BERLIN / LONDON (IT BOLTWISE) – Die geplante Reform des Sanktionsrechts hebt den Strafrahmen für vorsätzliche Straftaten im Unternehmenskontext von 10 auf 40 Millionen Euro. Auch fahrlässige Verstöße sollen künftig strenger gedeckelt werden. Gleichzeitig führt der Gesetzentwurf erstmals konkrete Leitlinien zur Strafzumessung ein, wodurch aktives Compliance- und Aufklärungsengagement messbar werden kann. Für HR, Datenschutz und IT bedeutet das: Prozesse, Belege und Fristen müssen sauber nachweisbar sein.

Vorsatz im Unternehmensstrafrecht: Strafrahmen künftig bis 40 Mio. Euro
Vorsatz im Unternehmensstrafrecht: Strafrahmen künftig bis 40 Mio. Euro (Foto: IT BOLTWISE)
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Die Bundesregierung legt eine Reform vor, die das Unternehmensstrafrecht spürbar nachschärft: Für vorsätzliche Straftaten im unternehmerischen Kontext soll der maximale Strafrahmen von bisher 10 Millionen auf 40 Millionen Euro vervierfacht werden. Bei fahrlässigen Verstößen ist eine Verdopplung der Obergrenze auf 20 Millionen Euro vorgesehen. Damit wird nicht nur die Sanktionshöhe erhöht, sondern auch das Signal an Konzerne verschärft, dass Abschreckung künftig weniger davon abhängen soll, wie Gerichte Einzelfälle gewichten. Die Reform zielt außerdem auf EU-Vorgaben ab, unter anderem auf die Richtlinie 2024/1203 zum strafrechtlichen Umweltschutz.

Technisch betrachtet geht es dabei weniger um „mehr Strafe“, sondern um eine bessere Steuerbarkeit der Strafzumessung. Der Gesetzentwurf führt erstmals spezifische Leitlinien ein, die Unternehmen bei der Strafhöhe stärker berücksichtigen sollen, wenn sie zur Aufklärung beitragen. Praktisch bedeutet das für Compliance-Organisationen: Relevante Daten müssen schnell auffindbar, nachvollziehbar dokumentiert und konsistent über Bereiche hinweg sein. Dazu gehört auch die Frage, wie intern eingeleitete Untersuchungen protokolliert werden und wie die Wirksamkeit eines Compliance-Management-Systems vor der Tat nachweisbar gemacht wird. Gerade bei komplexen Konzernstrukturen wird die Beweiskette damit zum zentralen Asset.

Im Markt verändert die Reform damit die Prioritäten in der Governance von Unternehmen. Laut dem aktuellen BaFin-Kontext zu Cum-Ex und Cum-Cum wird die wirtschaftliche Dimension von Compliance-Versäumnissen ohnehin bereits heute deutlich: Die Altlasten aus Cum-Ex- und Cum-Cum-Geschäften belaufen sich auf über sieben Milliarden Euro, wozu rund 4,82 Milliarden Euro auf Cum-Cum-Konstruktionen und etwa zwei Milliarden auf Cum-Ex-Geschäfte entfallen. In einer Befragung nahmen 267 Banken, 542 Versicherer und 58 Wertpapierfirmen teil; Rückstellungen in Höhe von 638 Millionen Euro (Cum-Cum) und 288 Millionen Euro (Cum-Ex) waren bereits gebildet. Solche Zahlen machen sichtbar, dass „späte Einsicht“ in der Compliance schnell in Milliardenrisiken mündet.

Vergleichbar dazu wirkt auch die internationale Compliance-Landschaft, in der Sanktionen bei Fehlverhalten in Finanz- und Umweltkontexten oft mit einem stärkeren Fokus auf interne Kontrollen verbunden werden. Für deutsche Unternehmen ist dieser Blick besonders relevant, weil sie grenzüberschreitend arbeiten: Regulierer und Gerichte orientieren sich häufig an bewährten Mechanismen aus anderen Rechtsräumen, etwa dem UK Bribery Act oder dem US FCPA, in denen das Vorhandensein wirksamer Programme und eine ernsthafte Aufarbeitung regelmäßig eine Rolle spielen. Aus Branchenanalysen ergibt sich zudem ein konsistentes Muster: Je stärker Unternehmen frühzeitig handeln, desto eher gelingt es ihnen, die Bewertung durch Behörden und Gerichte in Richtung mildernder Umstände zu verschieben.

Gleichzeitig verknüpft der Gesetzentwurf Compliance-Entscheidungen enger mit datenschutz- und arbeitsrechtlichen Anforderungen. Beim Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) warnen Compliance-Stimmen, dass viele Unternehmen es noch nicht korrekt umgesetzt haben. Das ist nicht nur ein organisatorisches Problem, sondern schlägt direkt auf IT- und Datenschutzprozesse durch: Es braucht klare Rollen, eine saubere Erfassung von Meldungen, definierte Aufbewahrungsfristen sowie Zugriffs- und Protokollkonzepte, die auch im Ermittlungsfall belastbar bleiben. Da der Hinweisgeberschutz in der Praxis häufig mit DSGVO-Pflichten kollidiert (zum Beispiel bei Zugriffen auf personenbezogene Informationen), wird die Abstimmung zwischen HR, Datenschutz und Legal zur „No-Excuse“-Aufgabe.

Ein weiterer Reibungspunkt ist die finanzielle Auswirkung von Regelbrüchen über das Strafrecht hinaus. Parallel zur Sanktionsreform rückt der EU-Rahmen für KI und Emissionen in den Fokus: Ab dem 2. August tritt der EU AI Act in Kraft, und Verstöße gegen neue KI-Regeln können mit Bußgeldern bis zu 15 Millionen Euro oder drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden. Während Strafrechtsreformen die Unternehmensverantwortung im engeren Sinne schärfen, verlagern AI- und CO2-Vorgaben den Schwerpunkt zusätzlich auf Risikomanagement entlang von Produkt- und Prozessketten. Branchenvertreter ordnen das als Gefahr für die Ergebnisrechnung ein: Daimler Truck rechnet bei einer Verfehlung der EU-CO2-Ziele mit Belastungen, die das operative Ergebnis ganzer Sparten neutralisieren könnten, wobei pro Prozentpunkt Abweichung rund 120 Millionen Euro im Raum stehen.

Historisch betrachtet sind solche Verschärfungen nicht neu, aber die Kombination wird neu wirksam. In den vergangenen Jahren hatten viele Unternehmen zwar Compliance-Programme aufgebaut, doch die Effekte blieben häufig uneinheitlich, weil die Strafzumessung in der Praxis stark von Einzelfallabwägungen abhing. Das neue Regelwerk versucht hier Rechtssicherheit zu schaffen: Bemühungen wie interne Untersuchungen zur Sachverhaltsaufklärung, wirksame Compliance-Management-Systeme, die vor der Tat implementiert wurden, sowie die umfassende Wiedergutmachung entstandener Schäden sollen stärker strukturell berücksichtigt werden. Genau an dieser Stelle entsteht ein Wettbewerb um „Belegqualität“: Wer nachweisen kann, dass Kontroll- und Ermittlungsprozesse wirklich gelebt wurden, kann mildernde Faktoren besser untermauern.

Für die Zukunft heißt das vor allem: Compliance wird zur datengetriebenen Betriebsdisziplin. Unternehmen sollten ihre internen Untersuchungs-Workflows so ausrichten, dass sie sowohl strafrechtliche Anforderungen als auch Datenschutzanforderungen abdecken. Konkret relevant werden etwa Audit-Trails für Meldungen, ein abgestimmtes Case-Management zwischen Legal, HR und Datenschutz sowie klare Governance für Zuständigkeiten und Eskalationswege. Auch in der Techniklandschaft entsteht damit Druck: Dokumenten- und Evidenzmanagement muss revisionsfest sein, und Schnittstellen zwischen Ticketing, Whistleblower-Plattformen und Compliance-Datenräumen sollten so gestaltet werden, dass Nachfragen nicht zu monatelangen Suchen führen. Wer hier früh investiert, reduziert nicht nur Strafen, sondern senkt zugleich die Kosten für spätere Aufarbeitung.


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