LONDON (IT BOLTWISE) – Ab 2028 sollen Betriebe mit mehr als 100.000 Euro Umsatz eine allgemeine Kassenpflicht erfüllen, während die papierhafte Belegausgabepflicht gleichzeitig entfällt. Parallel rücken Nachweis- und Vorhaltepflichten rund um den Investitionsabzugsbetrag (IAB) stärker in den Fokus der Finanzverwaltung. Für die Investitionsplanung werden die Forschungszulage angehoben, Gemeinkosten pauschal berücksichtigt und degressive Abschreibungen verlängert. Dazu kommen beachtliche Sonderregeln für Elektrofahrzeuge und neue Transparenzpflichten für große Unternehmensgruppen.

Kassenpflicht ab 2028 und strengere IAB-Nachweise: Steuern 2026 im Überblick
Kassenpflicht ab 2028 und strengere IAB-Nachweise: Steuern 2026 im Überblick (Foto: IT BOLTWISE)
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Mit Blick auf die steuerliche Praxis rückt 2026 vor allem ein Thema in den Mittelpunkt: Wer Investitionen plant, muss sie künftig nicht nur rechnerisch sauber abbilden, sondern auch im Sinne der Finanzverwaltung besser nachweisen. In den aktuellen steuerrechtlichen Analysen zum Investitionsabzugsbetrag (IAB) steht daher weniger die reine Frage „Darf ich?“ im Vordergrund, sondern „Kann ich den Nachweis überzeugend führen?“. Damit verbindet sich ein breiterer Wandel im Steuer- und Investitionsrecht: Förderlogiken, Belegpflichten und Abschreibungswege werden neu justiert und damit auch die Prüf-Schwerpunkte der Betriebsprüfung.

Technisch und wirtschaftlich besonders relevant sind die Änderungen, die im Investitionskontext als zusätzliche Hebel wirken sollen. So steigt die Bemessungsgrundlage für die Forschungszulage pro Unternehmensverbund von 10 Millionen Euro auf 12 Millionen Euro. Für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) ist dabei ein Fördersatz von 35 Prozent vorgesehen, was laut den Angaben im Bericht eine maximale Förderung von 4,2 Millionen Euro bedeutet; größere Unternehmen können maximal 3 Millionen Euro in Anspruch nehmen. Ergänzend wird ab 2026 eine Gemeinkostenpauschale von 20 Prozent eingeführt, die damit eine zusätzliche Planbarkeit in der Kostenstruktur schaffen soll, weil bestimmte Aufwände pauschal statt im Einzelansatz nachzuweisen sind.

Daneben zieht sich der rote Faden „Schneller abschreiben“ durch den Zeitraum bis Ende 2027. Für bewegliche Wirtschaftsgüter erlaubt der Gesetzgeber in den Jahren 2025 bis 2027 eine degressive Abschreibung (AfA) von bis zu 30 Prozent. Gerade bei der Elektromobilität werden die Anreize noch spitzer: Für Elektrofahrzeuge mit einem Bruttolistenpreis von bis zu 100.000 Euro kann zwischen Juli 2025 und Ende 2027 im ersten Jahr eine Sonderabschreibung von 75 Prozent geltend gemacht werden. Gleichzeitig ist für Unternehmen langfristig eine Senkung der Körperschaftsteuer angekündigt, die ab 2028 schrittweise von 15 Prozent auf 10 Prozent bis zum Jahr 2032 reduziert werden soll. Für die Finanzplanung heißt das: Abschreibungslogik und Steuerhebel fallen zeitlich teils zusammen und sollten deshalb nicht isoliert betrachtet werden.

Prüf- und Betriebsrisiken entstehen jedoch weniger aus der Abschreibung selbst, sondern aus dem „Wie“ der Dokumentation. Ab 2026 gilt grundlegend eine Belegvorhaltepflicht: Unternehmen müssen Belege nicht laufend unaufgefordert einreichen, sondern nur auf explizite Anfrage des Finanzamts vorlegen. Dennoch nennt der Bericht 16 Ausnahmefälle, in denen direkte Nachweise erforderlich bleiben, darunter Spendenbescheinigungen, Belege mit Auslandsbezug sowie Nachweise für energetische Sanierungsmaßnahmen oder den Behinderten-Pauschbetrag. Parallel kommt mit dem Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) ein weiterer massiver Einschnitt: Ab dem 1. Januar 2028 soll eine allgemeine Kassenpflicht für Betriebe mit einem Gesamtumsatz ab 100.000 Euro gelten, während zum selben Datum die papierhafte Belegausgabepflicht abgeschafft wird. Die operative Frage lautet dann, wie sich Prozesse, Kassenarchitektur und Aufbewahrungspflichten so umstellen lassen, dass sie im Prüfungsfall belastbar sind.

Für Berater und Unternehmen wird das Umfeld zusätzlich durch die Rechtsprechung präziser. Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied im Mai 2026 (Az. V R 15/24), dass ein Vorsteuerabzug für Beratungskosten zur Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen auch dann möglich bleibt, wenn die ursprünglich geplante unternehmerische Tätigkeit nie umgesetzt wurde. Im beispielhaften Fall lassen sich damit Anwaltskosten von netto 50.000 Euro und die darauf entfallende Umsatzsteuer von 9.500 Euro absetzen. In Haftungsfragen betont außerdem das Bayerische Oberste Landesgericht im Frühjahr 2026, dass eine Verantwortlichkeit bei Subventionsbetrug nur bei Vorsatz oder Leichtfertigkeit in Betracht kommt; eine vorangegangene Verurteilung wurde aufgehoben. Zugleich mahnt die Rechtsprechung zur Sorgfalt: Ein Gericht hat bereits hervorgehoben, dass erkennbar fragwürdige Angaben in Förderanträgen nicht an Behörden „weitergereicht“ werden dürfen.

Abgerundet wird das Bild durch pauschale Positionen und neue Transparenzregeln, die 2026 in die Tagesroutine rutschen. Die Werbungskostenpauschale soll 1.230 Euro betragen, während für Arbeitsmittel pauschal 110 Euro angesetzt werden können; für das häusliche Arbeitszimmer werden 1.260 Euro pauschal genannt oder alternativ die tatsächlichen Kosten. Die Homeoffice-Pauschale liegt bei 6 Euro pro Tag, gedeckelt auf jährlich 1.260 Euro, und bei der Pendlerpauschale bleibt 0,30 Euro pro Kilometer maßgeblich (ab dem 21. Kilometer 0,38 Euro). Zusätzlich werden für große Unternehmen mit einem Umsatz von über 750 Millionen Euro neue Transparenzregeln wirksam: Abschlussprüfer sollen ab den Geschäftsjahren, die nach dem 30. Juni 2026 enden, beurteilen, ob diese Unternehmen ihrer Offenlegungspflicht eines Ertragsteuerinformationsberichts nachgekommen sind. Für die Praxis folgt daraus weniger „Steuern optimieren um jeden Preis“, sondern eine konsequente Abstimmung von Investitionsplanung, Beleg- und Kassendatenprozessen sowie der internen Governance, damit Nachweise bei IAB, Förderanträgen und sonstigen steuerrelevanten Sachverhalten ohne unnötige Reibung abrufbar sind.

Wer die neuen Möglichkeiten nutzt, sollte dabei nicht auf die reine Buchhaltung verkürzen: Gerade bei IAB-Zweifelsfragen ist eine rechtssichere Aufbereitung der Sachverhalte entscheidend, weil die Finanzverwaltung stärker auf Nachweis- und Vorhaltepflichten fokussiert. Kombiniert man diese Entwicklung mit der Kassenumstellung ab 2028 und dem Wechsel weg von papierhaften Ausgaben, ergibt sich für viele Unternehmen ein klares Projektbild: Prozesse, Schnittstellen und Dokumentationspflichten müssen rechtzeitig umgesetzt werden, bevor Prüfzyklen und Umstellungsfenster zusammenfallen. In Summe wird 2026 damit zu einem Jahr, in dem steuerliche Gestaltung stärker als zuvor ein Prozess- und Daten-Thema wird – nicht nur ein Thema für Steuererklärungen.


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