht nur strafrechtliche, sondern auch finanz- und vermögensrechtliche Nachwirkungen. Im Zuge des Geschehens hat Brauns Beteiligungsgesellschaft Insolvenz angemeldet. Der ehemalige Milliardär hatte den größten Teil seines Vermögens in mittlerweile wertlosen Wirecard-Aktien angelegt; auf Reste seines Gelds habe der frühere Wirecard-Chef schon lange keinen Zugriff mehr. Diese Gemengelage illustriert, warum in solchen Verfahren die wirtschaftliche Bewertung eng mit der Frage zusammenhängt, welche Vermögenswerte tatsächlich noch verfügbar sind, um Einziehungsansprüche durchzusetzen. Für das praktische Verständnis spielt außerdem eine Rolle, dass Bewertungen von Vermögensgegenständen im Insolvenz- und Vollstreckungskontext häufig zeitlich verzögert wirken – gerade bei Beteiligungen, deren Liquidations- und Verwertungsrealität nicht automatisch dem bilanziellen Ansatz entspricht.

Aus IT- und Organisationssicht lässt sich hier eine wichtige Lehre ziehen: Bei massiven Bilanzdelikten werden häufig Schnittstellen zwischen Fachabteilung, Buchhaltung, Zahlungsverkehr und Reporting als „Black Box“ genutzt. Wenn Zahlungsabwicklung über angebliche Drittstrukturen läuft, steigen die Anforderungen an Datenintegrität, Nachvollziehbarkeit und Zugriffskontrollen. Dann reicht es nicht, dass irgendwo Verträge existieren; entscheidend ist, ob sich Zahlungsereignisse technisch und dokumentarisch Ende-zu-Ende nachweisen lassen. Gleichzeitig zeigt der Prozess, dass Gerichte nicht bei einer reinen Schlüssigkeit von Narrativen stehen bleiben, sondern die Substanz prüfen: Wo Ermittlungen „keine Anhaltspunkte“ finden, wird die Verteidigungslinie oft genau an dieser Lücke angreifbar. Für Verantwortliche in Unternehmen heißt das: Interne Kontrollen müssen so gestaltet sein, dass kritische Zahlungs- und Buchungsflüsse nicht nur buchhalterisch „plausibel“, sondern auch überprüfbar sind – inklusive der Fähigkeit, vermeintliche Drittpartnergeschäfte unabhängig zu verifizieren.


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