LONDON (IT BOLTWISE) – Das Bundesfinanzministerium plant eine umfassende Steuerreform, die ab 2027 in zwei Stufen umgesetzt werden soll. Beim Grundfreibetrag sind für 2027 plus 216 Euro und für 2028 weitere plus 336 Euro vorgesehen. Das Kindergeld soll 2027 um 8 Euro und 2028 um weitere 5 Euro steigen; im Entwurf wird zugleich ein höherer Zufluss durch die sogenannte Reichensteuer diskutiert. Besonders umstritten bleibt der Verzicht auf einen Ausgleich der kalten Progression, der den Steueranstieg durch Inflation abschwächen soll.

Steuerreform ab 2027: Grundfreibetrag und Kindergeld steigen, Kritik an kalter Progression
Steuerreform ab 2027: Grundfreibetrag und Kindergeld steigen, Kritik an kalter Progression (Foto: IT BOLTWISE)
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Der Gesetzentwurf des Bundesfinanzministeriums zielt auf Entlastungen bei mehreren zentralen Stellschrauben der Einkommensteuer. Ab 2027 sollen Grundfreibetrag und Kindergeld spürbar steigen, zudem sind Anpassungen bei Kinderfreibeträgen sowie beim Arbeitnehmer-Pauschbetrag vorgesehen. Der politische Kern der Vorlage liegt damit weniger in einem einzelnen „großen Wurf“, sondern in einer gestaffelten Wirkung: Für 2027 nennt das Ministerium rund 3 Milliarden Euro Entlastungsvolumen, im Folgejahr 2028 soll dieser Wert auf etwa 7 Milliarden Euro anwachsen. Ab 2028 rechnet das Haus zudem mit einer jährlichen Gesamtentlastung von rund 10 Milliarden Euro.

Im Detail wird der steuerliche Grundfreibetrag laut Entwurf 2027 um 216 Euro und 2028 um weitere 336 Euro angehoben. Auf dieser Basis würde der Grundfreibetrag 2028 bei 12.900 Euro liegen. Gleichzeitig erhöht sich das Kindergeld: um 8 Euro pro Monat beziehungsweise Jahressystematik im Jahr 2027 und um weitere 5 Euro im Jahr 2028; danach soll der monatliche Betrag bei 272 Euro liegen. Diese Kombination wirkt gerade für Familien mit mehreren Einkommensteilen in einem Jahrspaket – allerdings nicht nur über die direkte Kinderförderung, sondern auch über die Entlastungswirkung des höheren Grundfreibetrags. Dass zusätzlich Kinderfreibeträge und der Arbeitnehmer-Pauschbetrag angepasst werden sollen, deutet darauf hin, dass der Entwurf nicht nur Transfer-Logik (Kindergeld) bedienen will, sondern auch die Systematik der steuerlichen Abzüge und Freibeträge im Blick hat.

Politisch läuft der Vorschlag jedoch gegen eine zweite, ebenfalls im Entwurf angelegte Realität: Ein Ausgleich der kalten Progression ist offenbar nicht vorgesehen. Genau das ist der zentrale Kritikpunkt, weil dadurch Einkommensteuerlasten bei Inflation schleichend steigen können, obwohl reale Kaufkraft nicht im gleichen Maß wächst. In der Debatte wird zudem eine deutlichere Gegenfinanzierung durch eine höhere Belastung oberer Einkommen diskutiert: Die Reichensteuer soll ab 250.000 Euro auf 45 Prozent steigen und ab 280.000 Euro auf 47 Prozent. Parallel sieht der Entwurf Kürzungen bei mehreren Steuervergünstigungen vor. Dazu zählen die Absetzbarkeit von Handwerkerleistungen, die auf 15 Prozent sinken soll, sowie eine Reduktion des Vereinsfreibetrags auf 1.000 Euro. Bei Minijobs ist zudem eine Anhebung der Pauschalsteuer auf 5 Prozent geplant.

Für Steuerzahler ist entscheidend, dass sich Entlastungen und Gegenmaßnahmen nicht additiv im Sinne „plus X, minus Y“ gegenüberstehen, sondern sich über die Nettowirkung gegenseitig überlagern können. Aus der Kritik heraus wird daher argumentiert, dass die tatsächliche Nettoentlastung deutlich geringer ausfallen könnte als die Bruttowerte der Reform vermuten lassen. Der Hinweis auf die kalte Progression ist dabei eng mit einem zweiten Effekt verbunden: Steigende Sozialabgaben können steuerliche Vorteile konterkarieren. Berechnungen des Finanzwissenschaftlers Frank Hechtner von der FAU Erlangen-Nürnberg werden in diesem Zusammenhang angeführt, wonach insbesondere Familien mit mittlerem Einkommen nur geringfügig profitieren könnten, während Singles und Gutverdiener teilweise sogar mit Nettoverlusten rechnen müssten. Als Beispiel wird genannt, dass ein Single mit 6.000 Euro brutto monatlich im Jahr 2028 rund 242 Euro weniger zur Verfügung haben könnte; als Hintergrund wird unter anderem der erwartete Anstieg des Rentenbeitragssatzes auf 19,9 Prozent bis 2028 genannt.

Wer in so einer Gemengelage seine Steuerstrategie überprüfen will, muss stärker als bisher die zeitliche Komponente von Abschreibungen und Sonderabschreibungen berücksichtigen. In dem Umfeld, in dem degressive AfA und Sonderabschreibungen als Instrumente für Abschreibungs- und Liquiditätsplanung erwähnt werden, ist die praktische Frage meist weniger „ob“, sondern „wann“ und „unter welchen Bedingungen“ ein Vorteil steuerlich wirksam wird. Gerade bei Investitionen und bei der Frage, wie sich steuerliche Gestaltungsspielräume gegenüber einer Reformlandschaft verhalten, gewinnt die genaue Prüfung der aktuellen Regelungen an Bedeutung. Ergänzend wird das Paket als nicht rein konsumtiv beschrieben: Trotz der politischen Kontroversen enthält es Elemente, die wirtschaftliche Aktivität anstoßen sollen, insbesondere über Forschung, Abschreibung und die Körperschaftsteuer.

Für Unternehmen setzt der Gesetzentwurf daher auch an belastbaren Planungsgrößen an. Ab dem 1. Januar 2026 soll die Bemessungsgrundlage für die Forschungszulage von 10 auf 12 Millionen Euro pro Unternehmensverbund steigen; kleine und mittlere Unternehmen sollen dabei einen Fördersatz von 35 Prozent erhalten. Daneben wird die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter bis 2027 mit bis zu 30 Prozent festgeschrieben, was vor allem bei kapitalintensiven Projekten die frühe Steuerwirksamkeit von Investitionen verbessern kann. Langfristig ist außerdem eine Senkung der Körperschaftsteuer von 15 auf 10 Prozent zwischen 2028 und 2032 vorgesehen. Damit verknüpft der Entwurf kurzfristige Forschungssignale und Liquiditätswirkungen mit einer strukturellen Perspektive auf den Unternehmenssteuersatz.

Auch international versucht der Vorschlag, den Rahmen zu verbreitern. Flankiert werden die nationalen Schritte von internationalen Verhandlungen: In der Woche ab dem 6. August 2026 soll in New York über ein Rahmenübereinkommen zur internationalen Steuerzusammenarbeit verhandelt werden, mit dem Steueroasen eingeschränkt und Besteuerungsrechte stärker an den Ort tatsächlicher wirtschaftlicher Aktivität gebunden werden sollen. Laut Schätzungen von PSI und dem Tax Justice Network könnten dadurch global jährlich zusätzliche Körperschaftsteuereinnahmen von 500 Milliarden US-Dollar generiert werden. Für Gewerbetreibende und insbesondere Immobilienbesitzer bedeutet das: Steuerplanung kann sich nicht nur an künftigen nationalen Sätzen orientieren, sondern auch an der Wahrscheinlichkeit, dass multinationale Strukturen stärker nach Substanz- und Aktivitätskriterien bewertet werden.

Unterm Strich treffen in der Reform damit zwei Zielkonflikte aufeinander: Entlastung für breite Gruppen durch höhere Freibeträge und Kindergeld, aber zugleich eine spürbare Verschiebung über die Belastung hoher Einkommen und die Kürzung einzelner Vergünstigungen. Die Bauwirtschaft liefert dafür ein konkretes Beispiel, indem sie den geplanten steuerfreien Entlastungsbetrag in Höhe von 1.000 Euro kritisiert: Bauverbände NRW und die Bundesvereinigung Bauwirtschaft sprechen davon, dass eine solche Prämie den Erwartungsdruck auf Betriebe unzulässig erhöhe, besonders in einer Phase hoher Rohstoff- und Energiepreise. Für Unternehmen und Haushalte heißt das im Kern, dass die Reform weniger wie ein einzelner Entlastungshebel funktioniert, sondern wie ein Rechenmodell, das je nach Einkommensprofil, Familienkonstellation, Investitionsplanung und Zeithorizont ganz unterschiedliche Ergebnisse liefern kann.

Für die nächsten Monate wird deshalb weniger die abstrakte Richtung der Reform entscheiden, sondern die konkrete Ausgestaltung in Gesetzestext und Anwendung. Schon die im Entwurf genannten Zahlen zeigen eine hohe Varianz: Grundfreibetrag und Kindergeld steigen, während mehrere Erleichterungen für bestimmte Lebens- und Anlagebereiche reduziert werden sollen. Wer die eigene Steuerrechnung aktualisiert, sollte dabei nicht nur auf die Bruttobeträge schauen, sondern die Wechselwirkung mit Inflation, Sozialabgaben sowie den zeitlich begrenzten Komponenten wie der degressiven AfA in 2026 und 2027 prüfen. Genau diese Detailebene macht den Unterschied zwischen politisch kommunizierter Entlastungswirkung und tatsächlicher Entlastung im Portemonnaie.


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