LONDON (IT BOLTWISE) – Ab dem 1. Juli 2026 gelten im deutschen Vergaberecht neue Erleichterungen: Direktvergaben sind bis 50.000 Euro netto möglich. Wirtschafts- und Branchenverbände warnen zugleich, dass Änderungen am Losgrundsatz mittelständische Bau- und Planungsbetriebe aus öffentlichen Aufträgen drücken könnten. Besonders kritisch sehen sie pauschale Ausnahmen bei Rüstungs- und Infrastrukturvorhaben. Parallel legt das Wirtschaftsministerium einen weitreichenden Entwurf für die Neufassung der Unterschwellenvergabeordnung vor.

Mit Wirkung zum 1. Juli 2026 verändert sich das Vergaberecht in Deutschland an einer Stelle, die in der Praxis täglich über Chancen und Risiken entscheidet: Dort, wo bisher zu formalisierte Verfahren führten, lassen die neuen Regeln künftig Direktvergaben bis zu 50.000 Euro netto zu. Ausgangspunkt ist die Reform an mehreren Ebenen, konkret im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) sowie in der Vergabeverordnung (VgV) und der Bundeshaushaltsordnung (BHO). Für öffentliche Stellen bedeutet das vor allem weniger Prozessaufwand bei kleineren Beschaffungen, für Unternehmen hingegen vor allem die Frage, ob die Vereinfachung auch tatsächlich am Wettbewerb ankommt – oder ob sie Durchlässigkeit verschlechtert, wenn gleichzeitig Ausnahmen an anderer Stelle greifen.
Der Streit entzündet sich nicht am Direktauftrag selbst, sondern am Losgrundsatz, also daran, ob und wie öffentliche Aufträge in Teil- oder Fachlose aufgeteilt werden. Branchenvertreter aus Bau- und Planungsstruktur sehen darin die Grundlage, damit kleine und mittlere Betriebe überhaupt teilnehmen können. Ihre Argumentation ist dabei zahlenbasiert: Laut den Verbänden beschäftigen 99 Prozent der Bauunternehmen weniger als 100 Personen, bei Planungsbüros liegt der Anteil mit weniger als 50 Mitarbeitern bei über 90 Prozent. Wenn diese Firmen den Markt im Alltag dominieren, wirkt eine Vergabepraxis, die Aufträge in einem großen Paket bündelt, schnell wie eine strukturelle Hürde. Genau deshalb fordern die Verbände, den Losgrundsatz beizubehalten und Ausnahmen enger zu begrenzen.
Das zentrale Gegenargument lautet: Generalunternehmer könnten Bauvorhaben schneller und koordinierter abwickeln. Hier verweist der Bundesrechnungshof auf wirtschaftliche Folgen, die in der Praxis häufig unterschätzt werden. Nach dessen Erkenntnissen führen Vergaben an Generalunternehmer im Durchschnitt zu Mehrkosten von 10 Prozent; in Einzelfällen seien es sogar über 20 Prozent gewesen. Diese Kostenwirkung passt wiederum zu der Wettbewerbsperspektive der Verbände: Wenn größere Lose tendenziell stärker auf wenige große Anbieter zulaufen, erhöht sich das Risiko, dass kleinere Anbieter nicht nur selten, sondern faktisch dauerhaft aus dem Markt gedrängt werden. Auch das EU-Parlament hatte sich bereits dafür ausgesprochen, eine verpflichtende Losbildung einzuführen, um den Wettbewerb zu stärken – ein Hinweis darauf, dass das Thema nicht nur national verhandelt wird, sondern europaweit strategisch aufgeladen ist.
Besonders klar wird die Spannung beim Thema Ausnahmen: Der Zentralverband Deutsches Baugewerbe (ZDB) kritisiert den Gesetzentwurf zur Beschleunigung von Rüstungs- und Infrastrukturvorhaben der Bundeswehr. In dem Entwurf ist eine pauschale Aussetzung des Losgrundsatzes vorgesehen; die Branchenvertreter wollen das stattdessen auf rein militärische Beschaffungen begrenzen. Konkreter formuliert der ZDB den politischen Anpassungsbedarf, indem die Streichung von Paragraf 8 Absatz 2 des Entwurfs verlangt wird. Neben dem Vergaberecht geht es dabei auch um Investitions- und Markterwartungen, denn ein Sanierungsstau verstärkt erfahrungsgemäß den Druck auf Budgets – und damit auf effiziente Beschaffungsprozesse. In solchen Phasen entscheiden Detailregeln, ob kurzfristige Beschleunigung und langfristige Marktbreite zusammenpassen.
Damit nicht nur über Prinzipien gestritten wird, nennen die Verbände auch konkrete Schwellenwerte für vereinfachte Vergaben: Freihändige Vergaben sollten maximal bis 500.000 Euro möglich sein, während Direktaufträge auf höchstens 100.000 Euro begrenzt werden sollten. Um Verfahren trotzdem schneller zu machen, fordert der ZDB zudem eine bessere personelle und sachliche Ausstattung für digitale Vergabeprozesse sowie den Aufbau einer bundesweiten Ausschreibungsdatenbank. Der technische Kern dahinter ist pragmatisch: Wenn Ausschreibungsdaten konsistent und maschinenlesbar bereitstehen, sinken Such- und Nachqualifikationsaufwände – und damit auch die Transaktionskosten, die kleinere Anbieter sonst besonders stark treffen. Gleichzeitig bleibt die zentrale Grenze organisatorisch: Eine künstliche Stückelung, um den Direktvergabewert zu erreichen, bleibt unzulässig.
Dass es trotzdem Bewegung im Detail gibt, zeigt die regionale Ausprägung: In Thüringen sind Direktvergaben sogar bis 75.000 Euro gestattet. Bundesweit gilt der Reformanker jedoch mit der genannten 50.000-Euro-Grenze netto, sofern die rechtlichen Voraussetzungen eingehalten werden. Laut dem Text wurde das Vergabebeschleunigungsgesetz bereits durch den Bundesrat verabschiedet; ZDB-Hauptgeschäftsführer Felix Pakleppa bewertet den Kompromiss bei der Losvergabe als vertretbar, solange der Primat der Losbildung erhalten bleibt. Abweichungen sollen demnach möglich sein – etwa aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen sowie bei Projekten des Sondervermögens und bestimmten Bundesinfrastrukturvorhaben. Damit wird deutlich: Die Reform reduziert nicht die Komplexität, sondern verlagert sie in die Begründungs- und Dokumentationslogik, die später darüber entscheidet, ob Ausnahmen im Einzelfall tragfähig sind.
Parallel zur Los- und Direktvergabediskussion wird auch die Unterschwellenvergabe neu aufgestellt. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) legte am 30. Juni 2026 einen Referentenentwurf zur Neufassung der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) vor. Der Entwurf soll die umfassendste Reform seit 2017 sein und reduziert das Regelwerk von 54 auf 24 Paragraphen; außerdem werden Verhandlungsvergaben ohne Teilnahmewettbewerb bis zu einer Grenze von 100.000 Euro zugelassen. Stellungnahmen können bis zum 28. August 2026 eingereicht werden, die Umsetzung auf Bundesebene ist bis zum 31. Dezember 2026 geplant, während die Bundesländer die neuen Vorgaben bis zum 30. Juni 2027 übernehmen sollen. Für die Praxis bedeutet das: Unternehmen sollten ihre Vergabestrategien frühzeitig anpassen, weil sich Prozessschritte, Dokumentationspflichten und die Auswahl des Verfahrens je Wertgrenze und Konstellation verschieben.
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