LONDON (IT BOLTWISE) – Der Bundesgerichtshof hat dem EuGH eine Grundsatzfrage zum Bußgeldregress vorgelegt. Konkret geht es darum, ob Unternehmen ihre Geschäftsführer persönlich in Regress nehmen dürfen, wenn das Unternehmen wegen Managementfehlern mit hohen Geldbußen belegt wurde. Eine Entscheidung steht noch aus, könnte aber Haftungslinien in Kartell- und Datenschutzfällen spürbar verschieben. Damit rückt auch die Absicherung über D&O-Versicherungen und Compliance-Routinen stärker in den Fokus.

Die Frage nach der persönlichen Haftung von Unternehmensleitern bekommt durch eine laufende Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) neues Gewicht. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Vorlagebeschluss vom 11. Februar 2025 (Az. KZR 74/23) klären lassen, ob ein sogenannter Bußgeldregress zulässig ist: Unternehmen sollen ihre Geschäftsführer also dann in Anspruch nehmen können, wenn gegen das Unternehmen selbst wegen Fehlern im Management hohe Geldbußen verhängt wurden. Bis zur Entscheidung bleibt das Thema schwebend, aber gerade für Risiko- und Rechtsabteilungen ist die praktische Tragweite bereits jetzt erkennbar.
Ausgangspunkt ist der sogenannte Edelstahlkartell-Fall, in dem der BGH die Vereinbarkeit nationaler Haftungsregeln mit dem Unionsrecht, insbesondere im Kartellrecht, überprüfen lassen will. Im Kern prallen zwei Effekte aufeinander: Zum einen dient die Unternehmensgeldbuße dem Abschreckungszweck; zum anderen steht die Frage im Raum, ob dieser Effekt abgeschwächt wird, wenn am Ende nicht das Management selbst, sondern primär die natürliche Person im Wege des Regressverfahrens belastet wird. Daneben spielt auch die Logik der Schadensersatzpflicht des Geschäftsführers gegenüber seiner Gesellschaft eine Rolle: Aus Sicht vieler Corporate-Governance-Modelle ist die innere Verantwortung des Organmitglieds bereits angelegt, während ein zusätzlicher Regress den Mechanismus verschärfen könnte.
Während die juristische Diskussion bislang vor allem im Haftungsrecht verortet war, werden die Risiken in der Praxis besonders dort greifbar, wo Geldbußen prozentual oder mit hohen absoluten Obergrenzen drohen. Bei Verstößen gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) nennt der Vorlagekontext ein Bußgeldspektrum bis zu 20 Millionen Euro oder bis zu 4 % des gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes aus dem vorangegangenen Geschäftsjahr. Genau diese Struktur macht deutlich, warum ein möglicher Bußgeldregress für einzelne Führungskräfte existenziell werden kann: Selbst wenn die primäre Sanktion an die juristische Person adressiert ist, kann die Weiterreichung über Regresswege persönliche Vermögensrisiken auslösen, die das bisherige Erwartungsbild vieler Management-Rollen deutlich übersteigen.
Ein ähnliches Bild ergibt sich im Kapitalmarktumfeld. Dort können Geldbußen gegen die Gesellschaft laut den Angaben im Ausgangsfall bis zu 5 Millionen Euro oder bis zu 10 % des jährlichen Gesamtumsatzes erreichen. Sollte der Regress dann im zulässigen Umfang durchgreifen, würde sich ein Haftungsszenario ergeben, das die Intensität der Organhaftung in der Praxis spürbar verschärfen kann. Für Unternehmen heißt das: Die Absicherungsstrategie darf nicht an der formalen Frage hängenbleiben, dass die Geldbuße „zunächst“ das Unternehmen trifft. Entscheidend ist, ob und in welchem Umfang ein anschließender Rückgriff auf die verantwortlichen Personen möglich wird.
Besondere Konsequenzen hat das voraussichtlich für das Zusammenspiel aus Risikomanagement und Versicherungsarchitektur. Directors-and-Officers-Versicherungen (D&O) sollen typischerweise Vermögensschäden der Organmitglieder abdecken, doch nach der Darstellung in der Vorlagekonstellation decken D&O-Bausteine gegen „Unternehmensbußgelder“ häufig nicht direkt. Zwar können in der Praxis sogenannte Carve-Backs vorkommen, bei denen bestimmte Haftungsanteile aus der Deckung herausgerechnet werden, trotzdem bleibt die rechtliche Unsicherheit groß. Für Versicherer und Versicherungsnehmer bedeutet das in der laufenden Vorbereitungsphase vor allem eines: Deckungsumfang, Ausschlüsse und Rückgriffsszenarien müssen präzise entlang der hypothetischen Regresslogik modelliert werden, statt sich auf pauschale Deckungsversprechen zu verlassen.
Parallel verschiebt sich der Fokus in Richtung Prävention und Beweisführung. Wenn der Bußgeldregress rechtlich „manifestiert“ werden sollte, müssten Unternehmen ihre Absicherungskonzepte und ihre internen Kontrollmechanismen systematisch prüfen. Gerade bei der DSGVO geht es dabei nicht nur um die technische Umsetzung, sondern auch um dokumentierbare Nachweise, etwa über die erforderlichen Dokumentationspflichten. Für die Zusammenarbeit mit externen Dienstleistern wird zudem eine DSGVO-konforme Vertragsgestaltung als Voraussetzung hervorgehoben, weil sich Haftungsrisiken im Auftragsverarbeitungs-Umfeld schnell verlagern können. Damit rückt die Entscheidung des EuGH nicht nur als juristischer Meilenstein in die Fachwelt, sondern auch als praktischer Zündpunkt für Compliance-Abteilungen und die Versicherungswirtschaft.
Bis zur EuGH-Entscheidung bleibt die Lage allerdings offen. Unternehmen und Geschäftsführer sollten den Ausgang daher nicht abwarten, ohne ihre aktuelle Risiko- und Dokumentationslage zu spiegeln: Welche Entscheidungen werden nachvollziehbar begründet? Wie schnell reagieren Prozesse auf regulatorische Änderungen? Und welche Rolle spielen aktuelle Versicherungsbedingungen im Verhältnis zu einem potenziellen Rückgriff? Wer diese Fragen früh adressiert, kann spätere Anpassungen weniger stressig umsetzen, selbst wenn sich die endgültige Linie des Gerichtshofs im Detail von den bisherigen Erwartungen unterscheidet.
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