MÜNCHEN / LONDON (IT BOLTWISE) – Das Landgericht München I hat in einem Streit um KI-generierte Songs der GEMA in weiten Teilen stattgegeben. Das US-Unternehmen Suno soll künftig das Vervielfältigen bzw. das Vervielfältigenlassen geschützter Musikwerke ohne Einwilligung unterlassen. Das Gericht bezieht die Entscheidung ausdrücklich auch auf das KI-Training. Das Urteil ist laut Bericht noch nicht rechtskräftig.

Urheberrecht gegen KI-Musik: Gericht stärkt GEMA-Klage gegen Suno
Urheberrecht gegen KI-Musik: Gericht stärkt GEMA-Klage gegen Suno (Foto: IT BOLTWISE)
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Im Kern geht es bei dem Verfahren nicht nur um ein KI-Tool, sondern um die Frage, wie weit das Urheberrecht in der Phase der Modell-Entwicklung hineinwirkt. Das Landgericht München I sieht im Streit um mit Künstlicher Intelligenz generierte Songs eine Verletzung von Rechten deutscher Kreativer; in weiten Teilen gab die Zivilkammer einer Klage der Musikverwertungsgesellschaft GEMA statt. Für Suno bedeutet das vorläufig eine klare Handlungsanweisung: Das Unternehmen soll künftig ohne Einwilligung der Klägerin bestimmte Musikwerke weder selbst vervielfältigen noch durch Dritte vervielfältigen lassen. Wichtig ist dabei der zeitliche Status; das Urteil ist nach den Angaben im Bericht noch nicht rechtskräftig.

Der Fall erhält seine technische Brisanz vor allem dadurch, dass das Gericht das Urteil nicht auf die spätere Nutzung am Endgerät reduziert. Es bezieht vielmehr auch das Training der KI ein. Damit verschiebt sich die Diskussion von der Frage, ob Nutzer die erzeugten Songs als „harmlosen Output“ verstehen, hin zu der viel grundlegenderen Etappe, in der Modelle aus Trainingsdaten Muster lernen. Das Gericht ordnet offenbar auch diesen Lernschritt urheberrechtlich ein und stärkt so den Schutz geistigen Eigentums im digitalen Musikmarkt, in dem generative Systeme zunehmend als Produktionswerkzeug auftreten.

Im konkreten Streitfall nannte das Gericht sechs bekannte Titel als Bezugspunkte: „Atemlos“, „Daddy Cool“, „Mambo No. 5“, „Big in Japan“, „Forever Young“ und „Rasputin“. Dass es um so eindeutig identifizierbare Werke geht, erhöht die praktische Relevanz für Rechteinhaber, weil die Beweisführung damit weniger über abstrakte Ähnlichkeitsfragen geführt wird. Gleichzeitig deutet der Bericht an, dass die Reichweite über diese sechs Stücke hinausgehen dürfte. Genau hier liegt auch der strategische Effekt für den Markt: Selbst wenn sich spätere Entscheidungen im Detail auf bestimmte Datensätze oder Eingriffe beziehen, kann ein Urteil mit Unterlassungswirkung als Blaupause für weitere Verfahren dienen.

Die Argumentationslinie der GEMA wird im Bericht mit dem Thema „Memorization“ bzw. das angebliche Speichern von Trainingsinhalten verbunden. Nach Darstellung der GEMA brachte das KI-Tool im konkreten Fall Lieder hervor, die sich den Vorbringen zufolge kaum von den Originalen unterschieden, mit denen die KI trainiert worden sei. Aus dieser Beobachtung leiten die Vertreter des Musikrechteverwerters die Schlussfolgerung ab, dass Trainingsdaten nicht nur zum Lernen genutzt, sondern in einer Weise gespeichert wurden, die Rechte faktisch verletzt. Suno hatte dem im Verfahren widersprochen und betont, dass die Lieder, mit denen die KI trainiert wurde, nicht im Modell abgespeichert seien. Für die weitere juristische Auseinandersetzung wird daher entscheidend sein, wie ein Gericht die Grenze zwischen „Lernen“ und „Speichern“ technisch und rechtlich abgrenzt.

Ein weiterer Punkt betrifft die Zurechnung: Wer ist für die behauptete Urheberrechtsverletzung verantwortlich, wenn Nutzer KI-gestützte Musik erzeugen? Im Bericht wird beschrieben, dass das Gericht sich mit der Frage auseinandersetzte, ob eine Verletzung überhaupt Suno zuzurechnen ist oder ob sie vielmehr den Nutzern der Werkzeuge zuzuschreiben wäre. Die GEMA vertrat in dieser Frage die Position, dass die Verantwortung bei Suno liegt, während Suno die Verantwortlichkeit bei den Nutzern sieht. In der Praxis ist das nicht nur eine juristische Spitzfindigkeit, sondern bestimmt, wer in der Lieferkette reguliert werden kann: Anbieter müssten dann eher in die Trainings- und Betriebsprozesse eingreifen, während eine Nutzerorientierung tendenziell die Durchsetzung erschwert.

Zusätzlich spielte laut Bericht die Zuständigkeit des Landgerichts München I eine Rolle. Hintergrund: Das Training der KI sei in den USA erfolgt, und damit kollidieren unterschiedliche Rechtsrahmen. Für die Klägerseite ist das relevant, weil das dortige Recht für die GEMA ungünstiger sein könnte. Solche Fragen zur internationalen Zuständigkeit beeinflussen regelmäßig die Durchsetzbarkeit von Ansprüchen in digitalen Märkten, selbst wenn die technische Substanz weltweit ähnlich abläuft. Der Bericht ordnet das Urteil damit auch als Signal ein, wie europäische Gerichte die Wirkung von in Drittstaaten stattfindenden Trainingsprozessen in den Griff bekommen möchten.

Historisch ordnet der Bericht den Fall in eine Reihe ähnlicher Auseinandersetzungen ein. Er erinnert an eine frühere Klage der GEMA vor derselben Kammer, in der die Chat-GPT-Muttergesellschaft OpenAI wegen fast identischer Wiedergaben von geschützten Liedtexten in den Fokus gerückt war; auch dort stand die Frage im Mittelpunkt, ob Daten gespeichert werden oder ob das System nur aus ihnen lernt. Damals entschied das Landgericht zugunsten der GEMA, allerdings ging OpenAI in Berufung, eine letztinstanzliche Entscheidung gibt es laut Bericht noch nicht. Auch im Ausland wurden bereits Verfahren zu Trainingsdaten geführt, etwa in Großbritannien gegen die US-Bildagentur Getty Images, in denen ein Gericht nach den Angaben zu dem Schluss kam, dass keine Speicherung der Trainingsdaten vorliege. Insgesamt zeichnet sich ab, dass die Beweisfrage „Speicherung ja oder nein“ als wiederkehrender Dreh- und Angelpunkt fungiert, während die Urteile im Detail unterschiedlich ausfallen können.

Politisch und marktstrategisch erhält das Urteil zudem Rückenwind: Kulturstaatsminister Wolfram Weimer (parteilos) nannte die Entscheidung ein wichtiges Zeichen zur Stärkung der Rechte von Kreativen im digitalen Musikmarkt. Er verwies darauf, dass der Schutz menschlicher kreativer Leistungen unverzichtbar sei und auch für Anbieter generativer KI gelten müsse, und forderte einen Rechtsrahmen, der Innovation und Kreativität stärkt sowie sicherstellt, dass Rechteinhaber angemessen vergütet werden. Für Unternehmen bedeutet das: KI-Entwicklung kann nicht nur als rein technisches Projekt behandelt werden, sondern braucht Governance entlang der gesamten Wertschöpfungskette, vom Datenzugang bis zur Betriebsphase. Da das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, bleibt zwar die nächste Instanz offen; gleichzeitig verschärft sich mit der Münchner Entscheidung der Druck, Trainings- und Nutzungsprozesse so zu dokumentieren und abzusichern, dass im Streitfall nicht nur technische Erklärung, sondern auch rechtliche Tragfähigkeit nachgewiesen werden kann.


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