KARLSRUHE / LONDON (IT BOLTWISE) – Der Bundesgerichtshof prüft, ob das Weiterleiten privater WhatsApp-Chats an eine Dritte gegen die DSGVO verstößt. Im Streit geht es um 7.500 Euro Schadenersatz nach einer Kündigung. Besonders umstritten ist, wann die sogenannte Haushaltsausnahme greift und ob dabei berufliche oder wirtschaftliche Interessen eine Rolle spielen. Parallel kann das Persönlichkeitsrecht der betroffenen Klägerin den Ausgang beeinflussen.

BGH prüft private WhatsApp-Weiterleitung: DSGVO und Persönlichkeitsrecht im Fokus
BGH prüft private WhatsApp-Weiterleitung: DSGVO und Persönlichkeitsrecht im Fokus (Foto: IT BOLTWISE)
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Der Bundesgerichtshof nimmt sich einen Fall vor, der im Alltag schnell passiert, rechtlich aber heikel ist: Zwei Freundinnen tauschen sich in einem WhatsApp-Chat vertraulich über den Arbeitgeber einer von ihnen aus. Nach einem Streit gerät der Inhalt jedoch aus dem ursprünglichen Freundeskreis heraus – und landet bei der Lebensgefährtin des Chefs. Dass daraus eine Kündigung folgt, macht die Sache nicht automatisch „arbeitsrechtlich“, aber es schärft den Blick auf eine zweite Dimension: Wer private Nachrichten weitergibt, setzt nicht nur eine technische Datenübertragung in Gang, sondern kann Persönlichkeitsrechte anderer mit betreffen.

Am Donnerstag steht die mündliche Verhandlung in Karlsruhe an (10.00 Uhr), das Verfahren trägt das Aktenzeichen I ZR 256/25. Im Kern geht es darum, ob das Weiterleiten privater Chat-Nachrichten eine rechtswidrige Datenverarbeitung im Sinne der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) darstellt. Der Streitwert ist mit 7.500 Euro Schadenersatz konkret benannt. Gleichzeitig macht der Fall deutlich, wie stark Datenschutzrecht und Zivilrecht im Alltag miteinander verwoben sind: Selbst wenn die DSGVO am Ende keine unmittelbare Anspruchsgrundlage liefert, können sich zivilrechtliche Ansprüche weiterhin aus dem Persönlichkeitsrecht ergeben.

Das Landgericht Frankfurt hatte die Weiterleitung zunächst für unzulässig gehalten. Es verurteilte die Freundin, die die Nachrichten an die Lebensgefährtin des Chefs weitergeleitet hatte, zur Zahlung der 7.500 Euro. Ausschlaggebend war für das Gericht die Bewertung als rechtswidrige Datenverarbeitung nach der DSGVO. Dabei spielte die „Haushaltsausnahme“ eine zentrale Rolle: Diese Ausnahme soll nach den Regeln der DSGVO dann greifen, wenn die Datenverarbeitung ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten erfolgt. Das Landgericht sah diese Grenze im konkreten Fall als überschritten an – weil die Weiterleitung nicht im gewöhnlichen Privatleben „unter Freunden, Bekannten oder Familie“ erfolgt sei, sondern gezielt an eine arbeitgebernahe Person.

Aus der Perspektive der Vorinstanz war damit auch der Motivhintergrund nicht folgenlos: Nach den Angaben im Urteil wollte die Beklagte die Arztpraxis „schützen“. Gerade dieser Bezug ließ das Landgericht den Charakter der Weitergabe in Richtung gewerblicher Interessen verschieben. Anders gesagt: Sobald das Handeln nicht mehr als rein private Angelegenheit erscheint, kann die Haushaltsausnahme aus Sicht des Gerichts ihre Schutzwirkung verlieren. Für Betroffene ist das deshalb praktisch relevant, weil viele Menschen solche Konflikte im Chat zwar als „privat“ empfinden, die rechtliche Einordnung jedoch darauf hinauslaufen kann, ob der Inhalt in einen beruflichen Kontext hineinwirkt.

In der zweiten Instanz kippte das Oberlandesgericht Frankfurt diese Sicht. Es hob das Urteil des Landgerichts auf und wies die Klage ab. Die Begründung war dabei zweigeteilt: Erstens sei die DSGVO nicht anwendbar gewesen. Zweitens greife die Haushaltsausnahme – weil die Weiterleitung nicht mit einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit der Beklagten zu tun gehabt habe. Das Oberlandesgericht stellte außerdem klar, dass die berufliche Beziehung zwischen Klägerin und Arbeitgeber nicht entscheidend sein solle, selbst wenn die Beklagte eine Entlassung der Klägerin bezweckt oder zumindest mit der Kündigung gerechnet haben könnte. Parallel dazu behandelten die Frankfurter Richter das Persönlichkeitsrecht anders als das Landgericht: Zwar sei nach den Feststellungen ein rechtswidriger, schuldhafter Eingriff in die Privat- und möglicherweise sogar Intimsphäre erfolgt. Die festgestellten Beeinträchtigungen reichten jedoch nicht aus, um von einer schwerwiegenden Verletzung auszugehen, die Schadenersatz in der geltend gemachten Form rechtfertige.

An der Schnittstelle beider Rechtsbereiche liegt deshalb der eigentliche Streitpunkt für den BGH. Niko Härting, IT-Rechtsanwalt und Vorstandsmitglied beim Deutschen Anwaltverein, bringt es in einer zusammenfassenden Einordnung auf den Punkt: „Die eine ist das Datenschutzrecht und die andere das Persönlichkeitsrecht.“ Der Unterschied ist wichtig, weil er zeigt, dass der Rechtsweg nicht allein von der Frage abhängt, ob ein Eingriff stattgefunden hat, sondern davon, welcher Rechtsrahmen welchen Anspruch trägt. In der Datenschutzlogik geht es nach Härting „im Kern darum“, wie die Haushaltsausnahme der DSGVO auszulegen ist. Entscheidend ist die Frage, ob es ausschließlich auf die Motive der Person ankommt, die die Chats weiterleitet, oder ob bereits reicht, dass der Empfänger den Inhalt in einem beruflichen Kontext nutzen kann.

Genau an dieser Stelle sind die Unsicherheiten in der bisherigen Rechtsprechung besonders spürbar. Härting weist darauf hin, dass es zur Auslegung der Haushaltsausnahme sowohl vom BGH als auch vom Europäischen Gerichtshof bisher kaum belastbare Rechtsprechung gebe. Für den BGH bedeutet das: Die Karlsruher Richterinnen und Richter müssen möglicherweise erst Leitplanken entwickeln, die über den Einzelfall hinausreichen. In solchen Konstellationen ist das Datenschutzrecht nicht nur „Schiedsrichter“, sondern wirkt wie eine Normierungsmaschine: Es entscheidet, ob die Weitergabe privater Inhalte als rein private Kommunikation behandelt werden kann oder ob sie bereits in Richtung Datenverarbeitung mit Rechtsfolgen kippt. Härting hält daher für möglich, dass der BGH die maßgebliche Frage dem EuGH zur Klärung vorlegt – und damit die Spielregeln für ähnliche Konstellationen in der EU nachziehen lässt.

Für die Praxis folgt daraus eine klare Botschaft: Schon der Wechsel vom „persönlichen Kreis“ in Richtung arbeitgebernaher Empfänger kann die rechtliche Einordnung verändern. Unternehmen wiederum werden den Fall mit besonderem Interesse beobachten, weil er zeigt, wie schnell Chat-Inhalte in arbeitsbezogene Konflikte hineinwirken können – und wie dabei datenschutzrechtliche Begriffe wie „Haushaltsausnahme“ mit dem Zivilrecht der Persönlichkeitsrechte kollidieren. Wer interne Maßnahmen plant oder mit externen Personen kommuniziert, sollte deshalb nicht nur auf den Wahrheitsgehalt einzelner Aussagen schauen, sondern auch auf die Herkunft und den Übertragungsweg der Informationen. Der Fall ist damit weniger ein Sonderproblem als ein Belastungstest für die Frage, wo die Grenze zwischen privater Kommunikation und rechtlich relevanter Datenverarbeitung verläuft.


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