BERLIN / LONDON (IT BOLTWISE) – Der Deutsche Städte- und Gemeindebund drängt Bund und Länder auf ein neues Entlastungspaket für Kommunen. Im Kern geht es um den Grundsatz „Wer bestellt, bezahlt“ bei Aufgaben, die durch Bundes- und Landesgesetze entstehen. Vor den Beratungen von Kanzler Friedrich Merz mit den Regierungschefs der Länder fordert der Verband einen Mechanismus, der auch tatsächliche Kostensteigerungen einrechnet. Ohne eine schnelle Regelung droht die Lage der kommunalen Haushalte weiter zu eskalieren.

Der Deutsche Städte- und Gemeindebund bringt die Finanzierungslücke kommunaler Leistungen erneut in den Mittelpunkt der politischen Verhandlungen. Hintergrund sind Befürchtungen, dass Bund und Länder zwar neue Entlastungsversprechen machen, aber die Rechnung am Ende wieder bei den Städten und Gemeinden landet. Hauptgeschäftsführer Andrè Berghegger machte gegenüber der Deutschen Presse-Agentur deutlich, dass die finanzielle Situation „prekär“ sei. Als Ursache nennt er steigende Kosten für Aufgaben, die durch Bundes- oder Landesgesetze ausgelöst werden. Genau dafür soll der Grundsatz „Wer bestellt, bezahlt“ verbindlich und ohne Abstriche gelten.
In den kommenden Beratungen, die Kanzler Friedrich Merz an diesem Donnerstag mit den Regierungschefinnen und -chefs der Länder führt, wird es damit weniger um politische Symbolik als um eine konkrete Ausgestaltung gehen. Laut Koalitionsvertrag will man sich an der „Veranlassungskonnexität“ orientieren. Die Länderseite fordert jedoch offenbar einen Mechanismus zur Kompensation, wenn der Bund neue finanzielle Lasten per Gesetz schafft. Damit verbunden ist die Streitfrage aus früheren Legislaturperioden: Steuerentlastungen des Bundes können die Einnahmen der Länder verringern, ohne dass die Folgeausfälle automatisch ausgeglichen werden.
Technisch-juristisch ist der Knackpunkt dabei nicht nur die Frage „neue Aufgaben ja oder nein“, sondern auch die Definition dessen, was als ausgleichsfähige Kosten gilt. Berghegger betont, eine Regelung müsse nicht nur neue Aufgaben und Leistungsgesetze umfassen, sondern auch die tatsächlichen Kostensteigerungen aufgrund bereits bestehender Vorschriften berücksichtigen. Besonders relevant nennt er den Bereich der Kinder- und Jugendhilfe. Für die Praxis heißt das: Selbst wenn ein Gesetz formal „angekündigt“ oder „nur fortgeschrieben“ wird, kann der kommunale Kostendruck aus Tarifen, Fallzahlen oder neuen Standards real steigen. Nur wenn beides zusammen erfüllt ist, könne die Vereinbarung spürbar entlasten.
Merz hatte den Ansatz der Entlastung auch an Sozialgesetzen festgemacht. In der Diskussion stehen vier große Gesetze, wobei drei bereits konkret benannt wurden: das Unterhaltsvorschussgesetz, das Jugendhilfegesetz und die Eingliederungshilfe. Der Bund lehnt dagegen einen Entlastungsmechanismus bei Steuergesetzen ab. Genau hier liegt aus Sicht der Länder ein strukturelles Problem, weil Steueränderungen zwar bundespolitisch beschlossen werden, aber die finanziellen Auswirkungen föderal verteilt sind. Als konkurrierende Interessenlinie innerhalb des kommunalen Spektrums wirken zudem andere kommunale Spitzenverbände wie der Deutsche Landkreistag, die ähnliche Entlastungslogiken einfordern und damit den Druck auf ein tragfähiges Gesamtmodell erhöhen.
Die Dimension der Haushaltsbelastung ist erheblich: Berghegger verweist auf ein Finanzierungsdefizit in Höhe von 30 Milliarden Euro. Für Unternehmen, die in Kommunen investieren oder von öffentlichen Vergaben abhängen, ist das nicht nur Verwaltungsthema. Haushaltszwänge können Prioritäten verschieben, Ausschreibungen verzögern oder Leistungsstandards reduzieren. Gleichzeitig steigt der Bedarf an planbarer Finanzierung für Bereiche wie Betreuung, Infrastruktur und soziale Hilfen. Branchenbeobachter erwarten daher, dass ein neues Konnexitäts-Regime weniger als „einmalige Sonderzahlung“, sondern als wiederkehrende, regelbasierte Absicherung ausgestaltet werden muss, um Investitionsrisiken zu senken.
Regulatorisch und im Sinne von Compliance spielt dabei auch die Frage eine Rolle, wie Ausgleichsmechanismen künftig dokumentiert und überprüft werden. Kommunen müssen Mittel zweckgebunden einsetzen, Haushaltsentscheidungen nach landesrechtlichen Vorgaben begründen und gegenüber Aufsichtsbehörden plausibel nachweisen, warum Kosten entstanden sind und wie sie berechnet wurden. Ein transparenter Berechnungsmodus für ausgleichsfähige Kosten wäre daher nicht nur politisch sinnvoll, sondern auch prüfbar im Sinne von Haushaltsrecht. Der weitere Ausblick hängt davon ab, ob Bund und Länder sich auf einen verbindlichen Rahmen einigen, der Kostensteigerungen sowie neue Anforderungen gleichermaßen abbildet und damit die Auszahlungstermine realitätsnah an kommunale Finanzplanung koppelt.
In den nächsten Monaten dürfte sich entscheiden, ob es gelingt, „Wer bestellt, bezahlt“ vom politischen Leitsatz zur belastbaren Umsetzungsregel zu machen. Sollte die Einigung scheitern oder zu eng ausfallen, drohen weitere Verschiebungen in kommunale Haushaltsrisiken, etwa bei der Personalausstattung in sozialen Diensten oder bei der Finanzierung präventiver Angebote. Gelingt dagegen eine schnelle Entlastung, entsteht für die kommunale Seite Gestaltungsspielraum, und auch externe Anbieter profitieren von besser planbaren Ausschreibungszyklen. Entscheidend wird sein, wie die Verhandlungen konkrete Kostenmodelle definieren und ob sie eine automatische Kopplung an Gesetzesänderungen sowie messbare Kostenentwicklung schaffen.
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