LONDON (IT BOLTWISE) – Für viele Eigentümer steht jetzt die Einkommensteuererklärung an, und bei Vermietern entscheidet sich schnell, wie viel am Ende übrig bleibt. Wer seine laufenden Kosten rund um die Vermietung sauber als Werbungskosten in der Anlage V erfasst, kann die Steuerlast spürbar senken. Besonders häufig werden Posten übersehen, die steuerlich sofort abziehbar sind – etwa Ausgaben im Zusammenhang mit der Mietersuche oder der Instandhaltung. Gleichzeitig gibt es Regeln, wann Aufwendungen nicht sofort wirken, sondern über Abschreibungen laufen.

Steuererklärung für Vermieter: Welche Werbungskosten wirklich zählen
Steuererklärung für Vermieter: Welche Werbungskosten wirklich zählen (Foto: IT BOLTWISE)
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Für Vermieter kommt die Einkommensteuererklärung jedes Jahr im gleichen Takt: Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung müssen in der Regel in der Anlage V erklärt werden, dazu kommen alle Aufwendungen, die direkt mit der Vermietung zusammenhängen. Genau hier entsteht in der Praxis häufig der Unterschied zwischen „irgendwie eingetragen“ und „steuerlich optimal genutzt“. Der bundesweite Verbraucherschutzverband Wohnen im Eigentum (WiE) verweist darauf, dass viele Vermieter ihre Möglichkeiten nicht vollständig ausschöpfen, obwohl zahlreiche Kosten die zu versteuernden Mieteinnahmen mindern. Wer Belege strukturiert sammelt und die abzugsfähigen Posten konsequent berücksichtigt, kann laut Dr. Sandra von Müller, Vorständin des Verbands, die Steuerlast oft spürbar reduzieren.

Ein wesentlicher Hebel liegt dabei in typischen Abläufen rund um das Objekt: Sobald Vermietung „im Gang“ ist, fallen Kosten an, die steuerlich als Werbungskosten durchgehen können. Im Rahmen der Mietersuche nennen sich in der Praxis vor allem Positionen wie der Energieausweis, Kosten für Vermietungsanzeigen in Zeitungen oder Online-Portalen sowie Maklerkosten. Auch Erhaltungsmaßnahmen werden oft unterschätzt – etwa Heizungswartung, die Reinigung von Rohr- oder Dachrinnen oder Kleinreparaturen. Solche Erhaltungsaufwendungen können grundsätzlich sofort steuerlich abgezogen werden, sofern sie tatsächlich der laufenden Instandhaltung dienen. Das ist für viele Eigentümer besonders relevant, weil „sofort“ die Steuerwirkung zeitlich nach vorne zieht und nicht in die Zukunft verschiebt.

Spannend wird es dann bei dem Bereich, der in Steuerfragen besonders häufig für Missverständnisse sorgt: bei anschaffungsnahen Herstellungskosten. Die Grundidee lautet, dass bestimmte Modernisierungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen nicht ohne Weiteres wie klassische Erhaltungsaufwendungen behandelt werden. Werden innerhalb von drei Jahren nach dem Erwerb einer vermieteten Immobilie Maßnahmen durchgeführt, die in Summe „15 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudes“ (ohne Umsatzsteuer) überschreiten, können diese Kosten nicht sofort abgezogen werden. Stattdessen erhöhen sie die Anschaffungskosten des Gebäudes und werden zusammen mit diesen über die Abschreibung (AfA) steuerlich berücksichtigt. Für Eigentümer heißt das: Wer in der ersten Zeit nach dem Kauf größere Gewerke plant, sollte die Kostenstruktur frühzeitig prüfen und die Abgrenzung zwischen Erhaltung und Herstellung im Blick behalten, damit keine Abzugschancen verloren gehen.

Auch jenseits der Instandhaltung lässt sich die Steuerbasis in der Regel breiter aufstellen, weil viele Neben- und Betriebskosten im Kontext der Vermietung relevant sind. Dazu zählen Beiträge für Versicherungen wie Wohngebäudeversicherungen – entweder mit oder ohne Elementarschadenschutz – ebenso wie Grundbesitzerhaftpflicht- und Vermieterrechtsschutzversicherungen. Ebenso können Betriebskosten Werbungskosten sein, wenn der Vermietende sie selbst trägt und nicht vollständig auf den Mieter umlegt. In diese Kategorie fallen typischerweise Verwaltungskosten, Steuerberatungskosten im Zusammenhang mit der Vermietung sowie Ausgaben für Porto, Telefon, Büromaterial, Vermietungssoftware oder Fachliteratur. Daneben können Mitgliedsbeiträge an einen Vermieter- oder Eigentümerverband als Werbungskosten abziehbar sein, sofern die Mitgliedschaft der Verwaltung der vermieteten Immobilie dient. Selbst Fahrtkosten zur Immobilie sind ein wiederkehrendes Thema: Für Wohnungsbesichtigungen, Eigentümerversammlungen oder die Überwachung von Handwerkerarbeiten können sie steuerlich absetzbar sein.

Einige Punkte wirken auf den ersten Blick kontraintuitiv, sind aber entscheidend für die richtige Einordnung. Mietkautionen gehören nicht zu den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, weil sie lediglich eine Sicherheitsleistung darstellen und nicht für die Nutzung der Immobilie gezahlt werden. Auch die Zinsen auf dem Kautionskonto werden grundsätzlich dem Mieter zugerechnet, wodurch sie bei der Einkommensteuer des Vermietenden keine Rolle spielen. Bei Nebenkosten gilt hingegen ein zeitlicher Mechanismus: Erstattungen aus Nebenkosten mindern die Einnahmen im Moment der Rückzahlung, Nachzahlungen erhöhen sie im Jahr des Zahlungseingangs. Mietausfälle können zwar nicht zusätzlich als eigene Steuerposition geltend gemacht werden, die laufenden Werbungskosten bleiben aber grundsätzlich weiterhin abziehbar, etwa Abschreibungen oder Schuldzinsen. Bei der Erhaltungsrücklage der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) kommt es außerdem auf den tatsächlichen Verwendungszweck an: Zuführungen dürfen zunächst nicht abgezogen werden; ein Werbungskostenabzug ist erst dann möglich, wenn die Rücklage tatsächlich für Erhaltungsmaßnahmen eingesetzt wird.

Während viele Einzelposten sofort Wirkung entfalten, verteilen sich andere Kosten bewusst über mehrere Jahre. Der Kaufpreis beziehungsweise die Anschaffungs- oder Herstellungskosten einer vermieteten Immobilie können grundsätzlich über einen längeren Zeitraum abgeschrieben werden; dabei muss der Grundstücksanteil herausgerechnet werden, weil er nicht abgeschrieben wird. Wer eine möblierte Wohnung vermietet, kann zudem die Anschaffungskosten der Möbel über ihre jeweilige Nutzungsdauer abschreiben. Für die AfA gibt es unterschiedliche Modelle: Bei der linearen AfA bleibt der jährliche Abschreibungssatz konstant. Je nach Fertigstellungszeitpunkt gelten laut Quelle gestaffelte Sätze: 2,5 Prozent für Gebäude, die bis Ende 1924 fertiggestellt wurden, zwei Prozent für Fertigstellungen zwischen 1925 und Ende 2022 sowie drei Prozent für Neubauten, die seit dem 1. Januar 2023 fertiggestellt wurden. Zusätzlich kann unter bestimmten Voraussetzungen die degressive AfA genutzt werden, bei der anfangs höhere Abschreibungsbeträge angesetzt werden und diese mit fortschreitender Abschreibungsdauer sinken. Wichtig ist dabei das Timing: Für die degressive AfA bei neu gebauten Immobilien muss der Kaufvertrag im Zeitraum 1. Oktober 2023 bis 30. September 2029 liegen, und die Immobilie muss spätestens bis zum Ende des Jahres ihrer Fertigstellung erworben sein; wer selbst errichtet, muss den Bau zwischen diesen Daten begonnen haben. Für die wirtschaftliche Sinnhaftigkeit im Einzelfall empfiehlt sich laut Dr. Sandra von Müller eine sorgfältige Prüfung oder steuerliche Beratung.

Zur Steuerwirkung gehört außerdem, wie Nebenkosten und Finanzierungskosten in die Gesamtlogik passen. Zu den Anschaffungskosten zählen auch Nebenkosten wie Grunderwerbsteuer, Notar- und Grundbuchkosten sowie Maklergebühren; soweit diese auf den vermieteten Gebäudeteil entfallen, wirken sie sich über die Abschreibung steuerlich aus. Auch Finanzierungskosten können die Steuerlast senken, sofern sie mit der Vermietung zusammenhängen. Abzugsfähig sind insbesondere Zinsen für Immobilienkredite sowie Darlehen, die für spätere Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen aufgenommen wurden. Tilgungsleistungen hingegen erkennt das Finanzamt steuerlich nicht an. Damit wird klar: In der Steuerplanung von Vermietern geht es nicht nur um „Rechnungen sammeln“, sondern um die Frage, welche Kosten in das sofort wirksame Werbungskostenkonto gehören und welche über AfA oder zeitliche Regeln in die Zukunft verschoben werden.


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