LONDON (IT BOLTWISE) – Das Finanzgericht München stärkt den Vorsteuerabzug bei Einfuhrumsatzsteuer, wenn die Lieferung unter Ex-Works-Bedingungen (ab Werk) läuft. Entscheidend sei, dass der Importeur die für den Abzug nötige Verfügungsgewalt bereits mit dem Versendungsbeginn erlangt. Selbst ein schneller Rücktransport der Ware in ein Drittland soll den Abzug nicht automatisch ausschließen. Damit rückt die Dokumentation von Liefer- und Übergabezeitpunkten in den Fokus der Praxis.

Wer Waren unter Ex-Works-Bedingungen einkauft, denkt in der Regel zuerst an Transportlogik und Kostenverteilung. Das Urteil des Finanzgerichts München vom 9. Dezember 2025 (Az. 5 K 808/23) zwingt Unternehmen aber dazu, die umsatzsteuerliche Perspektive noch früher mitzudenken: Beim Vorsteuerabzug für die Einfuhrumsatzsteuer kommt es nach Auffassung des Gerichts darauf an, wann der Importeur über die Ware verfügen kann. Im Kern geht es um die Frage, ob der Käufer die steuerlich relevante „Verfügungsmacht“ bereits am Abholort bzw. zum Beginn der Versendung erlangt – und damit die Voraussetzungen aus § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UStG erfüllt.
Das Finanzgericht stellt dazu klar, dass die Voraussetzungen für den Abzug nicht losgelöst vom tatsächlichen Ablauf betrachtet werden dürfen. Für den Vorsteuerabzug sei entscheidend, dass der Unternehmer die Gegenstände „für sein Unternehmen“ eingeführt hat. Bei Ex Works wird nach der zivilrechtlichen und logistischen Struktur das Risiko sowie die Verfügungsgewalt bereits am Werk des Verkäufers auf den Erwerber verlagert. Überträgt man diese Sicht auf die Umsatzsteuer, kann der Käufer die Abzugsfähigkeit der Einfuhrumsatzsteuer bereits dann begründen, wenn er – vereinbarungsgemäß – ab dem Versendungsbeginn wie ein wirtschaftlicher Eigentümer über die Ware bestimmen kann. Genau daran knüpft das Gericht seine Bewertung.
Der Fall betraf Tabakwaren und zeigt, wie stark die zeitliche Abfolge der Warenbewegungen die steuerliche Einordnung prägen kann. Die Einfuhr in das Inland erfolgte am 23. April 2020. Auffällig war, dass die Ware bereits am Folgetag wieder in ein Drittland zurücktransportiert wurde. Für die Praxis ist diese Konstellation deshalb relevant, weil sie die typische Skepsis gegenüber „kurzlebigen“ Importen erklärt: Könnte der Abzug missbräuchlich sein, wenn die Ware nicht dauerhaft im Inland verbleibt? Das FG München verneint eine automatische Sperrwirkung. Der sofortige Rücktransport hindere die Abzugsfähigkeit nicht; maßgeblich bleibe der Zeitpunkt des Übergangs der Verfügungsgewalt und der Zweck der Einfuhr zum Zeitpunkt des Grenzübertritts.
Damit verschiebt sich der Fokus von der späteren Nutzung der Ware hin zur Bewertung des Einfuhrmoments. Aus Incoterms-Sicht bedeutet Ex Works: Der Verkäufer stellt die Ware am eigenen Standort oder an einem benannten Ort bereit, während Kosten und Risiken des Transports sowie Zollformalitäten grundsätzlich beim Käufer liegen. Genau diese „Risikokette“ wirkt laut Urteil nicht nur im Handelsvertrag, sondern auch in der umsatzsteuerlichen Betrachtung. Unternehmen müssen deshalb in der Dokumentation nicht nur die Zoll- und Einfuhrbelege sauber führen, sondern auch den vertraglichen Rahmen und den tatsächlichen Beginn der Versendung so nachweisen, dass der Übergang der Verfügungsgewalt eindeutig belegbar ist.
Für Unternehmen, die regelmäßig Güter aus Drittstaaten unter Ex-Works-Bedingungen beziehen, liefert das Urteil eine wichtige Orientierung zur Rechtssicherheit. Es macht deutlich, dass eine kurzfristige Verbringung oder ein promptes Weiterverbringen in ein anderes Drittland den Vorsteuerabzug der bei der Einfuhr entrichteten Abgaben nicht per se gefährdet. Entscheidend ist, dass die Ware im Rahmen der wirtschaftlichen Tätigkeit des Importeurs verwendet werden soll und dass die Verfügungsgewalt zu dem relevanten Zeitpunkt zweifelsfrei beim Importeur lag. In der Praxis heißt das: Wenn die Lieferklausel, der Ablauf der Übergabe und die Transportdokumente zusammenpassen, sinkt das Risiko, dass der Abzug später mit dem Argument der fehlenden Unternehmereigenschaft oder fehlenden Einführung in Frage gestellt wird.
Besonders unternehmensnah ist die Konsequenz für Prozesse in Einkauf, Logistik und Steuern: Fehler bei der Dokumentation von Auslandslieferungen können teuer werden, weil sie unmittelbar auf die Abzugsberechtigung durchschlagen. Wer Export- oder Importabläufe kombiniert, sollte deshalb die Schnittstelle zwischen Incoterms-Logik und umsatzsteuerlicher Nachweisführung auditieren. Dazu gehört, dass nicht nur die Lieferklausel im Vertrag steht, sondern dass sich der Versendungsbeginn und die Übergabe so belegen lassen, wie es der Ablauf tatsächlich hergibt. Für viele Organisationen ist das ein Change gegenüber rein buchhalterischen Routinen: Die umsatzsteuerliche Wirksamkeit hängt dann stärker an der präzisen, zeitlich stimmigen Prozesskette vom Ex-Works-Startpunkt bis zur Einfuhr.
Rein technisch betrachtet ist der Streit damit weniger „eine Frage der Zollrechnung“ als eine Frage der Zuordnung von Macht und Risiko im Bewegungsablauf. Umsatzsteuerlich wird eine Lieferung bzw. eine Einführung über die Perspektive des Unternehmers und den relevanten Zeitpunkt bewertet, zu dem er die Herrschaft über den Gegenstand erlangt. Für die Steuerpraxis bedeutet das, dass Juristen und Fachbereiche enger zusammenarbeiten sollten, wenn sie Ex-Works-Vorgänge mit schnellen Weitertransporte kombinieren. Das Urteil liefert dafür einen konkreten Prüfmaßstab: Verfügungsgewalt ab Versendungsbeginn, Einführung für das Unternehmen und keine automatische Sperrwirkung allein wegen eines zeitnahen Rücktransports.
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