BERLIN / LONDON (IT BOLTWISE) – Ab 2026 steigt die Minijob-Grenze auf 603 Euro, doch für ALG-I-Beziehende bleibt die Arbeitszeitgrenze bei unter 15 Stunden pro Woche. Zusätzlich gilt beim Arbeitslosengeld I weiterhin ein Freibetrag von 165 Euro netto, der durch den höheren Minijob-Verdienst schneller überschritten wird. Wer die Regeln falsch interpretiert, riskiert nicht nur eine Kürzung, sondern den Verlust des ALG-I-Status. Parallel verschiebt sich die politische Debatte: Eine Kommission empfiehlt den Sonderstatus von Minijobs abzuschaffen und sie stärker in die reguläre Sozialversicherung zu überführen.

Minijob-Falle für ALG-I-Empfänger: 603-Euro-Grenze trifft 165-Euro-Freibetrag
Minijob-Falle für ALG-I-Empfänger: 603-Euro-Grenze trifft 165-Euro-Freibetrag (Foto: IT BOLTWISE)
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Die neue Minijob-Regelung ab 2026 wirkt auf den ersten Blick wie eine Entlastung: Die Verdienstgrenze für geringfügige Beschäftigungen wird dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt und steigt auf 603 Euro pro Monat. Für Arbeitgeber und Beschäftigte bedeutet das mehr Spielraum bei der Stunden- und Einsatzplanung. Für ALG-I-Empfänger steckt jedoch eine systematische Stolperfalle in der Kombination aus Stundenlimit und Freibetrag. Während sich die Minijob-Grenze erhöht, bleibt die entscheidende Hürde beim Arbeitslosengeld I eng: Wer die Nebenarbeit über die zulässigen 15 Stunden pro Woche ausdehnt, verliert den arbeitslosenrechtlichen Status. Genau hier setzt der Konflikt an, denn der Minijob hat für viele in der Praxis den Charakter einer „Standardgröße“.

Technisch betrachtet laufen zwei Prüfpfade parallel: der sozialrechtliche Status über die Arbeitszeit und die Einkommensanrechnung über Beträge. Ab 2026 gilt eine gesetzliche Mindestlohn-Untergrenze von 13,90 Euro je Stunde, daraus folgt die neue Geringfügigkeitsgrenze von 603 Euro monatlich. Aufs Jahr gerechnet können dann bis zu 7.236 Euro im Minijob erreicht werden. Für ALG-I bleibt die Stundenregel jedoch unverändert streng. Die Praxisübersetzung lautet: Selbst wenn ein Beschäftigungsverhältnis formal noch als Minijob „durchgeht“, entscheidet beim ALG-I letztlich die wöchentliche Arbeitszeit darüber, ob der Leistungsanspruch in seiner bisherigen Logik weiterlaufen darf. Ein zu ambitionierter Einsatzplan kann damit schneller kippen als ein Blick allein auf die 603-Euro-Grenze vermuten lässt.

Zusätzlich bleibt beim Arbeitslosengeld I ein monatlicher Freibetrag von 165 Euro netto. Das macht die neue Minijob-Grenze für ALG-I-Beziehende rechnerisch riskant: Wer den Minijob voll ausreizt, bewegt sich typischerweise deutlich oberhalb der Anrechnungslogik, und jeder Euro oberhalb der 165 Euro wird direkt abgezogen. Allerdings ist diese Abziehung nicht identisch mit einer pauschalen Kürzung „Euro für Euro“, sondern sie folgt dem üblichen Prozess nach Abzug von Steuern, Sozialabgaben und Werbungskosten. In der Konsequenz kann es bei falscher Annahme („Minijob heißt frei“) zu unerwarteten Leistungseinbußen kommen. Genau das ist die betriebliche Relevanz für Personalabteilungen: Ab 2026 braucht es eine feinere Abstimmung zwischen Einsatzmodell, Lohnabrechnung und sozialrechtlicher Bewertung.

In der Detailtiefe wird es noch dadurch komplizierter, dass höhere Freibeträge nur in engen Ausnahmefällen möglich sind. Dazu zählt, wer in den letzten 18 Monaten mindestens zwölf Monate lang einer Nebentätigkeit nachgegangen ist. Auch nachgewiesene Werbungskosten können den anrechnungsfreien Betrag erhöhen, was in der Praxis häufig unterschätzt wird. Hier zeigt sich der Unterschied zum „Wettbewerbsmodell“ Midijob: Während der Midijob regulär in die Sozialversicherung eingebettet ist, versucht der Minijob gerade, über den geringfügigen Status administrativ und beitragsrechtlich zu vereinfachen. Für Arbeitgeber ist diese Vereinfachung bislang ein Argument gewesen, für ALG-I-Beziehende aber ist sie weniger ein Automatismus als eine Rechenaufgabe. Wer Compliance ernst nimmt, sollte daher Minijob- und Midijob-Fälle nicht nur nach Grenzbeträgen, sondern nach dem konkreten Anrechnungsprofil für ALG-I prüfen.

Parallel zur Minijob-Anpassung kündigt sich eine grundlegende Reformdebatte an. In einem aktuellen Bericht empfiehlt die Alterssicherungskommission, den steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Sonderstatus von Minijobs für Erwachsene komplett abzuschaffen. Nur für Schüler soll das bisherige Modell erhalten bleiben. Die Konsequenz wäre eine Verschiebung von „geringfügig“ hin zu regulären, voll sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen. Bei 603 Euro Verdienst würden Arbeitnehmer dann laut Kommissionsargumentation rund 130 Euro für Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung zahlen, davon allein etwa 56 Euro für die Rente. Arbeitsmarktexperten kritisieren derweil, dass Minijobs derzeit dazu verleiten, Arbeitszeit künstlich niedrig zu halten. Die Vorstandsvorsitzende der Bundesagentur für Arbeit, Andrea Nahles, wird in diesem Kontext als skeptisch gegenüber dem Status quo beschrieben: Die Nebentätigkeiten könnten die Integration in reguläre Beschäftigung ausbremsen, statt sie zu fördern.

Für den Markt bedeutet das: Der Hebel liegt nicht nur bei den Geldbeträgen, sondern bei Anreizen. Wirtschaftsverbände warnen deshalb vor einer Abschaffung. Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) und der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband (Dehoga) lehnen die Reformpläne entschieden ab. Der Dehoga argumentiert, dass eine Abschaffung insbesondere für das Gastgewerbe problematisch wäre, weil Minijobs dort als Aktivierungsinstrument für Arbeitspotenzial gelten. Politisch ist der Zeitplan noch offen: Ein konkreter gesetzlicher Fahrplan wird bislang nicht verlässlich kommuniziert. Während SPD, Grüne und Linke die Vorschläge unterstützen, lehnt die AfD sie ab; in der Union wird kontrovers diskutiert. Für Unternehmen heißt das: Szenarien statt Fixplanung. Wer ab 2026 neu disponiert, sollte parallel bewerten, ob mittelfristig ein Übergang hin zu sozialversicherungspflichtigen Modellen kommt.

Auch auf der individuellen Seite ändert sich ab Mitte 2026 ein Detail, das in vielen Personalprozessen bislang kaum Platzhalter hatte: die Rentenversicherung. Ab dem 1. Juli 2026 erhalten Minijobber eine Wahlmöglichkeit, bei der sie eine bisherige Befreiung von der Rentenversicherungspflicht einmalig widerrufen können. Der Widerruf muss beim Arbeitgeber beantragt werden und gilt dann für die Zukunft. Das Ziel wird als Zugang zur gesetzlichen Rentenversicherung beschrieben, ohne dass Beschäftigte ihr Arbeitsverhältnis ändern müssen. Bei 603 Euro Verdienst liegt der Eigenanteil für gewerblich Beschäftigte bei 3,6 Prozent, also rund 21,70 Euro monatlich. Damit verbinden sich aus Arbeitnehmersicht zusätzliche Ansprüche auf Erwerbsminderungsschutz und Anrechnungszeiten für den Grundrentenzuschlag.

Schließlich wirkt die Reformlogik auch auf die Grundsicherung: Zum 1. Juli 2026 ersetzt eine neue Grundsicherung das bisherige Bürgergeld. Die Regelsätze für Alleinstehende bleiben bei 563 Euro stabil, doch das Modell sieht verschärfte Sanktionen, strengere Vermögensprüfungen und eine Begrenzung der Wohnkosten vor. Zusätzlich soll der Vermittlungsvorrang in Arbeit gegenüber Qualifizierungsmaßnahmen wieder stärker gewichtet werden. Für die Kombination aus Minijob, ALG-I und Grundsicherung ergibt sich damit ein deutliches Bild: Systeme werden nicht nur technisch, sondern auch strategisch neu ausgerichtet. Für Unternehmen und Beschäftigungsstellen ist entscheidend, dass sie die Abstufung der Leistungsbereiche im Blick behalten, weil sich sonst die erwartete Planbarkeit von Einsatzzeiten und Nettoeffekten nicht erfüllt.

Unter dem Strich verschiebt sich die betriebliche Aufgabe ab 2026 von „Grenzbetrag kennen“ hin zu „Gesamtsystem verstehen“. Für ALG-I-Beziehende bleibt die 15-Stunden-Woche die harte Leitplanke, während der 165-Euro-Nettofreibetrag die Anrechnung bei Überschuss auslöst. Die neue 603-Euro-Minijobgrenze erhöht zwar die Verdienstmöglichkeiten, aber sie macht die erforderliche Rechnung für Personalplanung und Abrechnung nicht einfacher. Wer jetzt Verträge aktualisiert, sollte parallel die Rentenwahloption ab Juli 2026, mögliche Werbungskosten-Konstellationen und die Ausnahmefälle bei höheren Freibeträgen vorbereiten. Zukunftsseitig ist zudem plausibel, dass die Politik mittelfristig den Sonderstatus von Minijobs reduziert: Unternehmen sollten deshalb ihre Workforce-Modelle so designen, dass ein Wechsel in Richtung voll sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung ohne massive Reibungsverluste möglich bleibt.


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